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Schlagwort: eBay

  • Ebay-Auktion: Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos ist verboten

    Wer bei einer Internet-Auktion fremde Bilder ohne Genehmigung nutzt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

    Das musste sich ein Ebay-Nutzer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen, der als privater Verkäufer im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem verkaufen wollte. Für sein Angebot hatte er ein Foto genutzt, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgeräts für seinen Internetauftritt verwendet. Nachdem der Fotograf den Nutzer ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob er Klage auf Unterlassung und beanspruchte Schadenersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 EUR. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 EUR.

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  • AG München zur eBay-Bewertung

    Das Amtsgericht München (142 C 18225/09) hat sich mit der Frage der Zulässigkeit von eBay-Bewertungen beschäftigt. Dabei hat das Amtsgericht den Grundsatz „Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen sind zulässig“ wieder einmal hervorgehoben und gestärkt. Hintergrund war eine Bewertung in der u.a. sinngemäß stand, der Verkäufer würde „gleich mit dem Rechtsanwalt drohen“. Hier wurde nun gestritten, ob das so korrekt sei, der Verkäufer verwies darauf, dass er bitteschön nicht gedroht habe, sondern vielmehr auf die Möglichkeit des Einsatzes eines Rechtsanwalts verwiesen habe.

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  • AG Hannover: Minderjährige haften bei Urheberrechtsverletzungen nur eingeschränkt

    Das Amtsgericht Hannover (439 C 2674/08) hatte im Jahr 2008 einen Fall zu verhandeln, in dem es um die Urheberrechtsverletzung durch einen Minderjährigen ging. Die Entscheidung, wenn auch von einem Amtsgericht, sollte durchaus Modellcharakter haben.

    Dazu auch:


    Hintergrund: Haftung von Minderjährigen
    Der Schutz von Minderjährigen ist bekanntlich die „heilige Kuh“ des BGB. Nicht nur im Schuldrecht, auch im Deliktsrecht gibt es eine Vielzahl von Privilegierungen, die stark zu Lasten der Rechtssicherheit gehen, um den Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten. Dabei gelten zwei Grundsätze:

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  • Werbung mit Garantie beim Verbrauchsgüterkauf (Alte Rechtslage vor 2022)

    Werbung mit Garantie: Vorsicht bei der Werbung mit Garantien: Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mehrmals und umfassend mit Garantieerklärungen im Fernabsatz und in der Werbung beschäftigt.

    Update: Inzwischen sollte die aktuelle EUGH und BGH-Rechtsprechung berücksichtigt werden, zusammengefasst hier,

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  • OLG Celle, 3 U 251/08: Gewährleistungsausschluss bei eBay

    Der Hinweis in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten Segeljacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors gemäß § 443 Abs. 1 BGB.

    Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hat, eine Garantie nicht übernehmen zu wollen. Für ein über das Internetauktionshaus eBay unterbereitetes Angebot gelten insoweit keine Besonderheiten.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

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  • OLG Braunschweig zum Fotoklau bei ebay

    Das OLG Braunschweig (2 U 7/11) hat sich mit „Fotoklau“ bei eBay beschäftigt und seine frühere, recht rigide Rechtsprechung bestätigt:

    1. Das Gericht war der Meinung, dass keine Anwaltskosten zu ersetzen sind, die im Zuge der Abmahnung entstanden sind. Der abmahnende Fotograf sei auf Grund seiner bisherigen Erfahrung – es gab schon mehrere Abmahnungen – durchaus in der Lage, selber die Abmahnung auszusprechen.
    2. Beim Schadensersatz wurde ein Rückgriff auf die MFM-Tabelle (dazu hier) abgelehnt: Diese sei nicht auf die private Nutzung in einer Internetauktion ausgelegt. Vielmehr sei auf die übliche Vertragspraxis, also die üblichen Preise, des Fotografen abzustellen, was hier zu einem Schadensersatz in Höhe von 20 Euro pro Foto führte. Den Punkt sehe ich bereits kritisch, da man eine einzelne Auktionsseite bei eBay durchaus als „Unterseite eines Shops“ qualifizieren könnte, was problemlos zur MFM-Tabelle passt.
      Man fühlt sich hier ein wenig an die frühere Entscheidung des OLG Braunschweig (2 W 92/11) erinnert, in der bei ähnlicher Konstellation der Streitwert auf überraschende 600 Euro „gestutzt“ wurde.
    3. Einen Verletzeraufschlag soll es nicht geben. Zur Erinnerung: Ein solcher wird bei fehlender Benennung des Urhebers in Höhe von 50-100% im Regelfall zugesprochen (dazu nur: OLG Düsseldorf, 20 U 42/11; LG Berlin, 16 S 9/95; LG Köln, 28 O 250/09; LG München I, 7 O 8506/07) und in Ausnahmefällen abgelehnt (so etwa in der Tendenz ablehnen OLG Hamburg, 5 U 8/08).

    Die Entscheidungen aus Braunschweig sind m.E. Ausreisser, die man nicht verallgemeinern sollte. Zwar mehren sich kritische Stimmen zur unreflektierten Nutzung der MFM-Tabellen und einem pauschalen Verletzeraufschlag – zugleich aber sind es immer noch einzelne Stimmen.

     

  • Anmerkung: Unsicherheit beim Personalausweis überschätzt?

    Ich muss vorab klarstellen, dass ich die Artikel rund um Datenschutz und Datensicherheit bei der ZEIT sehr schätze, insofern ist das folgende nur eine Kritik an dem einzelnen Artikel bei der Zeit zum Thema „neuer Personalausweis“ und keine Kritik an dem Medium insgesamt.

    Bei der ZEIT liest man in einem Artikel mit dem durchaus kritisch zu sehenden Titel „Gefahren des Personalausweises werden überschätzt“ das hier:

    Um aber einen Identitätsraub zu begehen und so etwa rechtsverbindliche Verträge abzuschließen oder Geschäfte im Internet zu tätigen […] muss der Räuber die Ausweispapiere in die Hände bekommen. Die können aber vom Betroffenen, sobald er den Verlust bemerkt, problemlos sofort gesperrt werden.

    Das klingt sehr beruhigend, ich habe nur eine Frage: Wie genau sperrt man den Ausweis denn? Weder der Autor des Artikels noch das Gesetz geben hier eine Information. Das neue PersAusG schreibt vielmehr im neuen §10 V:

    Erlangt die ausstellende Personalausweisbehörde Kenntnis vom […] Abhandenkommen eines Personalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis […] hat sie unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der Sperrliste das Sperrkennwort dieses Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zu übermitteln.

    Das heißt also, laut Gesetz ist (erst einmal?) die „Behörde“ zur Sperrung verantwortlich. Mir ist ein wenig mulmig, bei der Vorstellung, dass mir Freitags Nachts der Ausweis gestohlen wird und ich zu den üblichen Behördenzeiten, also Montags ab 8 Uhr morgens, das Ding sperren kann. Freilich macht sich der Autor der ZEIT keine Gedanken mehr hierum, solche Details stören ja dann wieder nur die wenigen Betroffenen. Es macht mich dabei wütend, vor dem Hintergrund solcher Kurzsichtigkeit dann auch noch Sätze zu lesen wie

    Es lässt sich also zu Recht fragen, wie häufig das Horrorszenario des Identitätsklaus in der Realität überhaupt eintreten wird.

    Das „Horrorszenario“ des Identitätsklaus ist heute bereits vollkommen normaler Alltag, bei der Angabe falscher Daten bei Bestellungen, bei eBay oder „teuren Webseiten“ etwa. Das tritt täglich auf und ist insofern keine Frage mehr, der Ausweis mit Signatur wird das Problem in der Beweisfrage nur zu Lasten des Ausweisinhabers verschieben. Auch hier liest man Navivität fernab schon des heutigen Alltags und eine verharmlosung, die schon gefährlich ist.

    Übrigens ist der letzte Absatz m.E. schlichtweg falsch, da wiederum zu kurzsichtig:

    Aber noch aus einem anderen Grund könnte der Personalausweis zum Rohrkrepierer werden. Denn mit De-Mail und den Plänen der Post zum sicheren Mailversand treten derzeit noch zwei Konkurrenzprodukte an, deren künftige Einsatzmöglichkeiten die gleichen sind wie die des elektronischen Personalausweises.

    Das Argument klingt nett, verkennt aber einen Umstand: Bei DE-Mail und ePost bin ich auf externe Anbieter angewiesen, die sich ihren „Service“ gutes Geld kosten lassen (wollen). Wenn ich aber auf dem Personalausweis eine brauchbare digitale Signatur habe, sowie eine passende GPG-Schnittstelle, kann ich sorgenlos im Einklang mit Signaturgesetz/Signaturverordnung rechtssichere Mails schreiben ohne einen Drittanbieter einbinden zu müssen. Und via Enigmail dann auch noch in meinem favorisierten Mailprogramm Thunderbird. Auch dies ist Zukunftsmusik, aber für mich eine der wenigen echten Daseinsberechtigungen dieses neuen Ausweises.

    Zumindest in einem Punkt aber gebe ich dem Artikel bei der ZEIT gerne recht: Man sollte die Technikfeindlichkeit und Angst der Menschen nicht noch mehr schüren. Dazu braucht man aber auch nicht Probleme klein zu reden, womit ich nicht angebliche Sicherheitsprobleme beim Ausweis meine, sondern die Frage, wie schnell wir lernen, mit diesem digitalen Ausweis und der Gefahr des Missbrauchs im Alltag zu leben.

    Dazu:

  • Erneut: Haftung für eBay-Account

    Bereits im März 2009 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob der Inhaber eines eBay-Accounts für evt. Schutzrechtsverletzungen haftet, und dies bejaht (hier unser Artikel dazu). Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (32 C 2689/09-48) hat sich im Januar 2010 darüber hinaus mit der Frage beschäftigt, ob der eBay-Account-Inhaber auch für Handlungen Dritter einstehen muss, die über den eigenen Account stattfinden. Konkret ging es um die Erfüllung eines Kaufvertrages (hier: Zahlung des Kaufpreises) durch den Vater als Account-Inhaber für den Kauf, den der 16Jährige Sohn ohne Erlaubnis mit den Account-Daten des Vaters getätigt hatte.

    Das Amtsgericht bejaht die Einstandspflicht des Vaters: Dieser hatte die Pflicht, die Login-Daten geheim zu halten. Die Tatsache, dass der Sohn Kenntnis erlangen konnte, wurde wohl als Anscheinsbeweis herangezogen, dass die Daten nicht sicher genug aufbewahrt wurden. Letztlich musste der Vater als Account-Inhaber den Kaufpreis zahlen.

  • Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern

    Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.

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  • OLG Hamm: Wann ist der Händler beim eBay-Verkauf als Privatperson tätig?

    Das OLG Hamm (4 U 177/09) hatte sich noch einmal mit der Frage zu beschäftigen, wann jemand – der bei eBay nur als Privataccount registriert ist – dennoch als gewerblicher Verkäufer zu behandeln ist. Herangezogen werden üblicherweise die Gesamtumstände, wobei das OLG Hamm hier auch einen vorhandenen Eintrag in den „Gelben Seiten“ heranzieht, demzufolge der Verkäufer unter seiner Adresse auch als Händler eingetragen ist. Das Problem im vorliegenden Fall war, dass der Händler durchaus ständig seinen ebay-Account als Privatperson genutzt hat, nur bei diesem speziellen Kauf (er verkaufte gewerblich Telefone samt Anlagen) hat er etwas als Privatperson verkaufen wollen, was er sonst als gewerblicher Händler verkaufte.

    Im Ergebnis kam das OLG zu der Überzeugung, dass der Kaufvertrag in gewerblicher Eigenschaft genutzt wurde, mit der Folge, dass die verbraucherrechtlichen Regelungen für den Käufer – der ein Verbraucher war – zum Tragen kommen.Der Unternehmer wollte hier abhelfen, in dem er auf ein Beispiel verwies, in dem ein Rechtsanwalt als Verbraucher seinen Palandt verkaufen könne – dem stimmt das OLG zwar zu, verweist richtigerweise aber darauf, dass der Rechtsanwalt ja gerade nicht mit Büchern handelt.

    Für Händler bleibt die Erkenntnis, dass es sehr schwierig ist, als Privatperson mit den Dingen zu handeln, die man als als Händler sonst in unternehmerischer Tätigkeit verkauft. Dabei ist die Besonderheit zu Beachten, dass im vorliegenden Fall nicht ein einfaches Telefon, sondern eine komplexe und anspruchsvolle Telefonanlage verkauft wurde (dazu aus dem Urteil, siehe unten). Die Praxis wird sich hier sicherlich mit dem Verkauf über „Strohmänner“ weiterhelfen.

    Beachten Sie dazu unsere Gesamtdarstellung: Wann ist man Unternehmer auf eBay?

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  • Abmahnung: Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

    Beim OLG Frankfurt (11 U 18/14) ging es um die Frage, ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dabei hält das Gericht fest, dass dies unter Abwägung der gegenläufigen Interessen zu ermitteln ist und nicht pauschal beurteilt werden kann. Richtete sich die Abmahnung nicht gegen einen Abnehmer, sondern dem Hersteller erscheint es in besonderer Weise unangemessen, das Schadensrisiko im Fall einer unberechtigten Abmahnung ohne Weiteres auf den Verwarnenden zu überlagern.
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  • Das Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI) von ebay – Unterlassungsanspruch bei fehlerhafter Meldung

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 140/14) hat klargestellt, dass man bei fehlerhaften Meldungen an das Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI) von ebay nicht wehrlos ist und insbesondere Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Zum VeRI-Programm führt das OLG aus:

    Das VeRI-Programm unterstützt die Inhaber immaterieller Schutzrechte beim Melden und Entfernen von Angeboten, die ihre Rechte verletzen. Daran teilnehmen können nur Rechteinhaber. Die Meldung rechteverletzender Angebote erfolgt über ein Mitgliedskonto bei B. Verlangt ein VeRI-Teilnehmer die Entfernung eines Angebots wegen Verletzung seiner Rechte, so entfernt B das Angebot und sämtliche laufende Auktionen zu diesem Artikel, ohne eine materielle Prüfung der Rechtslage vorzunehmen. Zudem darf die beanstandete Ware zukünftig ohne Zustimmung von B dort nicht mehr beworben werden. Voraussetzung für eine Entfernung ist, dass B vom Rechteinhaber oder einem von diesem bevollmächtigten Vertreter auf das konkrete Angebot und die konkrete Art der Rechteverletzung aufmerksam gemacht wird (…)

    Bei einer nun fehlerhaften Meldung an das VeRI-Programm steht dem Betroffenen Händler ein Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch (hinsichtlich einer Abmahnung) zu – auch wenn bloß irrtümlich der Eindruck einer Rechtsverletzung erweckt wurde, die tatsächlich aber gar nicht vorlag, dies nämlich spätestens wenn die Zustimmung zur erneuten Zulassung der Angebote eingefordert wird:

    Erst recht liegt eine gezielte Behinderung darin, dass der Beklagte als Rechteinhaber die Zustimmung zur erneuten Zulassung der Angebote und damit zur Durchführung der Auktionen des Klägers verweigert hat, obwohl seine Rechte durch das Angebot nicht verletzt werden, und er auf diese Weise einen Verkauf der angebotenen Waren über B dauerhaft verhindern kann. Bei einer allgemeinen Markenbeschwerde, durch die Mitbewerber daran gehindert werden, bestimmte Adwords-Anzeigen bei Google zu veröffentlichen, kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG vorliegen, wenn der Beschwerdeführer keine Zustimmung zu der Adwords-Werbung erteilt, obwohl die konkret beabsichtigte Werbung seine Markenrechte nicht verletzt (BGH, GRUR 2015, 607 – Uhrenankauf im Internet). Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation übertragbar: Hier wie dort überprüft der Betreiber einer Internetplattform bei der Beanstandung einer geschäftlichen Handlung als schutzrechtsverletzend die materielle Rechtslage nicht, sondern der Mitbewerber kann sich an den Beschwerdeführer bzw. Rechteinhaber wenden und um Zustimmung zu seiner Werbung oder zu seinem Angebot wenden. Verweigert dieser seine Zustimmung, obwohl die beabsichtigte Werbung oder das beabsichtigte Angebot zulässig ist, mithin das immaterielle Schutzrecht nicht verletzt, so ist dieses Verhalten objektiv auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten gerichtet und nicht in erster Linie auf die Förderung eigenen Wettbewerbs (vgl. BGH, GRUR 2015, 607 – Uhrenankauf im Internet; BGH, WRP 2008, 1319 – EROS). Eine unlautere Behinderung liegt dabei schon vor, wenn der Beschwerdeführer bzw. Rechteinhaber der Aufforderung des Mitbewerbers nicht entspricht, der Werbung oder dem Angebot zuzustimmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 607 – Uhrenankauf im Internet). In diesem Sinne hat der Kläger den Beklagten als Rechteinhaber mit Schreiben vom 13.06.2013 vergeblich dazu aufgefordert, die Zustimmung zu den sechs weiteren Angeboten bei B zu erteilen.

    Damit ergibt sich auf der einen Seite die weiterhin bestehende Möglichkeit, bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte auf das eBay VeRI-Programm zurückzugriefen (ideal mit einer Abmahnung gepaart), um eine Rechte zu schützen. Wenn hier aber Fehler geschehen bietet sich für Betroffene ein abgestuftes Schutzkonzept indem man die Sache versucht zu klären und zur Zustimmung auffordert und danach abmahnt. Hier dürften auch durchaus Schadensersatzansprüche bei fehlerhaften Meldungen an das VeRI-Programm hinsichtlich des entgangenen Gewinns im Raum stehen.

  • Vorsicht beim Ausschluss der Gewährleistung

    Wer als Unternehmer auf eBay ein Produkt unter Ausschluss der Gewährleistung an Verbraucher verkauft, kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Der pauschale Hinweis, ohne geeignete (technische) Vorsorge, man würde nicht an Verbraucher verkaufen, hilft da auch nicht weiter. (BGH, I ZR 34/08).

    Dazu sollten Unternehmer unbedingt den §475 II BGB beachten:

    Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.