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Gesetzgebung: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz soll die Klärung von Streitigkeiten ausserhalb des Gerichtssaals für den Verbraucher einfacher und Kostengünstiger werden.

Als Unternehmer sollte man allmählich das Thema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz im Blick haben. Noch ist nicht absehbar wann es kommt, es wird aber definitiv kommen und sicherlich noch in dieser Legislaturperiode. Im Kern geht es darum, europäisches Recht umzusetzen, das vorgibt, dass Verbraucher die Möglichkeit einer Streitschlichtung im Bereich Kaufverträge und Dienstleistungen haben müssen.

Hinweis: Es handelt es sich hierbei um einen einzelnen Baustein eines Gesamtkonzepts zur Stärkung der aussergerichtlichen Streitbeilegung. Dazu bitte meine Übersicht beachten.

Link: Beratungsablauf im Bundestag

Die gesetzliche Umsetzung, die eine EU-Richtlinie umsetzt, geht im Kern diese Wege:

  • Die Infrastruktur und das Anerkennungsverfahren für Schlichtungsstellen wird geschaffen.
  • Es gibt Unternehmen, die zwingend am Schlichtungsverfahren teilnehmen müssen, dies trifft insbesondere die öffentliche Versorgung wie etwa mit Strom, Gas, Telekommunikation und Versicherungen. Wer nicht verpflichtet ist, kann teilnehmen, kann sich dem Verfahren aber auch verweigern.
  • Natürlich gibt es wiedermals weitere Informationspflichten, so muss insbesondere jeder Unternehmer der eine Webseite anbietet darauf angeben, ob er für ein Schlichtungsverfahren zur Verfügung steht bzw. ob er hierzu verpflichtet ist.
  • Und selbstverständlich wird ausdrücklich geregelt, dass das Anrufen der Verbraucherschlichtungsstelle verjährungshemmend wirkt.
  • Ablauf ganz kurz: Der Verbraucher ruft die Schlichtungsstelle an, diese informiert die Parteien, jeder kann anwaltlich vertreten werden und wenn man sich am Verfahren beteiligt erfolgt ein Schlichtungsvorschlag des Schlichters, der verbindlich angenommen werden kann.
  • Wenn man als Schlichtungsstelle anerkannt ist, hat man die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (hier zu finden) einzuhalten.

Erste Auswirkung wird sicherlich sein, dass nach Verkündung des Gesetzes jeder mit einer Webseite diese hinsichtlich der neuen Informationspflichten zu überarbeiten hat. Danach wird es eine gewisse Zeit dauern bis die Verbraucherschlichtungsstellen eingerichtet sind (die Verbraucherzentrale wird sich hier sicherlich hervor tun) und die ersten Schlichtungsverfahren anlaufen.

Link dazu: Bericht im Shopbetreiber-Blog

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.