Das Finanzgericht Köln (14 K 188/13) hat bekräftigt, dass auch bei – vermeintlich privatem – umfangreichen Verkauf auf eBay (hier: Auflösung einer Bierdeckelsammlung) eine Steuerpfliht im Raum steht. So sind hier erzielte Einnahmen sowohl in der Steuererklärung als nichtselbstständige Einnahmen anzugeben als auch ggfs. Umsatzsteuerpflichtig.
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Steuerpflicht auf eBay
Wie immer kommt es aber auf das Gesamtbild an, einzelne Faktoren sind gerade nicht ausschlaggebend:
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegt, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können (z.B. BFH-Urteile in BStBl II 2011, 524, unter II.2.; in BStBl II 2012, 634, Rn. 35).
Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, die Vielfalt des Warenangebots (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2012, 634, Rn. 39), das Unterhalten eines Geschäftslokals (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 524, unter II.2., m.w.N.). Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal (vgl. EuGH-Urteil vom 15.09.2011 C 180/10, C 181/10, Slaby und Kuæ, Slg 2011, I-8461, DStRE 2011, 1417, Rn. 26 und 49; BFH-Urteile vom 07.09.2006 V R 6/05, BStBl II 2007, 148 zum Testamentsvollstrecker; vom 09.09.1993 V R 24/89, BStBl II 1994, 57 zur Veräußerung der einem Verein mehrfach von Todes wegen zugewandten Haushaltsgegenstände durch den Verein; vom 24.11.1992 V R 8/89, BStBl II 1993, 379 zur Veräußerung einer privaten Kunstsammlung durch den Erben eines Kunsthändlers). Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich sind (EuGH-Urteil Slaby und Kuæ in DStR 2011, 1417, Rn. 37), entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, derzufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien ist (z.B. BFH-Urteil in BStBl II 2011, 524, unter II.2.).
Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof inzwischen gefestigt, so dass hier kaum Spielraum verbleibt. Das Finanzgericht hat dabei hervorgehoben, dass ein klarer Unterschied dazu besteht, ob man eine Sammlung insgesamt verkauft oder Schritt für Schritt auflöst – so ist der Verkauf einer umfangreichen und auch teuren Sammlung in einem Schritt nicht zwingend als unternehmerische Tätigkeit einzustufen, der sukzessive Verkauf (über Jahre) dagegen schon. Wie sehr es auf die Details ankommt, macht dieser Satz ebenfalls deutlich:
Vielmehr ist aus den langjährig fortgeführten Verkaufs- und Einkaufsaktivitäten des Klägers zu schließen, dass nicht lediglich eine Abwicklungstätigkeit vorliegt.
Wenn also neben Verkaufsaktivitäten auch noch Einkäufe stattfinden, soll auch dies Relevanz genießen, während ein reiner Verkauf – ggfs. in abgeschlossenen Schritten – anders bewertet werden kann.
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