Einziehung des Computers im Kontext des Besitzes kinderpornographischer Inhalte

In einem aktuellen Beschluss hat der (BGH) (Az. 2 StR 238/23) über die eines Computers und eines Smartphones im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Herstellung und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte entschieden. Die Entscheidung betont die rechtlichen Anforderungen und Kriterien, die bei der Einziehung von Tatmitteln zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt

Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde die Einziehung eines Smartphones und eines PCs angeordnet. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein, die teilweise Erfolg hatte.

Rechtliche Analyse

Einziehung von Tatmitteln

Die Einziehung von Tatmitteln wie Computern und Smartphones ist nach § 74 Abs. 1 StGB möglich, wenn diese Gegenstände zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat verwendet wurden. Nach § 184b Abs. 6 Satz 1 StGB sind bei Verurteilungen wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen, was in der Regel die Festplatten oder Speichermedien umfasst.

Fehlerhafte Einziehungsentscheidung

  1. Smartphone Galaxy S5: Das Landgericht hatte die Einziehung des Smartphones angeordnet, obwohl es nicht für die Speicherung der kinderpornographischen Inhalte verwendet wurde. Das Gericht stellte fest, dass sich auf dem Smartphone lediglich Aufnahmen der Nebenklägerin in sexuell aufreizender Pose befanden, die nicht Gegenstand der waren. Daher kam eine Einziehung des Smartphones nicht in Betracht.
  2. PC HP Z440: Die Einziehung des Computers wurde ebenfalls beanstandet. Zwar können Computer, die für den Speichervorgang verwendet wurden, nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Allerdings muss das Gericht hierbei pflichtgemäßes Ermessen ausüben und prüfen, ob es technisch möglich ist, die Dateien in einer Weise zu löschen, dass sie nicht mehr wiederhergestellt werden können. Das Landgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Löschung der Dateien technisch möglich ist. Diese fehlenden Feststellungen führten zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung des Computers.

Bedeutung der Einziehung

Die Einziehung von Tatmitteln dient der Prävention und der Sicherstellung, dass die Gegenstände nicht erneut für Straftaten verwendet werden. Sie hat den Charakter einer Nebenstrafe und muss bei Gegenständen von nicht unerheblichem Wert bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden.

Fazit

Die Entscheidung des BGH betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen und differenzierten Prüfung bei der Anordnung der Einziehung von Tatmitteln. Gerichte müssen sicherstellen, dass die Einziehung rechtlich korrekt begründet ist und alle relevanten technischen Möglichkeiten zur Datenlöschung berücksichtigt werden. Diese Klarstellung des BGH stärkt die Rechtsstaatlichkeit und die Qualität gerichtlicher Entscheidungen, indem sie sicherstellt, dass Einziehungen nur dann angeordnet werden, wenn sie rechtlich und technisch gerechtfertigt sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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