Verkehrsunfall: Ungeklärte Schäden gehen zum Nachteil des Betroffenen

Das Landgericht Hamburg (323 O 179/13) hat etwas prozessual nicht überraschendes, laien aber sicherlich schockierendes entschieden: Wenn man aus einem Verkehrsunfall eine erhebt, es dabei aber einzelne Schäden gibt, die zum Unfall Ereignis „nicht kompatibel“ sind, sind nicht nur diese nicht kompatiblen Schäden nicht zu ersetzen, sondern es gibt gar keinen Ersatz. Hierdurch ist nämlich ein Vorschaden plötzlich Teil des Prozesses, zu dem der Geschädigte vortragen muss wann und in welchem Umfang dieser Schaden vorher aufgetreten ist. Falls hierzu keine Angaben erfolgen kann das Gericht nicht ausschliessen, dass auch die „kompatiblen“ Schäden vielleicht doch auf dem Vorschaden beruhen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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