Nachdem die grenzüberschreitende Vollstreckung von „Knöllchen“ ab 70 Euro bereits umgesetzt ist (Erläuterungen dazu hier bei uns), hat das EU-Parlament nun die letzte Stufe beschlossen: Die einzelnen Mitgliedsstaaten sollen bei besonders unfallträchtigen Verstössen grenzüberschreitend leichter Knöllchen zustellen können. Die bisherige Regelung regelt alleine die Vollstreckung durch den jeweiligen Mitgliedsstaat. Als in Frage kommende Delikte sind vorgesehen:
- Geschwindigkeitsübertretungen,
- Alkohol oder Drogen am Steuer,
- ein nichtangelegter Gurt,
- das Überfahren einer roten Ampel,
- Fahren ohne Motorradhelm,
- das Befahren eines für den Normalverkehr gesperrten Fahrstreifens (etwa Busspuren) und
- die illegale Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Kommunikationsgeräten.
- Ab 2013 wird es dann wohl auch eine Regelung für Falschparker geben.
Anders als bisher soll in diesen Fällen dem jeweiligen Mitgliedsstaat unmittelbar Zugriff auf die Datenbank des Mitgliedsstaates gegeben werden, aus dem der „Sünder“ kommt. So können etwa die Halterdaten deutscher Fahrzeughalter von französischen Behörden abgefragt werden, damit diese dann unmittelbar selber das Knöllchen zustellen. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt haben die Mitgliedsstaaten jeweils 24 Monate Zeit, um das Ganze in nationale Gesetze zu bringen.
Für deutsche Autofahrer bleiben die üblichen Hinweise, etwa dass es keine Halterhaftung im deutschen Recht gibt. Ebenfalls werden auch ausländische Knöllchen in verständlicher Form zugestellt werden müssen – wer etwa ohne Übersetzung ein französisches Knöllchen erhält, wird es weiterhin ignorieren können. Auch läuft die Vollstreckung weiterhin nach deutschem Recht.
Zum Thema:
- Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung - 10. Oktober 2023
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021