Dass der Schädiger die Kosten des Sachverständigen jenseits der Bagatellgrenze übernehmen muss ist nichts neues. Wichtig ist aber immer wieder der Streit um die Kosten, wenn das Gutachten teilweise unzutreffend war. Hier hat das Amtsgericht Hamburg-St.Georg (920 C 481/13) im Einklang mit der Rechtsprechung hervorgehoben, dass auch dies grundsätzlich zu Lasten des Schädigers geht. Denn die Ersatzpflicht des Schädigers für Sachverständigenkosten besteht weiterhin, wenn die Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht auf fehlerhaften Angaben des Geschädigten basiert.
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Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall
Auch das Amtsgericht Hamburg-St.Georg (920 C 481/13) hält nochmals fest, dass bei einem Auffahrunfall ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Auffahrende entweder durch
- ungenügenden Sicherheitsabstand und/oder
- unangepasste Geschwindigkeit und/oder
- allgemeine Unaufmerksamkeit
den Unfall verursacht und verschuldet hat.
Richtervorbehalt bei Blutprobe – Bundesverfassungsgericht mahnt Praxis
Es ist etwas stiller geworden um die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn vor einem Blutprobe zur Feststellung der BAK kein Richter gefragt wurde und ob dies ein Beweisverwertungsverbot erzwingt. Im Juni 2014 hat sich hierzu das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1837/12) mit deutlichen Worten gemeldet und festgehalten:
Auch wenn der in § 81a Abs. 2 StPO gesetzlich angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag (…) bestehen doch aus rechtsstaatlicher (Art. 20 Abs. 3 GG) wie auch grundrechtlicher (Art. 2 Abs. 2 GG) Sicht erhebliche Bedenken gegen eine Praxis, die den gesetzlichen Richtervorbehalt für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (…) flächendeckend aushebelt.
Ich hatte diese Problematik in einem Beitrag genutzt, um die Abwägungslehre des BGH in ein kritisches Licht zu rücken, die dazu führt, dass jeglicher noch so kleine Formverstoss eines Verteidigers sehenden Auges zu Unrecht führt, während gravierende Verstöße der Justiz ebenso sehenden Auges hingenommen werden. Obwohl hier offenkundig gravierendes staatliches Unrecht praktiziert wird besteht allerdings keine Hoffnung, dass etwas vom Gesetzgeber zur Korrektur unternommen wird.
Unfall: Zum Verkehrsunfall bei Verstoß gegen das Sichtfahrgebot
Immer wieder kritisch ist es, wenn zwei gravierende Verstöße im Strassenverkehr zusammenkommen die zu einem Verkehrsunfall führen. So etwa beim Amtsgericht Bautzen (20 C 747/14), wo ein auf der Fahrbahn liegengebliebener Anhänger nicht beleuchtet und auch nicht durch ein Warndreieck gekennzeichnet wurde. Hier fuhr dann jemand auf, der gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Das Gericht erkannte insoweit auf eine Verteilung der Haftung von 1/3 zu 2/3.
Doch das Sichtfahrgebot spielt nicht immer eine einschränkende Rolle. So verweist das Amtsgericht Arnstadt (22 C 276/14) zu Recht darauf, dass dies keine Rolle spielt, wenn es um Objekte geht die aussergewöhnlich spät sichtbar sind – so etwa eine Reifenkarkasse nachdem ein Reifen geplatzt ist. Dies gilt auch auf der Autobahn.
Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz
Es ist nichts neues, was das Amtsgericht Oldenburg (32 C 114/14) entschieden hat: Auch auf einem Parkplatz bzw. in einer Parkplatzsituation spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass denjenigen der Rückwärts fährt (hier: aus seinem Parkplatz heraus) das Verschulden trifft. Dabei lohnt es sich, sinnvoll zu parken: Das Gericht stellte klar, dass erschwerend hinzu kam, dass auch noch auf dem Gehweg geparkt wurde, von wo aus mit einem Ausparken gar nicht zu rechnen war.
(mehr …)Fahrstreifenwechsel: Verkehrsunfall nach Spurwechsel spricht für Verschulden desjenigen der Fahrstreifen wechselt
Das Landgericht Kiel (13 O 235/14) hat im Einklang mit ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine seitliche Kollision von zwei Fahrzeugen im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel den Anscheinsbeweis dahin gehend bietet, dass den Fahrspurwechsler das Alleinverschulden trifft. Dabei ist alleine der Blick in den Rückspiegel niemals ausreichend, um eine Haftung zumindest zu verkleinern.
Verkehrsunfall: Ungeklärte Schäden gehen zum Nachteil des Betroffenen
Das Landgericht Hamburg (323 O 179/13) hat etwas prozessual nicht überraschendes, laien aber sicherlich schockierendes entschieden: Wenn man aus einem Verkehrsunfall eine Klage erhebt, es dabei aber einzelne Schäden gibt, die zum Unfall Ereignis „nicht kompatibel“ sind, sind nicht nur diese nicht kompatiblen Schäden nicht zu ersetzen, sondern es gibt gar keinen Ersatz. Hierdurch ist nämlich ein Vorschaden plötzlich Teil des Prozesses, zu dem der Geschädigte vortragen muss wann und in welchem Umfang dieser Schaden vorher aufgetreten ist. Falls hierzu keine Angaben erfolgen kann das Gericht nicht ausschliessen, dass auch die „kompatiblen“ Schäden vielleicht doch auf dem Vorschaden beruhen.
Versicherungsrecht: Versicherungsnehmer muss bei erfundenem Sachverhalt Bearbeitungsaufwand zahlen
Das AG Osterholz-Scharmbeck (4 C 1183/11) hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer den Bearbeitungsaufwand seines Falls bei der Versicherung erstatten muss, wenn ein unbegründeter Anspruch in betrügerischer Absicht geltend gemacht wurde. Es ging hier um die Behauptung eines Verletzungsablaufs der objektiv so nicht stattgefunden haben konnte. Im Ergebnis musste der Versicherungsnehmer einen Betrag von 200 Euro an die Versicherung zahlen.

Angeklagter muss nicht aufstehen: Die Meinungsäußerungsfreiheit gilt auch für Angeklagte im Strafprozess
Mein Mandant hatte die sprichwörtlich die Schnauze voll – er fühlte sich von der Justiz schlecht behandelt und überhaupt fand er den Gefangenentransport von Köln nach Aachen „menschenunwürdig“. Eine diskutable Meinung, die er aber nicht für sich behielt, sondern beim Schöffengericht dem Vorsitzenden aufs Brot schmieren musste. So wollte er nicht aufstehen als das Gericht herein kam, was er dann am Anfang doch tat, nach der Mittagspause dann aber nicht mehr.
Auf Ansprache des Gerichts, dass es sich hierbei um eine Respektsbezeugung handele verwies der Mandant darauf, dass man sich Respekt erst einmal zu verdienen habe. Das missfiel dem Gericht, es gab ein Ordnungsgeld mit happigen 8 Tagen ersatzweise Ordnungshaft. Ich legte Beschwerde ein – und fand Gehör beim OLG Köln (2 Ws 449/15). Dass der Mandant zum Ausdruck seiner Situation darauf verwiesen hat, das Gericht müsse sich erst einmal Respekt verdienen, ist nicht per se ungebührlich.
(mehr …)Autoreparatur: Nutzungsausfallentschädigung wenn KFZ wegen fehlerhafter Diagnose nicht genutzt wird
Eine Entscheidung des OLG Oldenburg (I U 132/13) sollte Autohäuser und Werkstätten aufhorchen lassen: Es gab eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Kunden, der sein Fahrzeug nach einem fehlerhaft vermuteten Motorschaden nicht nutzte. Das Pikante ist dabei nicht nur das Einstehen für die fehlerhafte Diagnose, sondern dass eben eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen wurde – also kein Ersatz von Mietwagenkosten, sondern es gab einen Schadensersatz dafür dass das Fahrzeug nicht zur Verfügung stand.
(mehr …)Urteil zu Steuern und eBay: Handelsplattformen müssen Nutzerdaten an Finanzamt herausgeben
Das Niedersächsisches Finanzgericht (9 K 343/14) hat festgestellt, dass Finanzämter einen Auskunftsanspruch gegenüber Handelsplattformen wie eBay haben hinsichtlich der Nutzerdaten, da hier mit gewisser statistischer Wahrscheinlichkeit auf eine Steuerverkürzung geschlossen werden kann:
Im Rahmen der Überprüfung von zahlreichen Nutzern anderer Internethandelsplattformen gewonnene Erkenntnisse (im Streitfall: Hoher Anteil an steuerunehrlichen Nutzern; erhebliche Mehrsteuern) und Einzelfälle von Steuerverkürzungen bei der betroffenen Dritthandelsplattform können ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen im Rahmen von Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sein und den Schluss rechtfertigen, dass es sich um ein Problem des strukturellen Vollzugsdefizits im Bereich des Onlinehandels handelt.
Es geht hier um Sammelauskünfte der Steuerfahndung dahingehend, dass Daten zu allen Nutzern übermittelt werden, die bestimmte Kriterien erfüllen. Vorliegend geht es um Nutzer, die beim Verkauf von Warren den Schwellenwert von 17.500 € im Kalenderjahr überschreiten – ausdrücklich ungeachtet der Tatsache, ob es sich um private oder gewerbliche Händler handelt. Man merkt also, dass es nicht um den etwas gehäuften Verkauf geht, aber ernsthafte Umsätze definitiv ins Auge gefasst werden.
Hinweis: Das Gericht hat Rechtsmittel ausdrücklich nicht zugelassen – es ist davon auszugehen, dass zukünftig entsprechende Ermittlungen der Steuerfahndung stattfinden, jedenfalls sind diese nun durchaus etwas erleichtert. Betroffene, die entsprechende Umsätze erzielt haben, werden sich Gedanken über ein Vorbeugendes Vorgehen machen müssen, wobei die Selbstanzeige bekanntlich spürbar erschwert wurde. Der BFH selbst bleibt dabei bei seiner Rechtsprechung zur Umsatzsteuer auf eBay, so dass hier Streitpotential absehbar ist. Auch bleibt abzuwarten, ob niedrigere Schwellenwerte für Umsätze herangezogen werden, hier ist sicherlich noch Luft nach unten. Problematisch dabei ist, dass neben der EInkommensteuer regelmäßig auch die Umsatzsteuer betroffen sein wird, wenn es um Umsätze jenseits der 17.500 Euro geht.
Beachten Sie unseren Themenbereich rund um Steuern beim Verkauf im Internet
Steuerhinterziehung: Steuern und der Verkauf auf eBay
Das Finanzgericht Köln (14 K 188/13) hat bekräftigt, dass auch bei – vermeintlich privatem – umfangreichen Verkauf auf eBay (hier: Auflösung einer Bierdeckelsammlung) eine Steuerpfliht im Raum steht. So sind hier erzielte Einnahmen sowohl in der Steuererklärung als nichtselbstständige Einnahmen anzugeben als auch ggfs. Umsatzsteuerpflichtig.
Beachten Sie, dass Finanzämter Auskunft über Nutzerdaten von Handelsplattformen einfordern können!
(mehr …)Rechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 1.8.2013, 2 Sa 6/13, dahin geäußert, dass es für die rechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages ankommt. Dies sieht auch das Bundesarbeitsgericht so. Das Verfahren ist insbesondere für die IT-Branche von Interesse.
(mehr …)Internationale Zuständigkeit bei Zahlung von Maklerlohn
Der BGH (I ZR 88/14) hat sich zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei der Zahlung von Maklerlohn geäußert und bietet zwar wenig neues, aber nochmal übersichtlich zusammengefasst die bisherige Rechtslage:
Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Ge- sichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat. (…)
Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht für die Anwendbarkeit des autonom auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO als ent- scheidend an, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (…) Deshalb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem be- stimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreiben- de Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Ho- heitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (…)
Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben. (…)
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich ein deutscher Gewerbetreibender an Personen aus den Niederlanden richtet, wenn er eine niederländische Flagge und den Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen Sprache auf einer Internetseite verwendet und über die Internetseite eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden konnte, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande eingezeichnet war (BGH, ZIP 2013, 1141 Rn. 22).
Man beachte: Ausländische Fahne auf der Webseite beworben und entsprechende Sprachkenntnisse angekündigt genügt, um sich an Verbraucher in diesem Land zu werden. Es ist zu bedenken, dass die Brüssel I Verordnung inzwischen durch die Brüssel Ia Verordnung ersetzt wurde, die vorliegenden Ausführungen sind hier allerdings problemlos übertragbar.
Berufsrecht: Keine Werbung auf Anwaltsrobe
Der Anwaltsgerichtshof NRW (1 AGH 16/15) hat sich zur Frage geäußert, ob ein werbende Aufdruck – etwa der Aufdruck einer Interetseite – auf einer Anwaltsrobe zulässig ist. Hierzu stellte der AGH u.a. fest:
Das Tragen einer solcherart gestalteten Robe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA. (…) Denn der Sinn des Robetragens durch Anwälte besteht darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht (…) Allen Beteiligten wird dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukommt, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begründen (…) Nach der Rechtsprechung des BVerfG (…) liegt darin auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann. (…) Will ein Rechtsanwalt die Robe vor Gericht auch dort tragen, wo eine berufsrechtliche Pflicht nicht besteht, muss ihre äußere Gestaltung dem Sinn des Robetragens entsprechen. (…)
Aus diesem Zweck des Robetragens folgt sogleich und unmittelbar, dass die Robe des Anwalts frei zu sein hat von werbenden Zusätzen (…)
Ich stimme dem im Ergebnis zu.
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