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Dass der Schädiger die Kosten des Sachverständigen jenseits der Bagatellgrenze übernehmen muss ist nichts neues. Wichtig ist aber immer wieder der Streit um die Kosten, wenn das Gutachten teilweise unzutreffend war. Hier hat das Amtsgericht Hamburg-St.Georg (920 C 481/13) im Einklang mit der Rechtsprechung hervorgehoben, dass auch dies grundsätzlich zu Lasten des Schädigers geht. Denn die Ersatzpflicht des Schädigers für Sachverständigenkosten besteht weiterhin, wenn die Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht auf fehlerhaften Angaben des Geschädigten basiert.