Internationale Zuständigkeit bei Zahlung von Maklerlohn

Der BGH (I ZR 88/14) hat sich zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei der Zahlung von Maklerlohn geäußert und bietet zwar wenig neues, aber nochmal übersichtlich zusammengefasst die bisherige Rechtslage:

Für eine auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Ge- sichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat. (…)

Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht für die Anwendbarkeit des autonom auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO als ent- scheidend an, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (…) Deshalb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem be- stimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreiben- de Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Ho- heitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (…)

Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben. (…)

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der entschieden, dass sich ein deutscher Gewerbetreibender an Personen aus den Niederlanden richtet, wenn er eine niederländische Flagge und den Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen Sprache auf einer Internetseite verwendet und über die Internetseite eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden konnte, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande eingezeichnet war (BGH, ZIP 2013, 1141 Rn. 22).

Man beachte: Ausländische Fahne auf der Webseite beworben und entsprechende Sprachkenntnisse angekündigt genügt, um sich an Verbraucher in diesem Land zu werden. Es ist zu bedenken, dass die Brüssel I Verordnung inzwischen durch die Brüssel Ia Verordnung ersetzt wurde, die vorliegenden Ausführungen sind hier allerdings problemlos übertragbar.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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