Gewerbsmäßige Urkundenfälschung: Gewerbsmäßig im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt, wer eine Urkundenfälschung in der Absicht begeht, sich daraus durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen. Dabei reicht es mit dem BGH aus, wenn der Täter mittelbare geldwerte Vorteile (gegebenenfalls auch über Dritte) anstrebt oder die Tat einem auf Gewinnerzielung gerichteten Gesamtzweck dient (siehe BGH, 4 StR 125/20).
Siehe dazu auch: Allgemeines zur Gewerbsmässigkeit hinsichtlich des Betruges und prozessuale Tatidentität
Dies kann zu komplizierten Verwicklungen führen, etwa wenn zu Diebstahlsversuchen bei der An- und Abfahrt jeweils ein Pkw verwendet wird, an dem ein für ein anderes Fahrzeug ausgegebenes amtliches Kennzeichen angebracht war. Dieses hierin liegende Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde dient dann nämlich (auch) dazu, den Abtransport der erwarteten Tatbeute abzusichern und weitere einträgliche Diebstahlstaten zu ermöglichen. Dies reicht für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise aus! Allerdings wird immer zu prüfen sein, ob die Möglichkeit einer Verklammerung zu einer Tat vorliegt.
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