Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit gelten auch im Bereich des Strafvollzuges. Sie unterliegen verfassungsimmanenten Schranken, die sich aus der Gewährleistung eines funktionierenden Strafvollzugs ergeben können. Unter Hinweis auf diese Rechtsgrundsätze hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.06.2015 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zur erneuten Entscheidung über einen Antrag eines Strafgefangenen auf Aushändigung von Anträgen auf Mitgliedschaft in einer Gefangenengewerkschaft verpflichtet.
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Strafvollzug: Strafgefangener darf sich für eine Gefangenengewerkschaft einsetzen
Strafvollzug: Bundesverfassungsgericht zur menschenunwürdigen Zelle
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1127/14) hat sich wieder einmal zur Haftsituation und der Frage der Menschenwürde bei der Gestaltung von Zellen geäußert. Anders als in den Medien berichtet hat das BVerfG dabei gerade keine Mindestgröße von Zellen vorgegeben, sondern vielmehr die bisherige Rechtsprechung gestützt.
So erinnerte das BVerfG daran, dass bisher vorwiegend die Frage im Fokus stand, wie man damit umgeht dass bei einer Mehrfachbelegung keine abtrtennte Toilette vorhanden war:
(…) soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (…) Bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde jedoch nicht (…)
Wenn man sich mit der Haftsituation auseinandersetzt kommt es dagegen auf eine Gesamtschau an und eben nicht nur auf den Blick auf die Zellengröße:
Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände und insbesondere auch der Raumgröße, abhängig.
Dabei kann es sicherlich so sein, dass eine extrem kleine Zelle für sich bereits Anlass ist von einer menschenunwürdigen Situation zu sprechen – je größer die Zelle wird, umso mehr andere Faktoren wird man aber benötigen.
Bei der Bestimmung einer Mindestgröße, ab der dann weitere Faktoren hinzuziehen sind ist das BVerfG gewohnt zurückhaltend; es verweist aber auf die bisherige Rechtsprechung und deutet eine Größe von 4 m² Bodenfläche an:
Schließlich geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (…) wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss (…) zutreffend zitiert hat, im Hinblick auf Art. 3 EMRK von einem Regelwert von 4 m² Bodenfläche pro Gefangenen aus (…)
Auch an dieser Stelle liest man zwar erste Zustimmung heraus, es gibt aber keine klare Ansage. Vielmehr wird danach deutlich, dass es wieder einmal eine Gesamtschau war, die bei einem 5 Quadratmeter grossen Raum den Ausschlag gegeben hat:
Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Berlin in bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hervorgehoben, dass die Unterbringung eines Häftlings für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche von 5,25 m² und Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden bei einer Gesamtschau der Umstände dessen Menschenwürde verletze.
Auch im Übrigen nichts neues bei der Frage des Schadensersatzanspruchs: Die Strafvollstreckungsbehörde bzw. JVA muss erst reagieren, wenn sie klare Vorgaben von der Rechtsprechung erhält – und hat dann noch eine Übergangsfrist (hier von 2 Wochen) um den eigenen Betrieb umzustrukturieren:
sodass sich die Einschätzung, für eine Übergangsfrist von zwei Wochen komme ein Amtshaftungsanspruch aufgrund mangelnden Verschuldens (vgl. § 276 Abs. 1 BGB) der verantwortlichen Amtsträger nicht in Betracht, noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen bewegt.
Dies ist nicht neu, lässt aber doch stark an der Unantastbarkeit der Menschenwürde zweifeln – denn im Moment des gerichtlichen Entscheids steht die Verletzung der Menschenwürde seit gewisser Zeit bereits fest. Dieses Prozedere ist nichts anderes als die Einladung an den Staat, seelenruhig Menschenrechtsverletzungen solange zu praktizieren, bis ein Gericht dann mal entschieden hat – um dann in einer Übergangsfrist handeln zu können. Ziel der Rechtsprechung sollte es vielmehr sein, das Aufkommen von Menschenrechtsverletzungen gleich zu verhindern statt dere Konsequenzen für den Staat noch zu mildern.
(mehr …)Urheberrecht & WEG: Zur Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.
Beachten Sie dazu auch: Die Rechtsprechung des AG Charlottenburg
(mehr …)Verteidigung im BTM-Strafrecht: 300 Gramm Gras eingeführt
Der Mandant schwitzte Blut und Wasser: Er hatte gute 300 Gramm Gras aus den Niederlanden dabei, als er vom Zoll hochgenommen wurde. Auf Grund einschlägiger Erfahrungen in Bayern ging er von einer nicht mehr zu vermeidenden Haftstrafe aus, was ich ihm frühzeitig ausreden konnte um Ängste zu nehmen.
Verteidigungstaktik
Am Tatvorwurf war nicht viel zu bestreiten, allerdings war das Wirkstoffgutachten mangelhaft. Weiterhin konnte darauf verwiesen werden, dass es eben nicht um ein Handeltreiben ging, sondern um Vorrat für eine „Party“ angesichts einer bestandenen Abschlussprüfung. Das Gericht meinte zwar flapsig, dass sich das nicht auf die Straferwartung auswirkt, da gleichwohl der Besitz und das Einführen übrig bleiben – hier konnte ich allerdings erfolgreich darauf verweisen, dass sehr wohl (gerade im BTM-Strafrecht) ein spürbarer Unterschied bei geringerer Anzahl tateinheitlich verwirklichter Delikte bestehen muss.
Die Entscheidung
Das Gesetz sieht eine Strafe von 2 Jahren mindestens vor, wenn wie hier eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel eingeführt wird. Allerdings konnte erfolgreich ein minder schwerer Fall vertreten werden, wobei das Gericht dann am Ende von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausging, die natürlich zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Rechtsanwalt zum Raub – Die Strafverteidiger in Alsdorf
Allgemeines zum Raub
Der Raub gehört zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht und ist, je nach Form der Begehung, mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich schnell steigern können.
Raub: Gesetzessystematik
Es fängt im Grunddelikt mit dem Tatbestand des Raubes an: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt (…)“, den erwartet eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mindestens. Wenn man dann eine Waffe auch nur bei sich führt, ist es bereits ein schwerer Raub mit einer Mindeststrafe von 3 Jahren, sollte jemand tatsächlich verletzt werden, werden gleich 5 Jahre mindestens daraus.
- § 249 – Raub
- § 250 – Schwerer Raub
- § 251 – Raub mit Todesfolge
- § 252 – Räuberischer Diebstahl
Strafen bei einem Raub
Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen, wo etwa spontan ein Küchenmesser hinzugezogen wurde, ist man damit schnell bei einem Minimum von 3 Jahren. Allerdings bietet sich die Option des „minder schweren Falls“ nach §250 Abs.3 StGB, mit dem bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der Strafzumessung noch gearbeitet werden kann. Speziell bei sehr unglücklichen, spontanen Verläufen, wenn keine massive Vorbelastung vorhanden ist, kann hier im Einzelfall noch eine Bewährung zu Diskussion stehen.
Pflichtverteidigung bei Raub?
Der Raub ist ein Verbrechen, spätestens wenn jemand verletzt wurde ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht in jedem Fall eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).
Strafverteidigung beim Raub-Vorwurf
Ich habe zahlreiche Fälle des Raubes vor dem Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich spontan und ohne vorherige Planung zu einem Raub entwickeln. Allerdings ist genau dies auch der Grund, warum der Gesetzgeber so hohe Strafen vorgesehen hat: Weil nämlich die Spontaneität bedeutet, dass schnell und gerade ungeplant Menschen Schaden nehmen können bis hin zum Tod.
Gleichwohl lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Hinzu kommt, dass regelmäßig die Beweismittel gar nicht so belastbar sind, wie die Staatsanwaltschaft glaubt – das geraubte Gut etwa muss nicht von dem geraubt sein, bei dem es zuletzt gefunden wurde. Und die häufig herangezogene Telekommunikationsüberwachung wird gerne zu Lasten des Angeklagten gefiltert dargestellt, wobei die Daten mitunter rechtsfehlerhaft erhoben wurden.
Beiträge bei uns zum Raub
- [raub]
Abmahnung von Autoverkäufern
Abmahnungen von Autohändlern und Autoverkäufern sind seit geraumer Zeit sehr verbreitet und „beliebt“. Hintergrund ist, dass sich mehrere ganz wesentliche Angriffsszenarien für Abmahnungen gegenüber Autoverkäufern bieten:
- In Werbeanzeigen können diverse Fehler gemacht werden bei allgemeinen Angaben. So sind uns bereits Abmahnungen begegnet, weil in einer gedruckten Werbeanzeige gegen das Verbot des Sonntagsverkaufs verstossen wurde oder weil Überführungskosten falsch ausgepreist wurden.
- Daneben ist natürlich die Erfüllung der Informationspflichten nach der PKW-EnVKV ein ganz erhebliches Thema.
- Und schliesslich bietet sich im Bereich der Formulierung des Kaufvertrags ein ganz grosser Bereich für Abmahnungen, da unwirksame AGB gegenüber Verbrauchern einen Abmahngrund darstellen. Da nach unserer Erfahrung nicht selten veraltete Muster-AGB verwendet werden ist dies ein immer wieder anzutreffendes Einfallstor, wogegen nur aktuelle AGB und Musterverträge helfen.
Beachten Sie dazu bei uns: Beiträge rund um die PKW-EnVKV
BVerwG zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Nur der Vollständigkeit halber möchte ich hier die ältere Entscheidung des BVerwG 6 C 3.96 aufnehmen, wo sich das Bundesverwaltungsgericht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen geäußert hat:
- Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.
- Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden.
- Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
- Die Übersendung von Gerichtsentscheidungen an Dauerbezieher muß möglichst gleichzeitig erfolgen. Die Herausgabe an Private einschließlich der privat tätigen Richter darf nicht so organisiert werden, daß bestimmte Verlage einen Wettbewerbsvorsprung erlangen können.
- Bei der Herausgabe darf nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau der zu beliefernden Presseorgane unterschieden werden (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 – BVerwG 7 B 170.92 – Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378).
Blickfangwerbung: Sternchenhinweis nicht zwingend notwendig
Bei einer Blickfangwerbung wird in der Werbung mit hervorgehobenen Aussagen als Blickfang geworben. Die hervorgehobenen Aussagen dürfen für sich genommen nicht irreführend sein, gleichwohl wäre faktisch kein Blickfang notwendig, wenn man alles immer ausführlich darstellen müsste. Aus diesem Grund ist es möglich, mit einem Blickfang zu werben, der in seiner klaren Aussage durch ergänzende Hinweise eingeschränkt wird. Dies ist dann der berühmte „Sternchenhinweis“, bei dem man in der Werbeanzeige viel text am Ende der Werbeanzeige vorfindet, den man lesen muss um zu verstehen, was einem wirklich angeboten wird.
Die Werbung mit einem solchen Blickfang samt Sternchenhinweis unterliegt einer klaren Kontrolle durch die Rechtsprechung. Dabei hat der BGH eine Rechtsprechung entwickelt, die unter Umständen von der Notwendigkeit eines Sternchenhinweises abrückt.
Wettbewerbsrecht: Zur internationalen Zuständigkeit bei einem Wettbewerbsverstoss
Ich habe beim BGH (I ZR 1/11) einige schöne Ausführungen zum internationalen Wettbewerbsrecht, hier zur Zuständigkeit deutscher Gerichte, gefunden:
Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis ein-getreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Ge-richtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationa-len Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (…)
Die von der Klägerin schlüssig als verletzt geltend gemachten Tatbestände der unlauteren vergleichenden Werbung (…) und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (…) fallen unter den Begriff der unerlaubten Handlung (…) Erfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung (…) auch Nebenansprüche auf Auskunft (…)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, sowohl der Ort der Verwirkli-chung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte grundsätzlich nach Wahl des Klä-gers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (…)
Wird (…) nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens verklagt und scheidet deshalb der Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit [aus] kann dieser Beklagte wegen des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht vor einem Gericht verklagt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er keine Handlung vorgenommen hat (…)
Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (…) Wird eine Verletzung eines Rechts des geistigen oder gewerblichen Eigentums geltend gemacht, setzt dies voraus, dass das behauptete Recht im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützt ist (…) Geht es um einen Verstoß gegen ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Tat nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verur-sacht hat (…)
Falsche Verdächtigung durch den Angeklagten
Der Bundesgerichtshof (1 StR 488/14) hat sich zum immer wieder spannenden Thema der falsche Verdächtigung nach §164 StGB durch den Beschuldigten in einem Strafverfahren bei bewusst wahrheitswidriger Bezichtigung einer bis dahin unverdächtigen Person geäußert. Im Kern geht es darum, dass der Angeklagte nicht nur erklärt, er habe die Tat nicht begangen, sondern (zu Unrecht) eine andere Person der Täterschaft bezichtigt. Insoweit stellt der BGH fest:
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, lässt sich aus der einfachgesetzlichen Gewährleistung des Schweigerechts des Angeklagten (…) als Ausprägung der Selbstbelastungsfreiheit zwar keine Wahrheitspflicht aber auch kein „Recht zur Lüge“ ableiten (…) Für eine einschränkende Anwendung des § 164 StGB jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation der bewusst wahrheitswidrigen Verdächtigung besteht daher kein tragfähiger Grund (…)
Doch auch hier gilt Umsicht – selbstverständlich ist es durchaus möglich, bei unklarer Tatlage Vermutungen anzustellen hinsichtlich potentieller anderer Täter. Es geht hier um den Fall, dass bewusst wahrheitswidrig ein Dritter belastet wird, was vorliegend so aussah:
In diesem Verfahren behauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, die beiden Gegenstände gehörten nicht ihm, sondern seinem Sohn. Dies wiederholte er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, das ihn daraufhin freisprach.
Erstattung von Arbeitsleistung – Kooperationsvertrag bei Leistung zu Gunsten der quasi Schwiegereltern?
Der Bundesgerichtshof (XII ZR 46/13) hat sich zu einem inner-familiären Dauerbrenner nochmals geäußert – es geht um die Erstattung von (erheblichen) Arbeitsleistungen durch den Partner des eigenen Kindes am elterlichen Haus und der späteren Frage, ob dies zu erstatten ist wenn die Beziehung scheitert. Hier wollte der ehemalige partner einen konkludent geschlossenen Kooperationsvertrag erkennen, den der BGH auch durchaus zugesteht – aber eben nicht in der Konstellation, in der die Arbeit den Quasi-Schwiegereltern zufliesst:
Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden
Insolvenzanfechtung: Schwierige Forderungsbeitreibung legt Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend nahe
Eine durchaus interessante Entscheidung zur Insolvenzanfechtung hat der BGH (IX ZR 149/14) getroffen – es geht um die Frage, ob man bei schwieriger Forderungsverfolgung (irgendwann) davon ausgehen muss, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, so dass die Zahlung später durch den Insolvenzverwalter angefochten werden könnte:
Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.
Mit der Entscheidung kommt zumindest etwas Ruhe in eine seit langem aufgewühlte Diskussion, die gerade im Alltagsgeschäft an Bedeutung gewonnen hat. Jedenfalls nur weil eine Forderung nicht vollständig bedient wird und Raten ungleichmäßig bedient werden muss man nicht zwingend von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen. Gleichwohl: Wenn weitere Umstände hinzutreten wäre ein solcher Rückschluss wieder anzunehmen, am Ende kommt es auf den Einzelfall an.
(mehr …)Safe Harbor
Das „Safe Harbor Abkommen“ war eine zwischen der EU und den USA getroffene Vereinbarung, die es ermöglichen soll, Datenübermittlungen in die USA sicher vorzunehmen. Hintergrund sind die datenschutzrechtlichen Regelungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in das Ausland. Ohne eine allgemeine Vereinbarung ist eine Übermittlung von Daten in die USA massiv erschwert. Der nächste Anlauf war der sogenannte „Privacy Shield“, der ebenfalls vom EUGH für ungültig erklärt wurde.
Im Folgenden finden Sie, zu Dokumentationszwecken, Ausführungen zu Safe Harbor, die Thematik ist insgesamt inzwischen überholt.
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