Gewerbsmäßige Urkundenfälschung: Gewerbsmäßig im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt, wer eine Urkundenfälschung in der Absicht begeht, sich daraus durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen. Dabei reicht es mit dem BGH aus, wenn der Täter mittelbare geldwerte Vorteile (gegebenenfalls auch über Dritte) anstrebt oder die Tat einem auf Gewinnerzielung gerichteten Gesamtzweck dient (siehe BGH, 4 StR 125/20).
Dies kann zu komplizierten Verwicklungen führen, etwa wenn zu Diebstahlsversuchen bei der An- und Abfahrt jeweils ein Pkw verwendet wird, an dem ein für ein anderes Fahrzeug ausgegebenes amtliches Kennzeichen angebracht war. Dieses hierin liegende Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde dient dann nämlich (auch) dazu, den Abtransport der erwarteten Tatbeute abzusichern und weitere einträgliche Diebstahlstaten zu ermöglichen. Dies reicht für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise aus! Allerdings wird immer zu prüfen sein, ob die Möglichkeit einer Verklammerung zu einer Tat vorliegt.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).