Das Landgericht Hamburg (323 O 179/13) hat etwas prozessual nicht überraschendes, laien aber sicherlich schockierendes entschieden: Wenn man aus einem Verkehrsunfall eine Klage erhebt, es dabei aber einzelne Schäden gibt, die zum Unfall Ereignis „nicht kompatibel“ sind, sind nicht nur diese nicht kompatiblen Schäden nicht zu ersetzen, sondern es gibt gar keinen Ersatz. Hierdurch ist nämlich ein Vorschaden plötzlich Teil des Prozesses, zu dem der Geschädigte vortragen muss wann und in welchem Umfang dieser Schaden vorher aufgetreten ist. Falls hierzu keine Angaben erfolgen kann das Gericht nicht ausschliessen, dass auch die „kompatiblen“ Schäden vielleicht doch auf dem Vorschaden beruhen.
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