Störerhaftung und Meinungsforen

In der aktuellen NJW (21/2010) findet sich ab Seite 1494 ein Beitrag von Holger Nieland mit dem Titel „Haftung bei Meinungsforen im Internet“. Der Autor analysiert in ziemlich kompakter Form die aktuelle Rechtslage zur im Rahmen von Internet-Foren, dabei liegt der Schwerpunkt auf einer Auseinandersetzung mit der – speziell aus Hamburg geforderten – „proaktiven Prüfungspflicht“, gemeint ist die unmittelbare Prüfung von Inhalten bei Eingang.

Hinweis am Rande: Der Beitrag in der NJW ist zwar sehr verständlich aufbereitet, aber dennoch ein juristischer Fachbeitrag. Es macht meines Erachtens keinen Sinn, wenn nun Webmaster blind sich diese NJW-Ausgabe suchen. Insofern fand ich den Vortrag „Unter Trollen“ von Jörg Heidrich auf dem LawCamp 2010 (auch auf der Re:Publica gehalten) aus praktischer Sicht sehr viel sinnvoller.

Im Rahmen des Beitrags ist zuerst festzustellen, was sicherlich ohnehin jeder erwartet, der in der Materie steckt: Einen Kern bildet das Landgericht Hamburg mit seiner nicht immer von inneren Widersprüchen freien Linie. Dabei erkennt Nieland im Ergebnis zu Recht, dass es bei der Störerhaftung letztlich um drei Pflichtenkreise des Betreibers gehen kann:

  1. Gibt es eine „Proaktive Prüfungspflicht“, also eine Pflicht zur Kontrolle aller eingehenden Inhalte?
  2. Wann gibt es eine Zurechnung der Inhalte, ein „zu Eigen machen“, für das der Forenbetreiber ohnehin einsteht?
  3. In wie weit gibt es eine Vorsorgepflicht nach Kenntniserlangung mit Blick auf die Verhinderung zumindest gleichartiger (vorhersehbarer) Verstöße?

Im Rahmen der Zurechnung (oben 2) bzw. des „zu Eigen machens“ äußert der  Autor (berechtigterweise) alleine an der ausufernden Rechtsprechung des LG Hamburg, dass zuletzt jeglichen Eintrag in Foren dem Betreiber pauschal als eigene Inhalte zuordnet. Wenig überraschend lehnt der Autor eine proaktive Prüfungspflicht generell ab (die Kritik in dem Bereich ist ja durchaus verbreitet), für mich dagegen schon eine Überraschung ist, dass selbst Vorsorgepflichten vom Autor abgelehnt werden.

Die proaktive Prüfungspflicht lehnt Nieland nicht alleine mit Blick auf den §7 II 1 TMG ab, der ja – so hat man das Gefühl – von der Rechtsprechung mitunter schon fast aktiv ausgehebelt wird. Vielmehr verweist Nieland auf die Grundlage des §7 TMG: Art.15 I der 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) untersagt die Auferlegung von allgemeinen Verpflichtungen im Bereich der Überwachung und Kontrolle für Diensteanbieter – worum es sich bei einer proaktiven Prüfungspflicht aber handeln würde.

Im Bereich der „Vorsorge“ hinsichtlich gleichartiger Verstöße wird es interessant: Zum einen sieht der Autor schon gar nicht mehr die Zumutbarkeit gewahrt. Hier verweist er einmal darauf, dass es – etwa mit Blick auf Beleidigungen – gar nicht möglich ist, einen passenden technischen Rahmen zu konstruieren. Sprache ist vielfältig, es bieten sich Variationen an, etwa indem man den Namen des Betroffenen nicht ausschreibt, sondern umschreibt, so dass ein Filter es nicht erkennen kann – aber jeder verständige Leser. Insgesamt geht hier Nieland auf das ein, was Programmierer den betreffenden Gerichten schon länger versuchen zu erklären: Die angeblich (auch noch einfach) möglichen Filter-Systeme existieren nicht. Man kann einzelne Worte filtern, aber eben nicht den Gesamtzusammenhang erkennen. Und das ausschließen einzelner User klappt ohnehin nicht.

Mit dieser technischen Unmöglichkeit (die automatisch eine Unzumutbarkeit ist), geht die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einher: Wo automatisierte Filter nicht helfen, da muss „von Hand“ kontrolliert werden. Das kostet Zeit, Arbeitskraft und somit: Geld. Nieland ist der Auffassung, dass sowohl nicht-gewerbliche als auch gewerbliche Foren-Betreiber hier unzumutbar belastet werden.

Im Bereich des Presserechts verweist Nieland zu Recht auf die naheliegende Analogie zur Rechtslage bei Leserbriefen. Allerdings ohne zu thematisieren, dass die Verfasser von Leserbriefen mit Anschrift zumindest der Redaktion bekannt sind und ggfs. ermittelt werden können. Ich freue mich, dass Nieland auf das von mir häufig angeführte Argument eingeht, dass §13 VI TMG die anonyme Nutzung von Diensten vorgibt, aber: Der §13 VI TMG sieht ja seinerseits wieder Schranken vor. Insofern würde man sich im Kreis drehen. Und es verbleibt die Frage, warum die bei einer verifizierten Registrierung und nach außen hin erfolgenden Nutzung unter Pseudonym leiden sollte. Wer mit der Anonymität argumentieren möchte, muss hier (leider) eine Antwort bereit halten.

Sehr interessant fand ich den Hinweis, dass man mit dem Zugestehen von Vorsorgepflichten letztlich nur eine Problemverschiebung vornimmt: Nämlich in die Zwangsvollstreckung hinein. Die Vollstreckung eines Unterlassungstitels verlangt nach §890 ZPO ein Verschulden – dies will Nieland aber gerade verneinen, weil die rechtsverletzende Äußerung „mit technisch und wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht aufspürbar ist“.

Im Ergebnis findet man eine aktuelle und sehr verständliche Zusammenfassung des Themas. Man wird letztlich an den üblich verdächtigen Punkten die bekannten Gegenargumente anbringen können, doch insgesamt bietet der Beitrag ein zugängliches Plädoyer für eine moderate Handhabung der Störerhaftung gegenüber Foren-Beiträgen. Zutreffend vertritt Nieland dabei die Auffassung, dass es eine zumutbare automatisierte Prüfung von eingehenden Beiträgen (jedenfalls zur Zeit) nicht gibt.

Für Laien wichtig ist sicherlich der Standpunkt von Nieland, dass durch den Betreiber provozierte Rechtsbrüche letztlich den Betreiber zum Täter aufsteigen lässt – jegliche Diskussion über die Störerhaftung an diesem Punkt also verfehlt ist. Insofern muss man sich als Betreiber also weiterhin gut überlegen, inwieweit man sich an Diskussionen beteiligt – wobei letztlich in der Praxis ohnehin das Problem besteht, dass man als mitdiskutierender Betreiber schnell Kenntnis erlangt haben wird.

An dem Punkt sehe ich eher den Bereich der Provokation in Blogs & Co. betroffen, wo man dem Blog-Betreiber ggfs. vorwirft, durch seinen kommentierbaren Beitrag rechtsverletzende Kommentare provoziert zu haben. Leider gar nicht angesprochen wird ein weiterer Problemkreis in dem Zusammenhang: Die Zurechnung der Kenntnisnahme durch „Moderatoren“ eines Forum oder Blogs. Hier besteht weiterhin eine interessante Grauzone.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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