Sichtung von Datenträgern in eigenverantwortlichem Ermessen der Staatsanwaltschaft

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Mit Beschluss vom 5. Mai 2026 hat die 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 12 Qs 26/26) die Beschwerde eines medizinischen Versorgungszentrums gegen einen wegen Verdachts des Abrechnungsbetrugs erlassenen Durchsuchungsbeschluss verworfen und zugleich klargestellt, dass eine präventive richterliche Vorabsteuerung der Datensichtung nach § 110 StPO grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Beschluss verdichtet die seit Jahren schwelende Frage, wie tief das Gericht in die operative Phase einer Durchsuchung hineinregieren darf, zu einer prägnanten Antwort: Solange der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ist, bleibt die Ausgestaltung der Sichtung Sache der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres eigenverantwortlichen Ermessens.

Sachverhalt

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg führt gegen den alleinigen Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter und ärztlichen Leiter eines kardiologisch ausgerichteten MVZ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs in mindestens sechs Fällen. So soll der Beschuldigte jedenfalls zwischen dem 4. Quartal 2022 und dem 1. Quartal 2024 Leistungen unter lebenslangen Arztnummern weiterer im MVZ tätiger Ärzte abgerechnet haben, obwohl die Leistungen tatsächlich entweder von anderen Ärzten oder gar nicht erbracht worden seien; der vorläufig bezifferte Schaden beträgt 272.311,66 Euro.

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg erließ am 13. Januar 2026 die beantragten, auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschlüsse betreffend die Räume des MVZ einschließlich der Räume der dort tätigen Ärzte; die Durchsuchung wurde am 26. März 2026 vollzogen. Das MVZ griff den Beschluss mit dem Hauptantrag auf Aufhebung und mit drei kaskadenartig gestaffelten Hilfsanträgen an, die im Kern darauf zielten, die Durchsicht der sichergestellten elektronischen Daten patientengruppen-, sach- und zeitbezogen zu begrenzen und überschießende Erkenntnisse einer prospektiv festzustellenden Verwertungssperre zu unterwerfen.

Umgrenzungsfunktion bei komplexen Tatkonstellationen

Den materiellen Schwerpunkt der Entscheidung bildet die Auseinandersetzung mit der aus Art. 13 Abs. 2 GG abgeleiteten Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses. Die Kammer akzeptiert die im Beschluss verwendete Formulierung, die Durchsuchung erstrecke sich auch auf Zeiträume vor dem mutmaßlichen Mindesttatzeitraum, wenn daraus Rückschlüsse auf Tathergang und Tatumfang gezogen werden können. Tragend ist die Erwägung, dass Ermittlungsbehörden bei komplexeren Konstellationen des Abrechnungsbetrugs typischerweise in einem frühen Stadium über Anfangsverdachtsmomente, jedoch noch nicht über belastbare Einzelfeststellungen zu Einzeltaten, Tatumfang und beteiligten Personen verfügen.

Methodisch instruktiv ist der Rückgriff auf den jüngsten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2026 – 1 BvR 1409/25, der die Umgrenzungsfunktion nicht an die formal-zeitliche Engführung des Tatzeitraums koppelt, sondern an die Gesamtschau des Beschlusses und die Erkennbarkeit des gerichtlichen Eingriffswillens. Die Angabe eines „mutmaßlichen Mindesttatzeitraums“ verbunden mit der nachvollziehbaren Erwartung, dass die vorgelagerte Zeit Aufschluss über Genese und Modus operandi gibt, genügt damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, solange der Eingriff messbar und kontrollierbar bleibt. Diese Auslegung ist mit der Realität des Wirtschaftsstrafrechts kompatibel, in dem starre Zeitkorridore häufig erst nach Sichtung zur belastbaren Konkretisierung gelangen; sie verlangt der Verteidigung jedoch ab, die Kontrolle der Umgrenzungsfunktion auf andere Parameter – Tatvorwurf, Beweismittelkatalog, Auffindevermutung – zu verlagern.

Keine präventive Steuerung der Sichtung

Der eigentliche Lehrsatz der Entscheidung steht im Leitsatz und wird in den Gründen mit bemerkenswerter Klarheit ausgeführt: Die Staatsanwaltschaft bestimmt den Umfang der Sichtung nach § 110 StPO in eigenverantwortlichem Ermessen, und das Gericht darf ihr über die aus einem rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss ersichtlichen Grenzen hinaus keine präventiven Vorgaben über die Durchführungsmodalitäten machen. Die Kammer stützt diese Position auf BGH StB 21/21 und auf die verfassungsrechtliche Charakterisierung der Staatsanwaltschaft als „Wächterin des Gesetzes“, die selbst an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG) und der die Wahrung der Schranken des Durchsuchungsbeschlusses auch im operativen Vollzug obliegt.

Die Konsequenz ist gerichtsfunktional: Solange der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine richterliche Vorabsteuerung der Sichtung; erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft bei der ihr obliegenden Begrenzungsaufgabe scheitert, kann das Gericht im Wege des § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO Abhilfe schaffen. Die Kammer formuliert damit ein klares Zwei-Phasen-Modell: ex ante Selbstbindung der Staatsanwaltschaft an den Eingriffszweck, ex post gerichtliche Kontrolle bei Überschreitung. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte präventive Festlegung patient-, sach- und zeitbezogener Kautelen fällt zwischen diese beiden Phasen und ist deshalb prozessual nicht statthaft.

Zufallsfunde und das Verbot der gezielten Suche

Trotz der zurückhaltenden Rolle des Gerichts in der operativen Phase enthält der Beschluss eine bemerkenswerte materielle Begrenzung: Die Staatsanwaltschaft hat dem „begrenzenden Zweck des im Durchsuchungsbeschluss formulierten Tatverdachts“ Rechnung zu tragen, was einer gezielten Suche nach Zufallsfunden in der Masse der gespiegelten Daten von vornherein Schranken setzt. Die Kammer verweist insoweit auf den eigenen früheren Beschluss vom 27. Januar 2025 – 12 Qs 60/24 und auf den Aufsatz von Park (NStZ 2023, 646, 651 f.), womit sie eine Linie fortschreibt, die zwischen zulässigem Anfall von Zufallsfunden und unzulässiger gezielter Suche differenziert.

Diese Unterscheidung ist verteidigerseitig die entscheidende Stellschraube. Wer als Verteidiger den Verdacht hegt, die Sichtung werde – etwa durch breit gestreute Stichwortlisten oder durch Auswertung von Datenbeständen außerhalb des Verdachtskerns – verdachtsgenerierend betrieben, kann eben nicht prospektiv den Sichtungsumfang gerichtlich beschränken lassen, sondern muss die konkrete Überschreitung dokumentieren und sodann den Rechtsweg über § 98 Abs. 2 StPO analog beschreiten. Die Hürde ist hoch, weil die Sichtung typischerweise nicht in Echtzeit kommuniziert wird und der Verteidigung der Einblick in die Sichtungslogik weitgehend verschlossen bleibt.

Trennung von Sichtung und Auswertung

Dogmatisch wertvoll sind die Ausführungen zur strikten Trennung von Sichtung und Auswertung. Solange die Durchsicht im Sinne des § 110 StPO andauert – also lediglich potenziell beweisrelevantes Material von irrelevantem getrennt wird –, ist eine inhaltliche Auswertung noch nicht zulässig; die Kammer verweist hierfür auf BVerfG, Beschluss vom 17. November 2022 – 2 BvR 827/21. Die Auswertung darf erst beginnen, wenn der Umfang des gesichteten und vorsortierten Materials feststeht und dieses gegebenenfalls förmlich sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist. Hieraus folgt das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für jeden Antrag, der die Auswertung prospektiv reglementieren möchte: Was rechtlich noch nicht geschehen darf, bedarf keiner gerichtlichen Untersagung.

Verwertungsverbot ex ante

Auch der vierte Hilfsantrag, der prospektive Verwertungsgrenzen für überschießende Erkenntnisse festgestellt sehen wollte, scheitert nach der Kammer aus denselben Gründen. Das ist konsequent: Verwertungsverbote werden im deutschen Strafprozessrecht grundsätzlich nicht abstrakt-präventiv ausgesprochen, sondern im konkreten Verwertungskontext – typischerweise im Erkenntnisverfahren oder im Rahmen einer Beweisverwertungswiderspruchs nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen – geprüft. Die Konstruktion eines „vorgezogenen Verwertungsverbots“ liefe darauf hinaus, das Tatgericht in seiner originären Kognitionsbefugnis zu präjudizieren, und ist mit der prozessualen Rollenverteilung unvereinbar.

Bewertung und praktische Folgerungen

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Der Beschluss reiht sich in eine Linie ein, die die operative Autonomie der Staatsanwaltschaft im Bereich der Sichtung digitaler Massendaten gegen verteidigerseitige Steuerungsversuche stärkt. Für die Praxis der Wirtschaftsstrafverteidigung – insbesondere bei Abrechnungsbetrugsvorwürfen mit großen Datenbeständen, wie sie in MVZ, Pflegediensten, Apothekenketten und Krankenhäusern anfallen – bedeutet das eine spürbare Verschiebung der Schlachtordnung: Wer die Sichtungsphase begleiten will, muss seine Aufmerksamkeit von präventiven Beschränkungsanträgen weg- und auf die Dokumentation konkreter Übergriffe hinlenken. Hilfreich ist es dabei, frühzeitig auf Sichtungsprotokolle, Stichwortlisten und Selektionsalgorithmen zu drängen und – soweit verfügbar – die behördliche Begrenzungspraxis in Schriftsätzen festzuhalten.

Zugleich birgt der Beschluss ein verteidigerstrategisches Pfund: Die Kammer hebt ausdrücklich hervor, dass die Sichtung dem im Durchsuchungsbeschluss formulierten Tatverdacht zu dienen hat und einer gezielten Suche nach Zufallsfunden „von vornherein“ Schranken gesetzt sind. Diese Formulierung lässt sich in späteren Verfahrensstadien gegen jede Form selektiver Datenaufbereitung verwenden, die nicht durch den Eingriffszweck gedeckt ist. Wer die Sichtung mit dieser Maxime konfrontiert, wird im Einzelfall zwar nicht den breiten Datenkorpus zurückerhalten, dem konkreten Übergriff aber das Verwertungspotenzial entziehen können. Damit verschiebt sich der Schwerpunkt der Verteidigungsarbeit vom abstrakten Sichtungseinwand hin zur sorgfältigen forensischen Beweisreproduktion – eine Entwicklung, die im Lichte der zunehmenden Datenmengen ohnehin unausweichlich scheint.

Rechtsanwalt Jens Ferner