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Schlagwort: Lizenzvertrag

Rechtsanwalt für Lizenzverträge – rechtssichere Gestaltung von Lizenzbedingungen für digitale Produkte.

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vom Mietvertrag zur Wegwerfware: Wie KI das IT-Vertragsrecht neu ordnet

    Vom Mietvertrag zur Wegwerfware: Wie KI das IT-Vertragsrecht neu ordnet

    KI-generierte „Wegwerfsoftware“ verschiebt den Schwerpunkt des IT-Vertragsrechts weg von Dauerschuldverhältnissen wie Cloud-Abonnements hin zu Werkverträgen und Haftungsfragen, wobei Urheberrecht und Produkthaftung zu den zentralen Streitfeldern werden. Der folgende Beitrag ordnet diese Verschiebung ein und erweitert die bisherige Analyse um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-Code und die konkreten Haftungsrisiken fehlerhafter KI-Ausgaben.

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  • OLG Nürnberg zur fiktiven Lizenz bei Verletzung des Firmennamens

    OLG Nürnberg zur fiktiven Lizenz bei Verletzung des Firmennamens

    Wer über Jahre unbehelligt unter einem Namen wirtschaftet, der dem eines fremden Unternehmens ähnelt, lebt mit einer tickenden Uhr – und merkt es oft erst, wenn die Verjährung des Unterlassungsanspruchs längst kein Schutz mehr ist und die Schadensersatzrechnung auf dem Tisch liegt. Genau diese Situation hatte das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Endurteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 3 U 2375/24) zu entscheiden. Im Kern ging es um eine Frage, die in der Praxis über tausende Euro entscheidet: Wie hoch ist die fiktive Lizenzgebühr, die ein Kennzeichenverletzer im Wege der Lizenzanalogie zu zahlen hat – und welche Umstände fließen in ihre Bemessung ein?

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  • Weitergabe von Datenbank-Zugangsdaten im Konzern

    Weitergabe von Datenbank-Zugangsdaten im Konzern

    Datenbanken mit branchenspezifischen Informationen sind zu wertvollen Wirtschaftsgütern geworden, deren Nutzung oft an strenge Lizenzbedingungen geknüpft ist – aber was geschieht, wenn Zugangsdaten zu solchen Datenbanken innerhalb eines Konzerns weitergegeben werden, ohne dass eine zusätzliche Lizenz erworben wird? Handelt es sich dabei um einen unlauteren Wettbewerbsverstoß, eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder gar eine Urheberrechtsverletzung? Mit diesen Fragen setzte sich das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 158/25) in einem aktuellen Beschluss vom 18. Dezember 2025 auseinander.

    Der Fall betraf einen Anbieter einer kostenpflichtigen Datenbank mit gesundheitspolitischen Informationen, der gegen ein Pharmaunternehmen klagte, das Zugangsdaten an konzerninterne Mitarbeiter weitergegeben hatte. Das Gericht verneinte sowohl einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht als auch gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz und lehnte eine Urteilsveröffentlichung ab. Die Begründung des Senats zeigt, wie eng die Grenzen zwischen zulässiger interner Nutzung und unlauterem Marktverhalten gezogen sind – und wo die rechtlichen Instrumente des Schutzes von Datenbanken an ihre Grenzen stoßen.

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  • Der Data Act ist da: Was er regelt – und was Unternehmen jetzt tun müssen

    Der Data Act ist da: Was er regelt – und was Unternehmen jetzt tun müssen

    Der Data Act (VO (EU) 2023/2854) ist seit dem 12. September 2025 in weiten Teilen anwendbar – mit dem erklärten Ziel, Datennutzung in Europa einfacher, fairer und interoperabler zu machen. Er richtet sich vor allem an Hersteller vernetzter Produkte, Dateninhaber und Nutzer, außerdem an Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten (Cloud, PaaS, SaaS, IaaS). Die Verordnung ergänzt die DSGVO, sie ersetzt sie nicht: Wo personenbezogene Daten betroffen sind, gelten weiterhin die DSGVO-Spielregeln; der Data Act zielt primär auf nicht-personenbezogene Nutzungsdaten und damit verbundene Metadaten ab.

    Wer in diesen Kategorien fällt? Praktisch jedes Unternehmen, das smarte, datenproduzierende Güter herstellt oder betreibt – vom Industriegerät über Fahrzeuge bis zum Haushaltssystem – und alle, die entsprechende Cloud-Leistungen anbieten oder beziehen. Für Start-ups und Kleinstunternehmen gibt es punktuelle Ausnahmen, die Grundlinie bleibt aber: Datenzugang und -weitergabe sollen rechtlich und technisch möglich werden.

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  • Ausschlusswirkung vertraglicher Auskunftsregelungen nach § 32d UrhG

    Ausschlusswirkung vertraglicher Auskunftsregelungen nach § 32d UrhG

    Das reformierte Urhebervertragsrecht gewährt Urheberinnen und Urhebern ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber ihren Vertragspartnern, um Transparenz über die Nutzung und Verwertung ihrer Werke herzustellen. § 32d UrhG dient hierbei als zentrale Informationsquelle zur Durchsetzung fairer Vergütung. In seiner Entscheidung vom 22. Mai 2025 (I ZR 82/24) hat der Bundesgerichtshof nun erstmals Stellung zur Reichweite und den Schranken dieses Auskunftsanspruchs genommen – insbesondere zur Frage, ob und in welchem Umfang vertragliche Auskunftsvereinbarungen dessen Geltung ausschließen können. Der Beschluss konkretisiert die Wechselwirkung von dispositivem Gesetzesrecht und Parteiautonomie und hat damit erhebliche praktische Relevanz für die Gestaltung urheberrechtlicher Lizenzverträge.

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  • Keine Aufklärungspflicht über strafprozessuale Risiken bei Schiedsvergleich

    Keine Aufklärungspflicht über strafprozessuale Risiken bei Schiedsvergleich

    BGH zur Reichweite der Verhandlungsfairness: Mit Beschluss vom 23. Januar 2025 (Az. I ZB 41/24) hat der Bundesgerichtshof eine für das deutsche Schiedsverfahrensrecht grundlegende Entscheidung gefällt. Im Zentrum stand die Frage, ob eine Partei im Rahmen eines Schiedsvergleichs darüber aufklären muss, dass sie kurz zuvor Strafanzeige gegen die Gegenseite erstattet hat. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie das Spannungsverhältnis zwischen vertraglicher Loyalitätspflicht, strafprozessualen Interessen und rechtsstaatlicher Verfahrensordnung schlüssig auflöst – und klare Grenzen zieht: Eine Partei ist nicht verpflichtet, über ihre strafprozessualen Schritte aufzuklären, wenn diese den Vergleichsgegenstand nicht unmittelbar betreffen.

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  • Entscheidende Fragen der Bilanzierung und Aktivierung bei Software

    Entscheidende Fragen der Bilanzierung und Aktivierung bei Software

    Die rechtliche und steuerliche Behandlung von Software und den damit verbundenen Implementierungs- und Einführungskosten ist ein zentraler Punkt des Unternehmensrechts. Das Urteil des Finanzgerichts München vom 4. Februar 2021 (Az. 10 K 3084/19) bietet dazu wichtige Einblicke. Es thematisiert die Frage, wie Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software bilanziell und steuerlich zu behandeln sind. Dabei werden grundlegende Begriffe wie Anschaffungskosten, Nutzungsrechte und immaterielle Wirtschaftsgüter erörtert.

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  • Streit zwischen einem Künstler und seinem Label über die Auswertung von Musikwerken nach einer Vertragskündigung

    Streit zwischen einem Künstler und seinem Label über die Auswertung von Musikwerken nach einer Vertragskündigung

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 2024 (6 U 167/23) behandelt grundlegende Fragen des Lizenzrechts und der Nutzungsrechte. Im Mittelpunkt steht ein Streit zwischen einem Künstler und seinem Label über die Auswertung von Musikwerken nach einer Vertragskündigung. Die Entscheidung beleuchtet sowohl die vertragliche Gestaltung als auch die rechtlichen Folgen der Übertragung und Rückübertragung von Nutzungsrechten.

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  • Lizenzgebühren im 3D-Druck von Komponenten

    Lizenzgebühren im 3D-Druck von Komponenten

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 15 U 43/23) befasst sich mit mehreren rechtlichen Problemen, die aus einem Lizenzvertrag im Bereich des 3D-Drucks resultieren. Zentral geht es um die Auslegung des Lizenzumfangs und die Frage, ob und inwieweit Lizenzgebühren auch für den Einsatz von Maschinen außerhalb des Dentalbereichs anfallen.

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  • Entwicklung eines Datenschuldrechts?

    Entwicklung eines Datenschuldrechts?

    Die Europäische Union (EU) treibt mit Hochdruck die Schaffung eines harmonisierten Binnenmarkts für Daten voran und ein zentrales Element dieses Vorhabens ist der im Januar 2024 in Kraft getretene Data Act: Dieser zielt darauf ab, die wirtschaftliche Nutzung von Daten zu optimieren, indem er die rechtlichen Rahmenbedingungen für den europäischen Datenraum festlegt. Schwerpunkt-Thema des Data Act ist die Einführung eines neuen Datenschuldrechts, das eine klare Zuweisung von Zugriffs- und Nutzungsrechten an Daten regelt.

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  • Data Culture: Bedeutung der Datenkultur in Unternehmen

    Data Culture: Bedeutung der Datenkultur in Unternehmen

    Datenkultur, oft als „Data Culture“ bezeichnet, ist ein integraler Bestandteil der Unternehmenskultur, der die Art und Weise beeinflusst, wie Daten in einer Organisation betrachtet, behandelt und genutzt werden.

    Es geht dabei nicht nur um die bloße Verfügbarkeit von Daten, sondern vielmehr um die Schaffung eines Umfelds, in dem Daten als wertvolle Ressource für Entscheidungsfindungen angesehen und aktiv genutzt werden. Diese Kultur fördert ein kollektives Verhalten und Überzeugungen innerhalb eines Unternehmens, das Daten wertschätzt und strategisch einsetzt, um Ziele zu erreichen und Innovationen voranzutreiben.

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  • Data Act

    Data Act

    Data Act, ein kleiner Überblick: Die Europäische Kommission hat bereits 2022 Regeln für die Nutzung und den Zugang zu in der EU erzeugten Daten in allen Wirtschaftsbereichen vorgelegt. Der Datenrechtsakt („Data Act“) soll für Fairness im digitalen Umfeld sorgen, einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt fördern, Möglichkeiten für datengestützte Innovationen eröffnen und den Zugang zu Daten für alle erleichtern. Inzwischen ist der Data Act dabei, Realität zu werden und gilt bald europaweit.

    Der Data Act soll insbesondere zu neuen, innovativen Dienstleistungen und wettbewerbsfähigeren Preisen für Kundendienstleistungen und Reparaturen von vernetzten Gegenständen führen. Dieser letzte horizontale Baustein der Datenstrategie der Kommission wird eine Schlüsselrolle bei der digitalen Transformation im Einklang mit den digitalen Zielen für 2030 spielen.

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  • Rechtliche Besonderheiten bei Software as a Service (SaaS) Verträgen- speziell KIaaS

    Rechtliche Besonderheiten bei Software as a Service (SaaS) Verträgen- speziell KIaaS

    Software as a Service ist längst mehr als ein Trend – für viele Unternehmen ist es das Rückgrat ihrer digitalen Infrastruktur. Doch der Wechsel vom klassischen Softwarekauf hin zur cloudbasierten Nutzung verändert nicht nur die Technik, sondern auch das Vertragsrecht grundlegend.

    SaaS-Verträge sind keine schlichte Lizenzvereinbarung, sondern komplexe Mischformen aus Miet-, Dienst- und ggf. Werkvertragsrecht, durchsetzt mit urheberrechtlichen Nutzungsregelungen und datenschutzrechtlichen Pflichten. Fragen zur Serviceverfügbarkeit, zu Gewährleistung und Haftung, zur Datenportabilität und zum Umgang mit personenbezogenen Informationen sind nicht „nice to have“, sondern Vertragskern. Wer hier unsauber formuliert, riskiert im Streitfall kostspielige Auslegungsprobleme.

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  • Urheberrecht: Design eines Kompaktfahrrads

    Urheberrecht: Design eines Kompaktfahrrads

    Das Landgericht Köln (14 O 49/22) verhandelte eine interessante Frage des Urheberrechts: Ist das Design eines Kompaktfahrrads urheberrechtlich schützbar? Diese Frage betrifft nicht nur Fahrradhersteller, sondern auch Designliebhaber und die kreative Branche im Allgemeinen. Die Entscheidung bietet aufschlussreiche Einblicke in die urheberrechtliche Beurteilung von Gebrauchsgegenständen.

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