Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2024 (Az. 5/24 KLs 7480 Js 208433/21) wirft grundsätzliche Fragen zur Strafbarkeit von Berufsträgern auf, die in steuerrechtlich umstrittenen Gestaltungsmodellen wie den Cum-/Ex-Geschäften mitwirken.
Im Mittelpunkt steht die Rolle des Angeklagten Y., eines Steuerberaters und Rechtsanwalts, der für die AAA-Bank Gutachten erstellte, die die steuerliche Zulässigkeit von Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften bestätigten. Die Entscheidung des Gerichts zeigt auf, unter welchen Umständen die Erstellung eines Gutachtens nicht mehr als bloße Berufsausübung, sondern als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet werden kann. Update: Der BGH hat die Entscheidung izwischen bestätigt!
Ich beschäftige mich im Rahmen der Managerhaftung regelmäßig mit Fragen der Haftung beratender Berufe. So habe ich auch einen Beitrag zur Beihilfe durch (neutrale) berufstypische Tätigkeit geschrieben, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4
Der Sachverhalt: Cum-/Ex-Geschäfte und die Rolle der Gutachten
Die AAA-Bank betätigte sich zwischen 2006 und 2009 in großem Stil in Cum-/Ex-Geschäften, bei denen Aktien um den Dividendenstichtag gehandelt wurden, um eine doppelte Anrechnung von Kapitalertragsteuer zu erwirken. Kern der Strategie war, dass die Bank als Käuferin von Aktien „cum Dividende“ eine Steuerbescheinigung erhielt, obwohl die Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlung nicht einbehalten wurde. Die Bank rechnete diese Steuer in ihrer Körperschaftsteuererklärung an, obwohl sie tatsächlich nie abgeführt worden war. Dies führte zu einem Steuerschaden in Höhe von rund 374 Millionen Euro.
Der Angeklagte Y., damals als Associate und später als Partner der Kanzlei BBB tätig, erstellte für die AAA-Bank Gutachten, die die steuerliche Zulässigkeit dieser Geschäfte bestätigten. Dabei verschwieg er bewusst, dass es sich um abgesprochene Leerverkäufe handelte, und stellte die Sachverhalte so dar, als seien die Geschäfte unkoordiniert und damit steuerrechtlich unbedenklich. Die Gutachten dienten der Bank als Legitimation, die Geschäfte durchzuführen und die Steueranrechnung geltend zu machen.
Die juristische Analyse: Wann wird ein Gutachten strafbar?
1. Die Grenzen der Berufsfreiheit und die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beratung
Berufsträger wie Rechtsanwälte und Steuerberater genießen bei der Erstellung von Gutachten grundsätzlich einen weiten Spielraum. Ihre Tätigkeit ist von der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützt, und sie sind nicht verpflichtet, nur solche Rechtsauffassungen zu vertreten, die von der Finanzverwaltung oder Rechtsprechung bereits anerkannt sind. Allerdings endet dieser Schutz dort, wo die Beratung bewusst unrichtige Tatsachen zugrunde legt oder Rechtsfragen in einer Weise behandelt, die auf eine Täuschung der Finanzbehörden abzielt.
Das Gericht stellte fest, dass Y. die Gutachten nicht auf der Grundlage einer neutralen Rechtsanalyse erstellte, sondern gezielt Sachverhalte verschleierte. So verschwieg er, dass die AAA-Bank und die Leerverkäuferseite (zunächst die AAA-UK, später externe Banken) ihre Geschäfte absprachen, um die Steueranrechnung zu erwirken. Stattdessen beschrieb er die Transaktionen als unkoordinierte Marktgeschäfte, bei denen die Bank nicht wissen konnte, ob sie von einem Leerverkäufer oder einem Bestandsverkäufer erwarb. Diese Darstellung war objektiv unzutreffend und diente allein dem Zweck, die Finanzbehörden über den wahren Charakter der Geschäfte zu täuschen.
2. Die subjektive Komponente: Vorsatz und Billigung des Steuerausfalls
Für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 27 StGB in Verbindung mit § 370 AO) ist nicht nur die objektive Unterstützung der Haupttat erforderlich, sondern auch der Vorsatz des Gehilfen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Y. wusste, dass die Gutachten der AAA-Bank als „Freibrief“ dienen sollten, um die Steueranrechnung durchzusetzen – obwohl er selbst erkannte, dass die Finanzverwaltung bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts die Anrechnung verweigert hätte.
Besonders belastend war, dass Y. in internen E-Mails und Gesprächen deutlich machte, dass er die rechtlichen Risiken der Geschäfte erkannte. So äußerte er etwa, die Finanzverwaltung könne die Anrechnung versagen, wenn sie die Absprachen zwischen Käufer und Verkäufer erkenne. Dennoch billigte er die Durchführung der Geschäfte und stellte Gutachten aus, die diese Praxis als rechtmäßig darstellten. Sein Handeln war damit nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich: Er nahm in Kauf, dass die Bank aufgrund seiner Gutachten Steuern ersparte, auf die sie keinen Anspruch hatte.
3. Die Rolle der Gutachten im Gesamtgefüge der Steuerhinterziehung
Die Gutachten des Y. waren kein nebensächliches Detail, sondern ein zentrales Element der Steuerhinterziehung. Ohne sie hätte die AAA-Bank die Geschäfte nicht in dem Umfang durchgeführt, denn die Bank benötigte eine scheinbar rechtliche Absicherung, um das hohe Risiko einer späteren Beanstandung durch das Finanzamt einzugehen. Y. wusste um diese Funktion seiner Gutachten und trug damit bewusst zur Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung bei.
Das Gericht wertete dies als Beihilfe, da die Gutachten die Haupttat – die Steuerhinterziehung durch die Bank – erst ermöglichten. Ohne die scheinbare Legitimation durch die Gutachten hätte die Bank die Geschäfte nicht in dieser Form durchgeführt oder zumindest nicht in dem Umfang, der schließlich zu dem massiven Steuerschaden führte.

Konsequenzen für die Beratungspraxis
Das Urteil hat Signalwirkung für die steuerberatende Praxis. Es zeigt, dass Gutachten, die steuerlich aggressive Gestaltungsmodelle absichern sollen, einer besonders kritischen Prüfung bedürfen. Berufsträger müssen sicherstellen, dass ihre Ausführungen nicht nur formal juristisch vertretbar sind, sondern auch den tatsächlichen Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß wiedergeben. Wo dies nicht geschieht, droht nicht nur zivilrechtliche Haftung, sondern auch strafrechtliche Verantwortung.
Die Entscheidung des LG Frankfurt a. M. ist damit ein wichtiger Beitrag zur Klärung der Grenzen zwischen zulässiger Steuergestaltung und strafbarer Steuerumgehung – und sie unterstreicht, dass die Justiz bereit ist, auch gegen Berufsträger vorzugehen, die durch ihre Gutachten Steuerhinterziehung ermöglichen. Dabei ist zu erinnern, dass ernsthafte juristische Gutachten vor eigener Strafbarkeit schützen können!
Strafrechtliche Verantwortung bei berufstypischem Handeln
Das Urteil des LG Frankfurt a. M. macht deutlich, dass die Erstellung von Gutachten nicht per se straffrei ist, nur weil sie im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgt. Entscheidend ist, ob der Gutachter bewusst unrichtige Tatsachen zugrunde legt oder Rechtsfragen in einer Weise behandelt, die auf eine Täuschung der Behörden abzielt (beachten Sie den parallelen Fall eines Professors, der sich Vorwürfen ausgesetzt sieht). Im vorliegenden Fall überschritt Y. die Grenzen der zulässigen Berufsausübung, indem er:
- Tatsachen verschleierte, indem er die Absprachen zwischen Käufer und Verkäufer nicht offenlegte,
- Rechtsfragen einseitig darstellte, obwohl er wusste, dass die Finanzverwaltung die Geschäfte bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts nicht anerkennen würde,
- bewusst in Kauf nahm, dass seine Gutachten der Bank als Werkzeug dienten, um Steuern zu hinterziehen.
Damit zeigt das Urteil, dass Berufsträger, die in steuerlich umstrittenen Gestaltungsmodellen mitwirken, eine besondere Sorgfaltspflicht trifft. Wer bewusst unrichtige oder unvollständige Gutachten erstellt, um Steuergestaltungen zu legitimieren, die auf eine Umgehung der Steuergesetze abzielen, macht sich unter Umständen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Strafbarkeit nicht erst bei aktiver Täuschung beginnt, sondern bereits dann, wenn ein Gutachter durch gezielte Ausblendung von Tatsachen oder Rechtsrisiken die Steuerhinterziehung durch Dritte ermöglicht.
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