Wenn Rechtsgutachten zur Beihilfe werden: Rechtsanwälte und Steuerberater agieren als unabhängige Berater in einem komplexen rechtlichen Umfeld. Ihre Aufgabe besteht darin, Mandanten rechtlich zu begleiten und ihnen Wege aufzuzeigen, wie sie ihre Interessen im Rahmen der Legalität durchsetzen können. Doch was passiert, wenn ein Gutachten nicht nur rechtliche Unsicherheiten klären soll, sondern gezielt dazu dient, steuerliche Gestaltungsmodelle zu legitimieren, die auf Täuschung basieren?
Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025 (1 StR 484/24) auseinander. Die Entscheidung beleuchtet die strafrechtliche Verantwortung von Beratern, die durch unrichtige oder unvollständige Rechtsgutachten Steuerhinterziehungen ermöglichen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen vertretbaren Rechtsauffassungen und vorsätzlicher Irreführung – ein Thema, das in der Praxis oft kontrovers diskutiert wird.
Ich beschäftige mich im Rahmen der Managerhaftung regelmäßig mit Fragen der Haftung beratender Berufe. So habe ich auch einen Beitrag zur Beihilfe durch (neutrale) berufstypische Tätigkeit geschrieben, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4
Cum/Ex-Gestaltungen und die Rolle des Gutachters
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, hatte für die M. GmbH mehrere Gutachten zur steuerrechtlichen Unbedenklichkeit von Cum/Ex-Geschäften erstellt. Diese Geschäfte basierten auf der Ausnutzung von Steuerlücken bei Dividendenzahlungen rund um den Stichtag: Durch abgestimmte Leerverkäufe und Optionsgeschäfte wurden Kapitalertragsteuererstattungen beantragt, obwohl tatsächlich keine Steuern einbehalten worden waren. Die Gutachten des Angeklagten verschleierten jedoch den wahren Sachverhalt, indem sie die Absprachen zwischen den Beteiligten und die Aufteilung der Gewinne verschwiegen. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen. Der BGH bestätigte dieses Urteil und präzisierte dabei die Voraussetzungen, unter denen berufstypische Handlungen wie die Erstellung von Rechtsgutachten strafbar werden können.
Berufsneutrale Handlungen und ihre strafrechtlichen Grenzen
Grundsätze: Wann wird Beratung zur Beihilfe?
Der BGH betont zunächst, dass nicht jede Handlung, die sich im Nachhinein als tatfördernd erweist, automatisch eine strafbare Beihilfe darstellt. Besonders bei berufstypischen Tätigkeiten wie der Erstellung von Rechtsgutachten ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall erforderlich. Rechtsanwälte und Steuerberater haben die Aufgabe, ihren Mandanten rechtliche Klarheit zu verschaffen – auch in streitigen Fragen. Eine abweichende, aber vertretbare Rechtsauffassung fällt dabei in den Rahmen des erlaubten Risikos und ist nicht strafbar.
Allerdings gibt es Grenzen: Ein Gutachten wird dann zur strafbaren Beihilfe, wenn es bewusst auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt basiert oder wenn relevante Gegenauffassungen verschwiegen werden. Der BGH unterscheidet dabei zwischen normativen Rechtsauffassungen, die grundsätzlich vertretbar sein können, und deskriptiven Aussagen, die schlicht falsch sind. Wenn ein Gutachter bewusst Sachverhalte verschleiert oder irreführend darstellt, um ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, überschreitet er die Grenze zur Strafbarkeit.
Anwendung auf den konkreten Fall: Vorsätzliche Täuschung durch Auslassungen
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte in seinen Gutachten verschwiegen, dass die Geschäfte zwischen der M. GmbH und anderen Beteiligten abgestimmt waren und die Gewinne durch nicht marktgerecht bepreiste Derivate aufgeteilt wurden. Stattdessen behauptete er, die Transaktionen seien „nicht aufeinander abgestimmt“ und die Erträge würden „nicht geteilt“. Diese Darstellungen waren nicht nur unvollständig, sondern bewusst irreführend. Der Angeklagte wusste, dass die M. GmbH keine originären Dividenden, sondern lediglich Kompensationszahlungen vereinnahmte und dass keine Kapitalertragsteuer einbehalten worden war. Dennoch bestätigte er in seinen Gutachten die steuerliche Unbedenklichkeit der Gestaltung.
Besonders problematisch war, dass der Angeklagte nach der Kenntnisnahme eines Entwurfs des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2009 seinen Argwohn verstärkte, dass die Steueranrechnung bei vollständiger Sachverhaltskenntnis verweigert würde. Dennoch passte er seine Gutachten nicht an, sondern entfernte sogar Hinweise auf Leerverkäufe, um die wahre Natur der Geschäfte weiter zu verschleiern. Hierin sah der BGH einen klaren Vorsatz: Der Angeklagte billigte die Täuschung des Finanzamts und fand sich damit ab, dass seine Gutachten zur Erlangung unrechtmäßiger Steuererstattungen beitrugen.

Verantwortung der Berater im Spannungsfeld von Mandanteninteressen und Legalität
Es gibt eben Grenzen der Neutralität im Steuerrecht: Der Beschluss des BGH zeigt, dass die Erstellung von Rechtsgutachten nicht automatisch als „neutrale“ Handlung eingestuft wird. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Wer als Berater bewusst unrichtige oder unvollständige Sachverhalte zugrunde legt, um eine Steuerhinterziehung zu ermöglichen, macht sich der Beihilfe schuldig. Dies gilt insbesondere in komplexen Gestaltungsfällen wie Cum/Ex, wo die Grenzen zwischen legaler Steueroptimierung und strafbarer Täuschung fließend sein können.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Erstellung von Gutachten besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Sie sind nicht nur ihren Mandanten, sondern auch dem Rechtsstaat verpflichtet. Wer diese Verantwortung missachtet und bewusst an der Verschleierung von Sachverhalten mitwirkt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen. Die Entscheidung stärkt damit die Integrität des Beratungsberufs und setzt klare Grenzen für die Zulässigkeit von Gestaltungsberatung.
Gleichzeitig wirft der Fall die Frage auf, wie weit die strafrechtliche Haftung für berufsneutrale Handlungen reichen darf. Die Abgrenzung zwischen vertretbarer Rechtsauffassung und strafbarer Beihilfe bleibt eine Herausforderung – nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Berater selbst. Klare Leitlinien und eine transparente Darstellung der Sachverhalte sind daher unerlässlich, um das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit steuerlicher Beratung zu erhalten
Abgrenzung: Vertretbare Rechtsauffassung vs. vorsätzliche Irreführung
Der BGH stellt klar, dass eine strafbare Beihilfe nicht bereits dann vorliegt, wenn ein Gutachter eine umstrittene Rechtsauffassung vertritt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gutachten auf einer nachvollziehbaren rechtlichen Argumentation beruht oder ob es gezielt dazu dient, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Im vorliegenden Fall war Letzteres der Fall: Die Gutachten basierten nicht auf einer vertretbaren Interpretation des Steuerrechts, sondern auf einer bewussten Falschdarstellung der tatsächlichen Umstände. Damit überschritt der Angeklagte die Grenze zur Strafbarkeit. Diese Entscheidung unterstreicht damit, dass Berater zwar das Recht haben, kontroverse Rechtsauffassungen zu vertreten – nicht jedoch das Recht, Sachverhalte zu verschleiern oder bewusst falsch darzustellen. Die Pflicht zur Unabhängigkeit und Wahrhaftigkeit steht hier im Vordergrund.
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