Steuerhinterziehung ist ein klassisches Delikt des Wirtschaftsstrafrechts, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern auch erhebliche vermögensrechtliche Folgen haben kann. Eine dieser Folgen ist die Einziehung von Taterträgen, die das Gesetz als Abschöpfungsinstrument versteht. Doch wer genau haftet für die ersparten Steuern, wenn Ehegatten gemeinsam handeln, aber nur einer von ihnen formal als Steuerschuldner auftritt?
Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Juni 2025 (1 StR 493/24) auseinander. Die Entscheidung klärt nicht nur die konkurrenzrechtliche Bewertung bei mittelbarer Täterschaft, sondern vor allem die Voraussetzungen der Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen führen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen formeller Steuerschuldnerschaft und tatsächlicher Vermögensbereicherung – ein Thema, das in der Praxis oft zu Unsicherheiten führt.
Gemeinsame Steuerhinterziehung, getrennte Verantwortlichkeiten
Die Angeklagten, ein Ehepaar, betrieben drei Restaurants in Dresden, wobei der Ehemann (S.) nach außen als Einzelunternehmer auftrat, während die Ehefrau (M.) intern für Buchhaltung und finanzielle Angelegenheiten zuständig war. Über Jahre hinweg manipulierten sie die Kassenbons, um etwa 18 Prozent der Umsätze zu verschleiern, was zu einer Steuerverkürzung von über einer Million Euro führte. Beide wurden wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen verurteilt. Das Landgericht Dresden ordnete zudem die Einziehung des Wertes der ersparten Steuern in Höhe von knapp 750.000 Euro als Gesamtschuldner an.
Die Revision der Ehefrau führte jedoch zu einer entscheidenden Korrektur: Die Einziehung gegen sie wurde auf rund 59.000 Euro reduziert. Der BGH bestätigte zwar die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, differenzierte aber bei der Einziehung zwischen den Steuerschulden, die tatsächlich in ihrem Vermögen wirksam wurden, und solchen, die allein dem Ehemann zuzurechnen waren.
Grenzen der Einziehung bei Steuerhinterziehung
Konkurrenzrechtliche Würdigung: Sechs Taten statt achtzehn
Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen 18 selbstständiger Steuerhinterziehungen verurteilt – eine für jeden Besteuerungszeitraum und jede Steuerart. Der BGH korrigierte dies und sah stattdessen sechs Taten, eine pro Besteuerungszeitraum. Begründet wurde dies mit der Konstruktion der mittelbaren Täterschaft: Die Angeklagten hatten ihre Tatbeiträge im Vorfeld erbracht, indem sie dem Steuerberater manipulierte Unterlagen übergaben. Da sie selbst nicht die Steuererklärungen einreichten, sondern dies durch das ahnungslose Steuerberaterbüro geschah, waren ihre Handlungen als mittelbare Täterschaft zu werten. Bei mittelbarer Täterschaft werden die Handlungen des Tatmittlers dem Hintermann als eine einheitliche Tat zugerechnet, sofern sie auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen. Diese Rechtsprechung ist nicht neu, wird aber hier besonders deutlich: Die Anzahl der Taten richtet sich nach dem Tatbeitrag des mittelbaren Täters, nicht nach den Handlungen des Tatmittlers.
Die Reduzierung der Taten hatte zwar keine Auswirkungen auf die Gesamtstrafe, da das Landgericht auch bei zutreffender Bewertung kaum milder bestraft hätte. Dennoch ist die Klarstellung wichtig, da sie die Grenzen der Tatmehrheit bei Steuerdelikten präzisiert.
Die Einziehung ersparter Steuern: Wer profitiert wirklich?
Der Kern der Entscheidung liegt jedoch in der Frage, inwieweit die Ehefrau für die ersparten Steuern haften sollte. Der BGH betonte den „quasi-kondiktionellen“ Charakter der Einziehung: Es geht nicht um Strafe, sondern um die Abschöpfung tatsächlicher Vermögensvorteile. Entscheidend ist, ob die ersparten Aufwendungen sich im Vermögen des Betroffenen niedergeschlagen haben.
- Umsatz- und Gewerbesteuer: Keine Einziehung gegen die Ehefrau Der Ehemann war als Einzelunternehmer und Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts alleiniger Schuldner der Umsatzsteuer. Gleiches galt für die Gewerbesteuer, da er das unternehmerische Risiko trug und die Erträge ihm zugerechnet wurden. Die Ehefrau war zwar an der Tat beteiligt und verfügungsberechtigt über das Geschäftskonto, doch dies reichte nicht aus, um sie als Steuerschuldnerin zu qualifizieren. Der BGH stellte klar, dass eine bloße Verfügungsbefugnis oder interne Mitwirkung nicht ausreicht, um eine eigene Steuerschuld zu begründen. Vielmehr muss die Person bereits vor der Tat steuerlich verpflichtet gewesen sein. Die Ehefrau war als Angestellte ohne unternehmerische Initiative oder Risikotragung keine Mitunternehmerin im Sinne des § 15 EStG.
- Einkommensteuer: Unterschiede zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung Anders verhält es sich bei der Einkommensteuer. In den Jahren, in denen die Eheleute gemeinsam veranlagt wurden (§ 26b EStG), hafteten beide als Gesamtschuldner. Die durch die Steuerhinterziehung ersparte Einkommensteuer schlug sich daher auch in ihrem Vermögen nieder. Der BGH berechnete den auf sie entfallenden Anteil und zog die bereits nachgezahlten Beträge ab, sodass nur noch rund 59.000 Euro einzuziehen waren. Im Jahr 2014, in dem der Ehemann allein veranlagt wurde, entfiel eine Einziehung gegen die Ehefrau vollständig. Interessant ist hier die Betonung des BGH, dass die Zusammenveranlagung eine eigene Steuerschuld der Ehefrau begründet – unabhängig davon, ob die Einkünfte aus ihrem eigenen oder dem Vermögen des Ehemanns stammten. Dies unterstreicht, dass die Einziehung nicht an formale Kriterien wie die Verfügungsbefugnis über Konten anknüpft, sondern an die tatsächliche steuerliche Verpflichtung.
Praktische Konsequenzen
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei der Einziehung genau prüfen müssen, wer tatsächlich von der Steuerersparnis profitiert hat. Eine pauschale Gesamtschuldnerschaft reicht nicht aus. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich:
- Bei der Umsatz- und Gewerbesteuer kommt es auf die formelle Steuerschuldnerschaft an, die hier allein beim Ehemann lag.
- Bei der Einkommensteuer ist die Veranlagungsform entscheidend: Bei Zusammenveranlagung haftet auch der Ehepartner, der nicht selbst unternehmerisch tätig ist.
- Die Einziehung ist stets auf den Betrag zu beschränken, der sich tatsächlich im Vermögen des Betroffenen niedergeschlagen hat.

Die Klarstellungen des BGH sind zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Einziehung zu einem pauschalen Abschöpfungsinstrument wird. Für Steuerberater und Strafverteidiger bietet die Entscheidung wertvolle Argumentationshilfen, um überzogene Einziehungsanordnungen zu bekämpfen. Bleibt abzuwarten, ob die Finanzbehörden diese Grundsätze in künftigen Fällen konsequent umsetzen werden.
Klare Grenzen für die Einziehung bei Ehegatten im Steuerstrafrecht
Der Beschluss des BGH unterstreicht, dass die Einziehung ersparter Steuern keine automatische Folge einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist. Vielmehr muss genau geprüft werden, wer steuerlich verpflichtet war und wer tatsächlich von der Ersparnis profitiert hat. Dies gilt besonders in Fällen, in denen Ehegatten gemeinsam handeln, aber nur einer von ihnen formal als Steuerschuldner auftritt.
In der Praxis ist zu sehen, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte bei der Anordnung der Einziehung sorgfältig zwischen den verschiedenen Steuerarten und Veranlagungsformen unterscheiden müssen: Rechte von Ehepartnern, die zwar an der Tat beteiligt waren, aber nicht in vollem Umfang von der Steuerersparnis profitiert haben, müssen im Blick bleiben. Gleichzeitig bestätigt sie, dass die Einziehung kein Instrument der Strafe, sondern der Bereicherungsabschöpfung ist – und damit an strenge Voraussetzungen geknüpft bleibt.
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