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Schlagwort: 184b

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch: Neue Dimension digitaler Kriminalität

    KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch: Neue Dimension digitaler Kriminalität

    Die zunehmende Verbreitung von künstlicher Intelligenz (KI) bringt nicht nur bahnbrechende Fortschritte, sondern auch beunruhigende Herausforderungen mit sich. Ein erschreckendes Beispiel dafür sind KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch, die weder reale Opfer noch direkten physischen Missbrauch involvieren, aber dennoch erhebliches strafrechtliches Gewicht haben. Die internationale Operation „Cumberland“, koordiniert von Europol, brachte diese neue Form der digitalen Kriminalität ins Rampenlicht und markiert einen Wendepunkt im Kampf gegen kinder- und jugendpornografische Inhalte.

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  • Vorsatz bei Kenntnis über kinderpornographischen Charakter von Dateien

    Vorsatz bei Kenntnis über kinderpornographischen Charakter von Dateien

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall 6 StR 567/23 behandelt die Strafbarkeit nach § 184b StGB, der sich auf den Besitz und die Verbreitung von kinderpornographischem Material bezieht. Diese Entscheidung ist von besonderer Relevanz, da sie die Anforderungen an den Vorsatz bei der Kenntnis über den kinderpornographischen Charakter des Materials präzisiert.

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  • Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bandenabrede bezüglich unbekannter Personen

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bandenabrede bezüglich unbekannter Personen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. November 2023 (6 StR 449/23) entschieden, dass eine Bandenabrede im Sinne des § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB auch zwischen Personen möglich ist, die sich nicht persönlich kennen und ausschließlich unter Pseudonymen im virtuellen Raum agieren. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit von Handlungen im Bereich der Cyberkriminalität, insbesondere bei der Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Inhalte.

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  • Einziehung des Computers im Kontext des Besitzes kinderpornographischer Inhalte

    Einziehung des Computers im Kontext des Besitzes kinderpornographischer Inhalte

    In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. 2 StR 238/23) über die Einziehung eines Computers und eines Smartphones im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Herstellung und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte entschieden. Die Entscheidung betont die rechtlichen Anforderungen und Kriterien, die bei der Einziehung von Tatmitteln zu berücksichtigen sind.

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  • BGH-Urteil zum Verbreiten kinderpornographischer Inhalte

    BGH-Urteil zum Verbreiten kinderpornographischer Inhalte

    Im Fall 6 StR 584/23 hat der Bundesgerichtshof (BGH, 6 StR 584/23) eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Strafbarkeit der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte getroffen. Diese Entscheidung, die am 19. März 2024 verkündet wurde, beleuchtet die juristischen Feinheiten der Verbreitung und Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte sowie die entsprechenden rechtlichen Folgen.

    In diesem Blogbeitrag wird die Entscheidung des BGH detailliert analysiert, wobei insbesondere auf die Abgrenzung zwischen „Verbreitung“ und „Drittbesitzverschaffung“ eingegangen wird.

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  • Kinderpornographie: Besitz kein Verbrechen mehr? (2024)

    Kinderpornographie: Besitz kein Verbrechen mehr? (2024)

    Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die überfällige, von Verteidigern wie Staatsanwälten und Richterschaft einhellig geforderte, Reform des §184b StGB angestoßen.

    Update, 28.2.24: Inzwischen liegt der Entwurf der Bundesregierung vor und wird „unter dem Teppich“ kommuniziert. Es ist zu erwarten, dass zeitnah die Änderungen beschlossen werden. Der Artikel wurde um entsprechende Texte und den Regierugsentwurf erweitert. 04.03.: nunmehr liegt endlich der Vorgang vor, hier beim Bundestag zu finden.

    Update 20.05.2024: Der Bundestag hat nunmehr, am Donnerstag, 16. Mai 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches (20/1054020/1081720/11044 Nr. 1.3) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11419) angenommen. Damit wird nun der Strafrahmen wieder angepasst und es kann im Einzelfall zielgerichtet reagiert werden. Am 14.06.2024 wird der Bundesrat das Gesetz durchwinken, danach steht die Verkündung an.

    Update 27.06.2024: Das Änderungsgesetz wurde verkündet und wird morgen in Kraft treten, somit gilt für den §184b Abs.3 StGB wieder eine Mindeststrafe von 3 Monaten.

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  • KiPo: Vorlage des AG Buchen an das Bundesverfassungsgericht

    Auch das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat – neben weiteren Gerichten – dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von §184b StGB vorgelegt. Während erste (gelungene) Vorlagen aus formellen Gründen scheiterten, ist diese Vorlage deutlich formaler und auf den Einzelfall zugeschnitten, was eine klarere Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in solchen Fällen ist. Der Beschluss wird hier zur Dokumentation aufgenommen.

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  • BVerfG weist amtsrichterliche Vorlagen zu Kinderpornographie zurück

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 11/22; 2 BvL 15/22) hat erste amtsgerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des §184b StGB mangels Zulässigkeit zurückgewiesen. Leider bietet die mutlose Entscheidung, die einen faden Beigeschmack hat, kaum Anhaltspunkte für die Praxis und dürfte die gesamte Situation nun sogar noch verschlimmern.

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  • Irrtum im Strafrecht: BGH zur Reichweite des § 16 Abs. 2 StGB

    Eine der Grundfragen des allgemeinen Strafrechts ist nunmehr vom 4. Senat aufgegriffen worden: Ist ein milderes Gesetz im Sinne des § 16 Abs. 2 StGB allein eine privilegierende lex specialis? Der 4. Senat bejaht dies sehr ausführlich. Dabei macht er deutlich, dass er mit der bisherigen Rechtsprechung bricht: Soweit der Bundesgerichtshof, der sich zur Frage der Reichweite des § 16 Abs. 2 StGB bislang nicht näher geäußert hat (es wird auf BGH, 2 StR 145/11 verwiesen), in einer vor Einführung des § 16 Abs. 2 StGB ergangenen, ersichtlich vereinzelt gebliebenen Entscheidung (BGH, 2 StR 247/71) sinngemäß die Rechtsauffassung vertreten hat, bei einem Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal sei der Täter bei objektiver Verwirklichung eines schwereren Tatbestands mit ähnlichem Unrechtsgehalt nach der milderen Vorschrift zu bestrafen, vermochte der 4. Senat dem ebenso wenig zu folgen wie der von Teilen der Literatur vertretenen Ausweitung des Begriffs des milderen Gesetzes.

    Denn: Ein solches Verständnis führt im Ergebnis zu einer Umkehrung der vom Gesetzgeber gewollten und im Wortlaut und in der systematischen Stellung der Norm zum Ausdruck kommenden Funktion des § 16 Abs. 2 StGB, wie der 4. Aus einer Regelung, die in erster Linie den Täter wegen seines Irrtums begünstigen soll, wird eine Regelung, die seine Strafbarkeit erweitert oder gar erst begründet, wenn das Gesetz für den Versuch des „minder schweren“ Delikts keine Strafbarkeit vorsieht.

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  • Vorlage an das BVerfG: Strafrahmen bei Kinderpornografie

    Das Amtsgericht München (853 Ls 467 Js 181486/21, beim BVerfG unter 2 BvL 11/22) hat dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt, ob der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nummer 1 StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ahndet, verfassungsgemäß ist.

    Updates: Inzwischen haben weitere Amtsgerichte, das AG Buchen, mit Beschluss vom 01.02.2023 (AZ 1 Ls 1 Js 6298/21; beim BVerfG 2 BvL 3/23) sowie AG Wuppertal (12 Ls-40 Js 261/22-24/22; BVerfG 2 BvL 15/22) ein Verfahren dem BVerfG vorgelegt.

    Die Vorlagen aus München und Wuppertal wurden inzwischen mangels zulässigkeit zurückgewiesen, die aus Buchen ist aber noch anhängig.

    Das – zu Recht – emotional extrem besetzte Thema wird in diesem Zusammenhang viele Laien überfordern, da man hier regelmäßig nach „Gefängnisstrafen“ ruft. Allerdings zeigt die Praxis, dass zahlreiche Fälle rein gar nichts damit zu tun haben, was man sich als Laie vorstellt, so fasst das Bundesverfassungsgericht in der Verfahrensmitteilung den zugrunde liegenden Sachverhalt wie folgt zusammen:

    Der Vorlage des Amtsgerichts München liegt der Fall zugrunde, dass ein achtjähriges Mädchen ein Bild ihrer Vagina an eine Schulkameradin über einen privaten Schülerchat übersandte. Die Mutter der Schulkameradin – und Angeschuldigte – erlangte Kenntnis davon und stellte dieses Bild in die Eltern-WhatsApp-Chatgruppe, um auf den Vorfall aufmerksam zu machen und die anderen Eltern zu warnen. Das Amtsgericht München ist der Ansicht, dass die Hochstufung der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einem Verbrechen ohne die Regelung eines minder schweren Falls das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG unverhältnismäßig einschränke, gegen das Schuldprinzip aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoße und durch die berufsrechtlichen Konsequenzen einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze.

    BVerfG; 2 BvL 11/22

    Tatsächlich sind eine Vielzahl der Fälle in unserer Kanzlei im Zusammenhang mit minderjährigen Handelnden oder auch passiven Mitgliedern harmloser WhatsApp-Gruppen zu verzeichnen, die aufgrund böswilliger Akteure in Ermittlungsverfahren gezwungen werden. Insbesondere – auch diesen Fall hatten wir kürzlich – wenn jemand als Zeuge mit einem solchen erhaltenen Bild zur Polizei geht, steht ein strafbarer Besitz im Raum.

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  • Besitz und Verbreiten von kinderpornografischen Schriften

    Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie: Der BGH konnte sich zusammenfassend zu Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften äußern. Der zeitgleiche Besitz von verbreiteten oder öffentlich zugänglich gemachten und darüberhinausgehenden kinderpornografischen Schriften („Kinderpornographie“) verknüpft den unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften mit jeder Verbreitungshandlung zu einer einheitlichen Tat.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Kinderpornografie

    Kinderpornografie

    Kinderpornografie (§184b StGB): Wenn plötzlich die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Türe steht, ist die Panik regelmäßig groß. Dabei gehören Durchsuchungen wegen des Verdachts eines verbotenen Umgangs mit Kinderpornografie inzwischen zum Alltag der Ermittler. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Kinderpornografie.

    Aufgrund der exorbitant hohen Strafen, die im Raum stehen, sollte auf keinen Fall ohne Strafverteidiger agiert werden: Der Gesetzgeber hat für die regelmäßig anzutreffenden Verhaltensweisen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen (§184b Abs.1, 3 StGB).

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Kinderpornografie und Whatsapp

    Kinderpornografie und Whatsapp

    Vorwurf Besitz von Kinderpornografie via WhatsApp: In der jüngeren Vergangenheit haben sich bei uns die Verfahren gemehrt, in denen arglosen Bürgern der Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie gemacht wurde. Mehr und mehr hat sich dabei eine Eigendynamik der Verfahrensführung entwickelt, die mit dem, was brave Bürger sich unter dem Vorwurf vorstellen, rein gar nichts zu tun hat.

    Und das schlimmste: Nicht nur, dass man in den Fokus der Behörden geraten kann, ohne selber etwas zu tun – Selbstläufer sind Einstellungen mangels Tatverdacht nicht. Vielmehr droht das ganze Maßnahmen-Arsenal der Ermittler. Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Einziehung von Hardware bei Cybercrime

    Einziehung von Hardware bei Cybercrime

    In IT-Strafsachen spielt die Einziehung von Hardware eine herausragende Rolle – die Staatsanwaltschaften und Gerichte sind hier häufig sehr interessiert, entsprechende Hardware dem Betroffenen zu entziehen; nicht selten hat man dabei das Gefühl, dass auf dem Weg noch eine zusätzliche Strafwirkung erzielt werden soll. Dabei sieht das Gesetz vor, dass gerade Werkzeuge der Tat aber eben auch gezogene Früchte der Tat zwingend einzuziehen sind. 

    Tatsächlich aber ist die Einziehung keineswegs ohne weiteres möglich, insbesondere ist regelmäßig die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Da geht es dann darum, um nicht eine (teilweise) Löschung ausreicht oder ob man aus einem PC nicht lediglich die Festplatte ausbauen kann.

    Dazu bei uns: Einziehung im Strafverfahren

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  • IT-Strafrecht: Keine Strafbarkeit nur mittelbarer Links zu Kinderpornographie

    Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits das Verlinken kinderpornographischer Seiten strafbar – dies als „Drittbesitzverschaffen“ nach §184b II StGB. Doch wie ist es, wenn ein Hyperlink auf eine Seite verweist, die wiederum auf eine andere Seite verweist, von wo aus der Zugriff dann erleichtert wird?

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Die Frage hat das Landgericht Karlsruhe beschäftigt, wobei es um einen Link ging, der auf einen Sammelartikel verwiesen hat, der wiederum auf eine Seite bei Wikileaks verwiesen hat auf der eine List gesperrter Seiten mit Kinderpornographie zu finden war. Während es im vorherigen Ermittlungsverfahren noch zu einer Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme gekommen war, sah das Landgericht letztlich – zu Recht – von einem Schuldspruch ab.

    Die Entscheidung ist allerdings nicht allgemein gehalten und spricht automatisch eine Strafbarkeit bei mittelbaren Links ab. Vielmehr war es der Sonderfall, dass der ursprüngliche Link gar keine Hinweise auf Kinderpornographie enthielt, während am Ende der Kette bei Wikileaks eine Masse an Informationen vorhanden war, die man erst hätte durchforsten müssen. Die Lektüre der Entscheidung macht deutlich, dass man nicht automatisch bei mittelbaren Links von einer Straflosigkeit ausgehen darf.