Auch das Amtsgericht Hamburg-St.Georg (920 C 481/13) hält nochmals fest, dass bei einem Auffahrunfall ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Auffahrende entweder durch
- ungenügenden Sicherheitsabstand und/oder
- unangepasste Geschwindigkeit und/oder
- allgemeine Unaufmerksamkeit
den Unfall verursacht und verschuldet hat.
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