Schlagwort: 184b

  • Darknet-Plattform „Boystown“ ausgehoben

    Darknet-Plattform „Boystown“ ausgehoben

    Die Dark-Web-Plattform „Boystown“ (mehr zu den Hintergründen von Boystown hier bei Tagesschau.de) wurde von einer internationalen Taskforce des Bundeskriminalamtes, zu der auch Europol und Strafverfolgungsbehörden aus den Niederlanden, Schweden, Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten gehörten, ausgeschaltet.

    Die Plattform konzentrierte sich auf den sexuellen Missbrauch von Kindern und hatte wohl ca. 400 000 registrierte Benutzer, als sie abgeschaltet wurde. Bei dem Zugriff wurden laut Europol auch mehrere andere Chat-Seiten im Dark Web beschlagnahmt, die von Sexualstraftätern mit Kindern genutzt wurden.

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  • Einziehung von Festplatte

    Einziehung von Festplatte

    Die Einziehung von Festplatten ist ein Dauerbrenner im Bereich des Cybercrime. Ich konnte nun endlich im Rahmen einer Revision beim Bundesgerichtshof (2 StR 461/20) eine Auseinandersetzung mit der letzten Rechtsprechung des 6. Senats herbeiführen – wo man bestätigte dass für die Einziehung ausreichend ist, dass die Möglichkeit dauerhafter Löschung nicht ersichtlich ist.

    Dazu auch bei uns:

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  • Verbreiten von Kinderpornographie – §184b Abs. 1 Nr. 1 StGB

    Verbreiten von Kinderpornographie: Kinderpornografische Schriften verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht, indem er sie ‚auf den Weg bringt‘. Die Weitergabe an eine oder mehrere bestimmte Personen genügt hingegen nicht (siehe BGH, 1 StR 234/20).

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Da an der Frage, ob ein Verbreiten vorliegt, eine empfindliche Mindestfreiheitsstrafe hängt, macht es Sinn, hier immer genau zu kontrollieren, ob tatsächlich ein Verbreiten vorliegt – oder doch nur ein Besitz.

  • Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (2020)

    Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (2020)

    Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts im Bereich der §§176ff. StGB vorgelegt, mit dem dieser Teilbereich des Sexualstrafrechts modernisiert werden soll. Im Raum stehen erheblich angehobene Strafrahmen, sprachliche Modifikationen und auch erweiterte Ermittlungsbefugnisse. Ein Anlass, auf den derzeitigen Entwurf zu blicken.

    Update: Im Oktober 2020 wurde die Entwurfsfassung der Bundesregierung veröffentlicht, heu hinzugekommen ist ein Sexpuppenverbot für kindlich aussehende Puppen.

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  • Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen – Gaffer & Upskirting

    Erweiterung des §201a StGB hinsichtlich Gaffer & Upskirting: Inzwischen liegt als Gesetzentwurf der Bundesregierung ein (weiterer) Ansatz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vor. Es geht darum, die zunehmende Verbreitung auch unbemerkt einsetzbarer Geräte zur Erstellung von Fotografien samt Missbrauchpotential in den Griff zu bekommen.

    Gesetzgeberischer Ansatzpunkt ist der §201a StGB, der erst seit ca. 15 Jahren existiert und sich vom damaligen Schattendasein zur zentralen Norm des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes gemausert hat.

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    In ihrem „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ hatte die Bundesregierung bereits deutlich gemacht, dass man die vergangenen Jahre korrigieren möchte, in denen man auf dem rechten Auge zumindest stark kurzsichtig war – nun liegt der erste Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem man im Internet gegen „Hasskriminalität“ vorgehen möchte. Und offenbart, dass man vollends den Boden von Bürgerrechten und Rechtsstaat unter sich verloren hat. Ein warnender Weckruf vor einem weiteren Abbau von Bürgerrechten.

    Update Juni 2020: Das Gesetzespaket wurde beschlossen, der Beratungsvorgang ist hier zu finden. Es gab leichte Änderungen, insgesamt aber kommen nun die Änderungen, mit denen verbale bisher nicht strafbare Bedrohungen nun eine Straftat sind – und mit denen im Zuge der Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erheblich mehr Strafverfahren einzuleiten sein werden.

    Update April 2021: Das Gesetz ist in Kraft getreten. Siehe am Ende des Beitrags.

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  • Herstellen jugendpornographischer Schriften durch Screenrecords oder Screenshots?

    Wenn jemand – unbemerkt bzw. ungewollt – Screenrecords oder Screenshots erstellt, auf denen ein Jugendlicher (oder ein Kind) sexuell posiert, handelt es sich dann um ein Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift oder um ein Herstellen selbiger? Der Bundesgerichtshof (4 StR 377/19) konnte sich nun derart postieren, dass er zu der Annahme neigt, dass in der Anfertigung von Screenrecords nicht lediglich ein „Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift“ (§ 184c Abs. 3 1. Alternative StGB) vorliegt; vielmehr ist ein Herstellen im Sinne des § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB anzunehmen. Dies mit der Begründung, dass der Täter die übertragenen Bilder in einer Weise in einem Datenspeicher fixiert hat, dass ihm dadurch deren (wiederholte) visuelle Reproduktion und Wahrnehmung ohne weiteres möglich wird. 

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  • Konkurrenzen bei Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften

    Wann liegt neben der Strafbarkeit wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften eine hiermit idealkonkurrierende (§ 52 StGB) Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften vor?

    Hier gilt: Zwar kann die Verbreitung den Besitz verdrängen, aber nur wenn dieser das öffentliche Zugänglichmachen überdauert; wenn dies nicht der Fall ist, verwirklicht ein Angeklagter die beiden Tathandlungsvarianten tateinheitlich (BGH, 3 StR 180/18 und 3 StR 86/19):

    Der Tatbestand der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung) und derjenige des – sukzessiven – Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung bzw. § 184b Abs. 3 Alternative 2 StGB nF) stehen insoweit im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Grundsätzlich verdrängt zwar die Tathandlungsvariante des Verbreitens in Form des öffentlichen Zugänglichmachens diejenige des Besitzes als subsidiären Auffangtatbestand (vgl. LK/Laufhütte/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 22; MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 55). Dies betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum des Zugänglichmachens, dagegen nicht die Zeit danach (…) Auf die Tathandlungsvariante des Verbreitens in der Form des öffentlichen Zugänglichmachens lässt sich diese konkurrenzrechtliche Bewertung aber nicht übertragen; denn das Zugänglichmachen dient nicht der Besitzbegründung. Andererseits ist der der Verbreitung nachfolgende Besitz nicht als eigenständige materiell-rechtliche Tat zu beurteilen; denn für die Fortsetzung der Speicherung bedurfte es keines neuen Tatentschlusses, aufgrund dessen eine tatmehrheitliche Tatbegehung anzunehmen wäre.

    BGH, 3 StR 180/18
  • Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt. Siehe dazu auch hier.

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  • Herstellen oder Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften beim Anfertigen von Screenrecords oder Screenshots?

    Wenn jemand – unbemerkt bzw. ungewollt – Screenrecords oder Screenshots erstellt, auf denen ein Jugendlicher (oder ein Kind) sexuell posiert, handelt es sich dann um ein Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift oder um ein Herstellen selbiger? Der Bundesgerichtshof (4 StR 377/19) konnte sich nun derart postieren, dass er zu der Annahme neigt, dass in der Anfertigung von Screenrecords nicht lediglich ein „Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift“ (§ 184c Abs. 3 1. Alternative StGB) vorliegt; vielmehr ist ein Herstellen im Sinne des § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB anzunehmen. Dies mit der Begründung, dass der Täter die übertragenen Bilder in einer Weise in einem Datenspeicher fixiert hat, dass ihm dadurch deren (wiederholte) visuelle Reproduktion und Wahrnehmung ohne weiteres möglich wird.

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  • Gesetzentwurf: Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

    Gesetzentwurf: Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

    Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§127 StGB): Mit dem „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12.08.2021“ (siehe BGBl. I S. 3544), das am 01.10.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen geschaffen. In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über den Gang der Gesetzgebung. Kritische Anmerkungen von mir wurden auch bei Heise aufgegriffen.

    Update: Der Entwurf ist inzwischen Gesetz.

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  • Kinderpornographie: Kein Besitz an gelöschten Dateien

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 311/17) hat klar gestellt, dass es keinen Besitz an gelöschten Kinderpornos geben kann in einem die Schuld erhöhenden Maße: Insoweit ist daran zu erinnern, dass Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist (BGH, 2 StR 60/75).

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Dementsprechend entfällt der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien (BGH, 1 StR 430/06):

    Nach diesen Maßstäben vermag allein die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe über die Kenntnis und Fähigkeit verfügt, die in den gelöschten Bereichen der Datenträger befindlichen Dateien wiederherzustellen, nicht den Schuldumfang zu erhöhen. Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind, begründet keinen Besitz im Sinne der Vorschrift (vgl. MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 41). Zudem mangelt es an der notwendigen Feststellung zum fortbestehenden Besitzwillen an den gelöschten Dateien. Dieser versteht sich insoweit nicht von selbst.

    Bundesgerichtshof, 2 StR 311/17
  • Änderung des §201a StGB und Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (2015)

    Änderung des §201a StGB und Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (2015)

    Status: Verkündet und in Kraft getreten

    Verschärfung Sexualstrafrecht 2015 sowie §201a StGB: Abstimmungsverlauf

    Der Bundestag stimmte am Freitag, 14. November 2014, mit den Stimmen von CDU/CSU- und SPD-Fraktion einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (18/2601) in der durch den Ausschuss geänderten Fassung (18/3202) zu. Ein mit der Koalitionsvorlage wortgleicher Regierungsentwurf (18/2954) wurde zugleich für erledigt erklärt.

    IT-Sicherheitsgesetz: Links

    Kurze Inhaltsangabe gemäß Dokumentationsystem des Bundestages und Pressemitteilung

    1. Presse: Mit dem Gesetz wird unter anderem geregelt, dass die Herstellung und der Besitz von Nacktbildern von Kindern und Jugendlichen strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Absicht besteht, diese zu verkaufen oder in Tauschbörsen anzubieten. Verboten sind zugleich der Besitz und die Weitergabe von Bildern mit kinderpornografischen Inhalten. Laut Gesetz ist dies der Fall, wenn die Kinder in „unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen sind. Ebenso, wenn Bilder „die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß eines Kindes zeigen“. Strafbar ist künftig auch, wer Bilder, „die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Personen erheblich zu schaden“, unbefugt Dritten zugänglich macht.

    2. Dokumentationssystem: Umsetzung der Lanzarote-Konvention und der Istanbul-Konvention des Europarates sowie einer EU-Richtlinie betr. Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung durch Ausweitung des Auslandstatenkatalogs und Änderungen insbes. im Bereichen Schutz vor sexuellem Missbrauch sowie den Bereichen Kinderpornographie und Jugendpornographie und Recht am eigenen Bild, weitere Änderungen:
    Erstreckung deutschen Strafrechts auf Auslandstaten unabhängig vom Recht des Tatorts (nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen und sexuellen Handlungen mit und an Kindern, Zwangsheirat, Genitalverstümmelung und Zwangssterilisation), Ruhen von Verjährungen, klarstellende systematische und redaktionelle Änderungen betr. Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten und Gewaltdarstellungen, Ausschärfung betr. Missbrauch von Schutzbefohlenen (verwandtschaftliches Umfeld und häusliche Gemeinschaft, Obhut zur Erziehung und Ausbildung) sowie betr. sexuellen Missbrauch von Jugendlichen; zahlreiche Einzeländerungen und Verschärfungen im Bereich Kinder und Jugendpornographie einschl. Zugänglichmachung und Abruf sowie live-Darbietungen; Strafbarkeit bloßstellender Bildaufnahmen sowie Aufnahmen unbekleideter Personen, Aufnahme als relatives Antragsdelikt und Privatklagedelikt; Klarstellung zum Schriftenbegriff und Einbeziehung von IuK-Technologien in versch. Strafnormen; geschlechtsneutrale Formulierungen;
    Änderung §§ 5, 76b, 130, 130a und 131, 174, 176, 182 und 184 sowie 194, 201a und 205, Neufassung §§ 184a bis 184e und Folgeänderung weiterer §§ Strafgesetzbuch, Änderung § 374 Strafprozessordnung sowie Folgeänderung in weiteren 8 Gesetzen

    Aus dem Entwurf zur Verschärfung des Sexualstrafrechts 2015 zu „Problem und Ziel“

    Das von der Bundesrepublik Deutschland am 25. Oktober 2007 unterzeichnete Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeu- tung und sexuellem Missbrauch (ETS 201 – Lanzarote-Konvention), das am 11. Mai 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkom- men des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ETS 210 – Istanbul-Konvention) und die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlus- ses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) müssen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
    Das deutsche Recht entspricht den Anforderungen dieser Rechtsinstrumente be- reits im Wesentlichen. Allerdings werden Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b in Ver- bindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 der Istanbul-Konvention und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 4 der Lanzarote-Konvention vom deut- schen Strafanwendungsrecht nicht vollständig umgesetzt. Das geltende Verjäh- rungsrecht erfüllt zudem nicht sämtliche Vorgaben von Artikel 58 der Istanbul- Konvention. Zudem fehlt im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) eine Vorschrift entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU und Arti- kel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Lanzarote-Konvention (Strafbarkeit der wissent- lichen Teilnahme/des wissentlichen Besuchs pornographischer Darbietungen, an denen Kinder – nach den Definitionen in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/93/EU und in Artikel 3 Buchstabe a des Übereinkommens Personen unter 18 Jahren – beteiligt sind/mitwirken). Auch entspricht § 176 Absatz 4 Nummer 3 StGB („… durch Schriften“) nicht vollständig den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 23 Lanzarote-Konvention („… mittels Informations- und Kommunikationstechnologie“).
    Ob und gegebenenfalls inwieweit aus Artikel 36 der Istanbul-Konvention gesetz- geberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Strafbarkeit nicht einvernehm- licher sexueller Handlungen folgt, ist noch Gegenstand der Prüfung.

    Über die Umsetzung der oben genannten internationalen Vorgaben hinaus besteht weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf:
    So sollen die Verfolgung von im Ausland verübten Genitalverstümmelungen wei- ter erleichtert und die verjährungsrechtliche Ruhensvorschrift des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB erneut erweitert werden.
    Auch erscheinen die Vorschriften von § 174 Absatz 1 und § 182 Absatz 3 StGB zu eng, um alle strafwürdigen Sachverhalte zu erfassen. § 174 Absatz 1 StGB berücksichtigt derzeit nicht ausreichend das strukturelle Ungleichgewicht, das zwischen Erwachsenen und Jugendlichen in Institutionen, die der Erziehung, Aus- bildung und Betreuung in der Lebensführung von Jugendlichen dienen, sowie in abstammungsähnlichen sozialen Verhältnissen besteht.
    Zudem verlangen Artikel 5 Absatz 3 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und f sowie Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Lanzarote-Konvention, dass die Herstellung von sowie der wissentliche bzw. bewusste Zugriff mittels Informations- und Kommunikationstechnologie auf Kinderpornographie (zu Letzterem erlaubt Artikel 20 Absatz 4 der Lanzarote- Konvention allerdings einen Vorbehalt) und der Versuch der Verbreitung, Wei- tergabe und Herstellung von Kinderpornographie strafbar sind. Dieser Verpflich- tung kommt die Bundesrepublik Deutschland zwar mit den §§ 184b und 184c StGB sowie ergänzend im Hinblick auf die Herstellung mit den §§ 174, 176 ff., 180 Absatz 2 und 3, § 182 StGB in ausreichendem Umfang nach; ausdrückliche und klarstellende Regelungen sind gleichwohl sinnvoll.
    In diesem Zusammenhang wird auch vorgeschlagen, spezielle Regelungen für das Zugänglichmachen strafbarer Inhalte für eine andere Person oder die Öffentlich- keit sowie den Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Rundfunk und Telemedien zu schaffen. Die bisherigen Regelungen sind auf den Fall der „Schrift“ zugeschnitten, bei der Inhalt und Trägermedium grundsätzlich mit- einander verbunden sind und die gegenständlich zugänglich gemacht wird.
    Zudem sollen die genannten Vorschriften vorsichtig neu geordnet und redaktio- nell überarbeitet werden.
    Als verbesserungswürdig erscheint auch der Schutz des allgemeinen Persönlich- keitsrechts (Schutz am eigenen Bild) gegen Herstellung, Weitergabe und Verbrei- tung bloßstellender Bildaufnahmen sowie von Bildaufnahmen unbekleideter Per- sonen, namentlich Kindern, bei denen solche Bildaufnahmen auch zu sexuellen Zwecken hergestellt oder verbreitet werden.

  • E-Mail mit verbaler Schilderung eines sexuellen Missbrauchs keine kinderpornographische Schrift

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 8/13) hat klargestellt, dass es sich bei einer E-Mail, in der lediglich mit Worten der an einem Kind vorgenommene sexuelle Missbrauch geschildert wird, nicht um eine kinderpornographische Schrift, die im Sinne von § 184b Abs. 2 und 4 StGB handeln kann, mit der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird:

    Innerhalb des § 184b StGB beschränken jedoch § 184b Abs. 2 und 4 StGB den strafbaren Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften auf solche Schriften, die ein „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen wiedergeben. Dadurch soll die Erfassung erkennbar künstlicher Produkte ausgeschlossen werden (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184b Rn. 11; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 184b Rn. 13). Ein solches „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen enthalten die E-Mails des Angeklagten, die lediglich in Worten von tatsächlich vorgenommenen Missbrauchshandlungen berichten, nicht (…) Die Auslegung des § 184b Abs. 2 StGB ergibt, dass die Beschreibung von Missbrauchshandlungen an Kindern in Worten nicht als Wiedergabe eines „tatsächlichen“ oder „wirklichkeitsnahen“ Geschehens anzusehen ist.

    Ein gewisser Realitätsbezug ist zwar auch bei Darstellungen in Worten vorstellbar, etwa wenn darin auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen „Bezug genommen“ wird. Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt indes, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der maßgeblichen Regelungen und der Einführung der Begriffe „tatsächlich“ und „wirklichkeitsnah“ ein anderes Vorstellungsbild hatte, das auf Darstellungen in Worten nicht zutreffen kann (…) Auch die Ausdehnung des § 184 Abs. 5 StGB aF auf die Darstellung „wirklichkeitsnaher“ Geschehnisse durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1870) sollte keine Erweiterung der Besitzverschaffungstatbestände auf Darstellungen in Worten bewirken. Die Erweiterung des Tatbestandes diente vielmehr der Beseitigung von Beweisschwierigkeiten, die sich aus der zunehmenden Perfektionierung virtueller Darstellungsformen ergaben.

    BGH, 1 StR 8/13
  • Besitz von Kinderpornographie bei automatisch angelegten Vorschaubildern?

    Wenn man auf seinem (Windows-)Rechner Bilder speichert, kann es sein, dass automatisch und unbemerkt in Systemdateien automatische Vorschaubilder angelegt werden, die auch nach dem Löschen der Bilder noch existieren.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Man kann dann fragen, ob diese – nach dem Löschen der eigentlichen Bilder weiter existierenden – Vorschaubilder den Besitz kinderpornographischer Dateien begründen. Das sah das Oberlandesgericht Düsseldorf (III-2 RVs 36/15) nicht so und stellte fest:

    Werden auf Datenträgern, die sich im Besitz des Angeklagten befanden, kinderpornografische Vorschaubilder (sog. Thumbnails) festgestellt, die durch das Betriebssystem des Computers automatisch generiert worden sind, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem Angeklagten der Besitz der Vorschaubilder bewusst war.

    Lässt sich der erforderliche Besitzwille hinsichtlich der sog. Thumbnails nicht feststellen, ist auf das Sich-Verschaffen oder den vormaligen Besitz der originären – inzwischen gelöschten – Bilddateien abzustellen, wobei es unter Beachtung der fünfjährigen Verjährungsfrist einer näheren zeitlichen Eingrenzung bedarf.

    Die Entscheidung ist (im Kern) korrekt.

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