Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

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  • Prozessrecht: Prozessvergleich nach §278 Abs.6 ZPO kann nur schriftsätzlich zu Stande kommen

    Und mal wieder eine Mischung aus prozessualem Detail und kleiner Haftungsfalle: Der BGH (VI ZR 326/14) hält in seinem Leitsatz fest:

    Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.

    Um die Entscheidung zu verstehen, muss man den Sachverhalt sehen, in dem es um eine Erklärung zu Protokoll geht – genau dies reicht eben nicht aus. Der BGH hierzu:

    Die Niederschrift einer mündlichen Erklärung der Partei zu Protokoll genügt dafür nicht. (…) Das Protokoll stellt aber eine schriftliche Erklärung des Gerichts über Förmlichkeiten und Inhalt einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dar. Es ist nicht die schriftliche Erklärung der Partei.

    Das ist im Kern nichts vollkommen neues, aber es gab hier mitunter abweichende Meinungen. Dabei hat der BGH aber auch nochmals klar gestellt, dass es prozessual treuwidriges Verhalten gibt – der Formmangel wirkte sich vorliegend daher gar nicht aus, da der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite dem Vergleich trotz des Formmangels zustimmte. Dann später einen Rückzieher zu machen funktioniert mit dem BGH (zu Recht) nicht.

    Der BGH hat den Meinungsstreit nun endgültig und m.E. vorhersehbar entschieden, dabei zugleich nochmals die bisherige Rechtssprechung zur Natur des Prozessvergleichs zusammengefasst. Es ist durchaus sinnvoll, hier einen Blick hinein zu werfen.
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  • Einschleusen von Ausländern – Der Alltag von Schleusern

    Das „Einschleusen von Ausländern“ nach §96 Aufenthaltsgesetz ist eine Straftat, die derzeit auch von starker Berichterstattung flankiert wird. Wer von „Schleusern“ hört, hat automatisch organisierte Banden vor Augen. Dazu kommt, dass die Bundespolizei von immer mehr festgenommenen „Schleusern“ spricht, was dann die Vorstellung erhöht, dass hier laufend Banden in Massentransporten Menschen über die Grenze bringen. Jedenfalls mein Alltag als Strafverteidiger sieht anders aus.
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  • Vereinsrecht: Haftungsfragen bei Vereinsfahrten – Zum Gefälligkeitsverhältnis

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 346/14) konnte sich endlich einmal umfassend zum Themenkomplex der Gefälligkeit im Alltag in Abgrenzung zum rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis äussern. Bei der Gelegenheit wurde dann auch die Thematik der Geschäftsführung ohne Auftrag mit angesprochen, meines Wissens wurde insoweit nun erstmalig durch den BGH klargestellt, dass es auch die Gefälligkeit ohne Auftrag gibt (die Literatur vertrat dies schon früher).

    Hintergrund ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandsersatz, wenn man Vereinsmitglieder privat zu Aktivitäten, etwa auswärtigen Spielen, fährt. Hier sieht der BGH eine eindeutige Gefälligkeit mit der keine Verbindlichkeiten einher gehen:

    Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Fami-lienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.

    Es stehen also bei einem Unfall keine Ansprüche gegen den Verein zur Verfügung, was vom Ergebnis her auch nicht sonderlich überraschend ist.
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  • Vergaberecht: Rechtsgrundlagen des Vergaberecht

    Wenn man allgemein vom Vergaberecht spricht, meint man damit alle Regeln und Vorschriften, soweit sie das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf Leistungen vorgeben. Jede Beschaffung durch Behörden muss im Rahmen dieses vorgegebenen Regelwerks erfolgen, wobei je nach Auftragsumfang („Schwellenwert“) unterschiedliche Regeln eine Rolle spielen. Sollte sich der Auftragsumfang oberhalb von EU-Schwellenwerten abspielen stehen einem unterliegenden Bieter besondere Rechtsmittel zur Verfügung.

    Hinweis: Beachten Sie, dass im Jahr 2016 eine umfassende Reform des Vergaberechts erfolgt. Dieser Artikel wird dann angepasst.
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  • Wettbewerbsrecht: Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig

    Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat es einem Händler aus Oldenburg gestattet, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Damit ist eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg geändert worden.

    Der Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Er vertrat die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbewerbsverband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und führte zur Begründung aus, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet unzulässig sei. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.
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  • AGB-Recht: Kein Verzicht auf Wirkungen der Restschuldbefreiung in AGB

    Der BGH (IX ZR 199/14) hat – wenig überraschend, gleichwohl interessant – festgestellt:

    • Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
    • Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen.

    Es ging hier um den „Klassiker“ eines von einem Inkassobüro verwendeten Formulars in dem diese (wertlose) Erklärung von vornherein enthalten war. Zu dem Thema verweist der BGH zudem passend nochmals darauf:

    Allerdings wird darauf verwiesen, dass dann, wenn das selbständige Schuldanerkenntnis ohne Gegenleistung erklärt werde, es schenkweise gegeben werde und deswegen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedürfe

    Es ist insoweit Unsitte, dass Inkassobüros sich ein selbstständiges Anerkenntnis unterschreiben lassen und auf diesem dann später Forderungen begründen möchten. Gerade bei den Amtsgerichten stellt es sich dann immer wieder als problematisch dar, da diese zum einen die Problematik der Unterscheidung zwischen deklaratorischem/konstitutivem Schuldanerkenntnis häufig nicht nachvollziehen und bei der Frage der Schenkungsregeln dann auch noch ganz „abwinken“.

  • Unterlassungsverpflichtungserklärung: Nur eine Vertragsstrafe bei einheitlichem Verstoß

    Beim Bundesgerichtshof (I ZR 224/13) ging es um die typische Streitfrage nach Abgabe einer Unterlassungserklärung – wenn hiergegen durch mehrere einzelne Verstöße verstoßen wird, ist eine Vertragsstrafe verwirkt oder können mehrere Vertragsstrafen verlangt werden? Naturgemäß wünschen die Gläubiger für jeden wahrnehmbaren Verstoß eine einzelne Strafe, während Schuldner diese zu einheitlichen Handlungen zusammen fassen möchten. Die hierzu vorhandene Rechtsprechung hat der BGH in Grundzügen konkretisiert.
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  • Elektrogesetz: Zur dauerhaften Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts

    Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung im Sinne des ElektroG ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was insbesondere dann verneint wird, wenn sich die Kennzeichnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten von dem Produkt lösen lässt (vgl. hierzu etwa OLG Celle, 13 U 84/13 und Landgericht Essen, 42 O 21/14) Der Bundesgerichtshof (I ZR 224/13) hat sich zur Frage geäußert, wann eine Kennzeichnung im Sinne des Elektrogesetzes dauerhaft ist:

    Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist. (…)

    Von diesem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgehend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kennzeichnung unabhängig von der chemisch-physikalischen Beschaffenheit einer Klebeverbindung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen muss. Dies sei nicht der Fall, wenn die Kennzeichnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produkts durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden könne. Das Berufungsgericht hat dabei erwogen, ob möglicherweise geringere Anforderungen an die physikalische Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung zu stellen sind, wenn diese nach ihrer Art oder im Hinblick auf die Stelle, an der sie angebracht ist, üblicherweise von Verbrauchern nicht als störend empfunden wird und daher zu erwarten ist, dass sie nicht entfernt wird. Es hat diese Frage unentschieden gelassen, weil es aufgrund der Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Kopfhörer zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klebefähnchen an den Kabeln der Hörer wegen ihrer konkreten Gestaltung vielfach als störend empfunden und deshalb vom Verbraucher regelmäßig entfernt werden. Diese Feststellungen konnte das Berufungsgericht – anders als die Revision meint – aufgrund eigener Sachkunde treffen, weil die Mitglieder des Berufungsgerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dazu bedurfte es keiner weiteren Darlegungen in dem angefochtenen Urteil. (…) Nach diesen tatrichterlichen Feststellungen, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, ist davon auszugehen, dass die an den von der Beklag- ten vertriebenen Kopfhörern angebrachten Herstellerkennzeichnungen jeden- falls deshalb nicht dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG angebracht waren, weil sie einerseits objektiv leicht und ohne großes Risiko zu entfernen und andererseits aus der Sicht der Verwender der Kopfhörer störend waren, weshalb ihre Entfernung durch die Verwender nahelag.

  • Konsequenzen von Hasspostings

    Unbedacht oder vorsätzlich geäußerte „Hasspostings“ in sozialen Netzwerken können empfindliche Konsequenzen haben, die auf unserer Seite im Einzelnen dargestellt sind:

  • Volksverhetzung durch Hasspostings

    So genannte Hasspostings können auf der einen Seite arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – aber daneben auch strafrechtliche Folgen haben. Dabei wird der Tatbestand der „Volksverhetzung“ – §130 StGB – häufig falsch dargestellt. Die Strafbarkeit steht hier schneller im Raum als viele glauben und wird auch zunehmend verfolgt.

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  • Abmahnung Preisangabenverordnung

    Abmahnungen wegen eines angeblichen Verstosses gegen die Preisangabenverordnung sind besonders kritisch zu sehen, weil im Streit steht, inwieweit die Preisangabenverordnung überhaupt einen Wettbewerbsverstoss begründen kann. Rechtliche Informationen rund um die Preisangabenverordnung finden Sie hier von mir.

    In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschriebenDa die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.

  • Abmahnung Impressum: Abmahnung wegen Impressumspflicht

    Eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften oder nicht vorhandenen Impressums ist meistens in sich bereits verständlich, da konkret vorgebracht wird, welche Informationen fehlen. Wichtig ist, dass manche Abmahner verkennen, dass nicht alle im Telemediengesetz vorgesehenen Informationen wirklich zwingend sind, manchmal ist ein Fehler nur als Bagatelle zu werten oder unionsrechtlich irrelevant. Es besteht mitunter also durchaus Verteidigungspotential. Wenn Sie sich zu den rechtlichen Hintergründen informieren möchten, sehen Sie in meine Beiträge zum Thema Impressumspflicht.

    In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschriebenDa die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.

    Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben: Wir helfen!

  • Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Welcher Gegenstandswert bzw. Streitwert?

    Immer wieder im Streit steht die Frage, welcher Gegenstandswert bzw. Streitwert im Wettbewerbsrecht heran zu ziehen ist. Dabei hat der BGH klar gestellt, dass es keinen richterlichen Regelstreitwert gibt. Während früher im Wettbewerbsrecht grundsätzlich von einem Gegenstandswert von 10.000 Euro auszugehen war, hat sich dies im Zuge der Streitigkeiten um Informationspflichten verändert, bei der Widerrufsbelehrung ist man etwa inzwischen bei 3.000 bis 7.500 Euro angelangt.

    Im Übrigen hat beispielhaft das OLG Frankfurt am Main (6 W 24/17) entschieden, dass den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens in der Regel indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zukommt und etwas anderes dann gilt, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen offensichtlich übersetzt erscheinen:

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 – 6 W 65/10; juris) kommt den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu, da zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht sicher beurteilt werden können; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen übersetzt erscheinen.

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  • Abmahnung bei Verkauf auf ebay: Widerrufsbelehrung und Informationspflichten

    Wenn Sie auf Ebay Waren als Unternehmer verkaufen, haben Sie diverse Informationspflichten und Belehrungspflichten. Dabei kommt es auf die Gesamtwertung des Verhältnisses der Anzahl der Verkäufe zum Verkaufszeitraum an, um festzustellen, ob Sie überhaut als Unternehmer einzustufen sind. Die Frage, wann Sie Unternehmer sind, habe ich versucht hier darzustellen.

    Sollten Sie als Unternehmer einzustufen sein, gleichwohl „ganz normal“ als Privatperson ihre Angebote gestalten, sind es häufig diese Gründe, die zu einer Abmahnung führen:

    • Angabe gar keiner, falscher oder gar unterschiedlicher Widerrufsfristen
    • Werbung mit „Versichertem Versand“
    • Fehlerhafte AGB, etwa Ausschluss der Gewährleistung oder Vorgabe eines ausschließlichen Gerichtsstandes
    • Fehlende Belehrung über technische Mittel zur Vermeidung von Eingabefehlern, über die zum Vertragsschluss führenden technischen Mittel und keine Information über die Speicherung des Vertragstextes
    • Produktspezifische Informationspflichten, etwa zum Energieverbrauch (ENVKV) oder nach der Textilkennzeichnungsverordnung (dazu beachten Sie den Bereich auf unserer Seite zum eCommerce)

    In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschrieben. Da die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.

    Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben: Wir helfen!

  • Sexting – Rechtslage und rechtliche Folgen

    Das so genannte „Sexting“ – gemeint ist das digitale versenden von eigenen Nacktaufnahmen – beschäftigt immer häufiger Juristen. Im August 2015 hat die Staatsanwaltschaft Aachen in der Aachener Zeitung (Ausgabe 191, Seite 9) das Thema offensiv angesprochen und vor den Folgen gewarnt. Die dortigen Hinweise decken sich insoweit auch mit unseren Erfahrungen in solchen Fällen.
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