Und mal wieder eine Mischung aus prozessualem Detail und kleiner Haftungsfalle: Der BGH (VI ZR 326/14) hält in seinem Leitsatz fest:
Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man den Sachverhalt sehen, in dem es um eine Erklärung zu Protokoll geht – genau dies reicht eben nicht aus. Der BGH hierzu:
Die Niederschrift einer mündlichen Erklärung der Partei zu Protokoll genügt dafür nicht. (…) Das Protokoll stellt aber eine schriftliche Erklärung des Gerichts über Förmlichkeiten und Inhalt einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dar. Es ist nicht die schriftliche Erklärung der Partei.
Das ist im Kern nichts vollkommen neues, aber es gab hier mitunter abweichende Meinungen. Dabei hat der BGH aber auch nochmals klar gestellt, dass es prozessual treuwidriges Verhalten gibt – der Formmangel wirkte sich vorliegend daher gar nicht aus, da der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite dem Vergleich trotz des Formmangels zustimmte. Dann später einen Rückzieher zu machen funktioniert mit dem BGH (zu Recht) nicht.
Der BGH hat den Meinungsstreit nun endgültig und m.E. vorhersehbar entschieden, dabei zugleich nochmals die bisherige Rechtssprechung zur Natur des Prozessvergleichs zusammengefasst. Es ist durchaus sinnvoll, hier einen Blick hinein zu werfen.
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