Eine Entscheidung des OLG Oldenburg (I U 132/13) sollte Autohäuser und Werkstätten aufhorchen lassen: Es gab eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Kunden, der sein Fahrzeug nach einem fehlerhaft vermuteten Motorschaden nicht nutzte. Das Pikante ist dabei nicht nur das Einstehen für die fehlerhafte Diagnose, sondern dass eben eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen wurde – also kein Ersatz von Mietwagenkosten, sondern es gab einen Schadensersatz dafür dass das Fahrzeug nicht zur Verfügung stand.
Das OLG weist zu Recht darauf hin, dass den Unternehmer bei einem Werkvertrag immer die leistungsbezogene Nebenpflicht ordnungsgemäßer Beratung trifft. Dazu gehört bei einem Reparaturauftrag selbstverständlich ein richtiger und vollständiger Überblick über die bestehenden Möglichkeiten der Reparatur (insoweit entspricht dies auch BGH-Rechtsprechung und ist wenig überraschend).
Im vorliegenden Fall ging es um ausgetretenes Öl, wobei geklärt werden sollte warum dieses austrat. Hier kam dann der falsche Verdacht, das ein Motor- bzw. Getriebeschaden vorliegen könnte. Hierauf vertrauend nutzte der Kunde sein Fahrzeug nicht weiter, es sollte zwecks Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erst einmal begutachtet werden, wobei ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt wurde. Dabei beruhte die Entscheidung des Kunden auf der falschen Auskunft der Werkstatt.
Dies genügte dem Gericht um eine Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen, die immerhin mit 6250 Euro durchaus stattlich ausfiel (allerdings ging es um einen Ausfall von immerhin 125 Kalendertagen, also 50 Euro pro Tag).
Das Gericht stellte auch klar, dass die Werkstatt sich nicht damit behelfen konnte, dass es sich ja um eine selbstständige Entscheidung des Kunden gehandelt hatte: Zwar können selbstbestimmte Entscheidungen eine Zurechnung hindern; vorliegend aber war eindeutig, dass die Entscheidung auf der Grundlage der falschen Diagnose gestellt wurde.
Fazit: Autowerkstätten müssen zunehmend vorsichtig sein. Eine fehlerhafte Diagnose kann, wenn der Kunde im Vertrauen darauf sein Fahrzeug nicht weiter nutzt zu einer empfindlichen Nutzungsausfallentschädigung führen. Ich erinnere auch daran, dass solche Nebenpflichten auch bei einer Inspektion begründet sein können. Hier hilft nur sauberes Arbeiten, dokumentieren der Abläufe und auch der Mut, frühzeitig Fehler zuzugeben um ein Ansteigen einer Nutzungsausfallentschädigung zu verhindern.
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