Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall 6 StR 567/23 behandelt die Strafbarkeit nach § 184b StGB, der sich auf den Besitz und die Verbreitung von kinderpornographischem Material bezieht. Diese Entscheidung ist von besonderer Relevanz, da sie die Anforderungen an den Vorsatz bei der Kenntnis über den kinderpornographischen Charakter des Materials präzisiert.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte beschuldigt, kinderpornographische Dateien besessen und verbreitet zu haben. Er argumentierte jedoch, dass er sich der illegalen Natur des Materials nicht bewusst gewesen sei. Der BGH musste entscheiden, ob der Vorsatz des Angeklagten bezüglich des kinderpornographischen Charakters der Dateien ausreichend nachgewiesen werden konnte.
Rechtliche Würdigung
Der BGH stellte klar, dass für eine Verurteilung nach § 184b StGB der Vorsatz des Täters hinsichtlich der Kenntnis über den kinderpornographischen Inhalt zwingend erforderlich ist. Das bedeutet, dass der Täter wissen muss, dass das Material, das er besitzt oder verbreitet, kinderpornographischen Charakter hat. Ein bloßes „Für-möglich-Halten“ reicht hierbei nicht aus; es muss zumindest ein bedingter Vorsatz bestehen, der sich auf die entsprechende Natur des Materials bezieht:
Der zumindest bedingte Vorsatz muss sich über das Alter der abgebildeten Person und die Tathandlung hinaus auf den kinderpornographischen Charakter der Darstellung erstrecken. Nach § 184b Abs. 1 StGB ist kinderpornographisch ein pornographischer Inhalt, wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes zum Gegenstand hat. Eine sexuell aufreizende Wiedergabe ist eine solche, die eine sexuell konnotierte Fokussierung auf die näher bezeichneten unbekleideten Körperregionen eines Kindes enthält (…) Erforderlich für den Eventualvorsatz ist zumindest, dass der Täter diesen kinderpornographischen Charakter der Darstellung in laienhafter Weise erkennt und für möglich hält (…)
Der BGH betonte damit, dass es nicht genügt, wenn der Täter sich nur allgemein bewusst ist, illegales Material zu besitzen. Vielmehr muss er spezifisch um den kinderpornographischen Charakter wissen oder diesen zumindest billigend in Kauf nehmen. Diese Präzisierung des Vorsatzes unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren subjektiven Tatseite bei Delikten, die sich auf den Besitz und die Verbreitung von Medieninhalten beziehen.
Fazit
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Vorsatz in Fällen, die § 184b StGB betreffen. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Ermittlungen und Anklagen besonderer Wert auf den Nachweis gelegt werden muss, dass der Beschuldigte sich der spezifischen illegalen Natur des Materials bewusst war. Dies bietet einerseits Schutz für Personen, die ohne entsprechende Kenntnis in den Besitz solchen Materials gelangen, stellt aber andererseits sicher, dass bewusste Straftaten angemessen geahndet werden.
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