OLG Düsseldorf zum digitalen Jihad-Finanzierer

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 6.3.2025 – 6 St 4/24) verurteilt einen jungen, in Deutschland sozialisierten Angeklagten wegen Unterstützung des „Islamischen Staates“ im Ausland, Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz sowie Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Entscheidung verbindet klassische Terrorismusstrafbarkeit mit modernen Phänomenen wie Kryptotransfers und digitaler Radikalisierung und konkretisiert zugleich den Ausreise-Tatbestand des § 89a Abs. 2a StGB.

Radikalisierung, Kryptospenden und Ausreiseplan

Der Angeklagte entstammt einem unauffälligen, religiös gemäßigten Elternhaus, absolvierte das Abitur und nahm ein Elektrotechnikstudium auf, bevor er sich im Zuge intensiver Internetnutzung, insbesondere während der Corona-Pandemie, zunehmend jihadistischer Propaganda zuwandte. Über Instagram, TikTok und Telegram konsumierte und verbreitete er Inhalte des IS und entwickelte eine ideologische Identifikation mit dessen Zielen.

Finanziell setzte er diese Unterstützung spätestens im September 2023 um, als er über ein bei Binance geführtes Kryptodepot seine dort angesparten Gelder in die Kryptowährung Monero umwandelte und in drei Teilbeträgen im Gesamtwert von 1.675,59 US-Dollar an eine vom IS genutzte Monero-Adresse übertrug. Die Adresse hatte er über einen Telegram-Kanal mit jihadistischem Bezug und den dortigen Kontakt „Friedensstifter“ erhalten; ihm war bewusst, dass die Gelder dem IS zufließen würden und dass der IS in der EU wirtschaftlichen Sanktionen unterliegt.

Kurz darauf tauchte dieselbe Monero-Adresse im ISPK-Online-Magazin „Voice of Khurasan“ in Spendenaufrufen auf, was beim Angeklagten erhebliche Furcht vor Strafverfolgung auslöste; die später erfolgte Sperrung seines Binance-Accounts beruhte tatsächlich auf einer Verdachtsmeldung an die FIU und war Ausgangspunkt der Ermittlungen. Parallel dazu konkretisierte er den schon zuvor gefassten Plan, sich als Kämpfer dem IS anzuschließen, und nutzte ab Herbst 2023 verschiedene verschlüsselte Kommunikationskanäle, um über den „Friedensstifter“ und weitere Kontakte seine Schleusung in ein IS-Gebiet – insbesondere zur IS-Provinz „Khurasan“ (ISPK) – zu organisieren.

Als seine Mutter für Juni 2024 eine gemeinsame Pilgerreise nach Mekka plante, entschied der Angeklagte, diese als Vehikel für seine „Hijrah“ zu nutzen und sich spätestens auf dem Rückweg aus einem Drittstaat von der Reisegruppe abzusetzen. Er buchte Hin- und Rückflüge für sich und seine Mutter, setzte seine Schleusungsbemühungen bis kurz vor Abflug fort, nutzte den Online-Check-in und passierte mit seiner Mutter die Sicherheits- und Ausreisekontrollen am Flughafen Köln/Bonn, bevor er auf dem Weg zum Flugzeug – unter laufender Observation – festgenommen wurde. In der Hauptverhandlung räumte er die Kryptotransfers und den Ausreiseplan weitgehend ein, behauptete jedoch, den Plan zur Schleusung kurz vor Abflug aufgegeben zu haben; dies wertete der Senat nach Auswertung der Chatverläufe und Gesamtumstände als reine Schutzbehauptung.

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Außenwirtschaftsstrafbarkeit

Im ersten Schritt bejaht das OLG Düsseldorf die Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach §§ 129a Abs. 1, Abs. 5, 129b Abs. 1 StGB. Der IS wird als streng hierarchisch strukturierte, militant-fundamentalistische Organisation dargestellt, deren Zielsetzung von der Errichtung eines „Gottesstaates“ in Irak und Syrien bis zum Anspruch globaler Führerschaft in der jihadistischen Bewegung reicht und die ihre Zwecke durch systematischen Terror, Kriegsverbrechen und Anschläge auch in Europa verfolgt. Die Einordnung als terroristische Vereinigung im Ausland ist angesichts dieser Struktur und Zielsetzung unproblematisch und wird durch Sachverständigengutachten und Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden unterlegt.

Die Monero-Transfers qualifiziert der Senat als Unterstützungshandlung, da dem IS damit unmittelbar finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt wurden, die zur Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit genutzt werden konnten. Für die Unterstützungsqualität ist unerheblich, wofür die Mittel im Einzelnen verwendet werden; entscheidend ist, dass sie – wie hier über eine vom IS selbst beworbene Adresse – in den Verfügungsbereich der Organisation gelangen und deren Handlungsfähigkeit stärken. Subjektiv hatte der Angeklagte positive Kenntnis sowohl von der Verwendung der Gelder durch den IS als auch von dessen Einstufung als sanktionierte terroristische Organisation, wie sich aus den Propagandamaterialien und seinen eigenen Einlassungen ergibt.

Parallel hierzu bejaht das Gericht eine Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Var. 8 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013. Die Terrorlisten-Verordnung verbietet, den gelisteten Personen und Organisationen – darunter dem IS – direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen oder ihnen zugutekommen zu lassen. Durch die Überweisung auf die IS-Adresse wurden der Organisation selbst Geldmittel bereitgestellt und kamen ihr zu Gute, sodass der Tatbestand des Bereitstellungsverbots voll erfüllt ist; der Senat verweist insoweit auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH zur Reichweite wirtschaftlicher Sanktionen gegenüber terroristischen Organisationen.

Bemerkenswert ist die vom Gericht vorgenommene Bewertung der Konkurrenzen: Die drei Einzeltransaktionen werden als tatbestandliche Handlungseinheit zusammengefasst, weil sie auf einem einheitlichen Spendenentschluss beruhten, in engem zeitlichen Zusammenhang standen, aus demselben Depot herrührten und auf dieselbe Adresse zielten.

Zwischen dem Vereinigungsdelikt und der AWG-Verletzung nimmt der Senat Tateinheit an, da beide Normverstöße auf derselben Handlung – der Bereitstellung der Gelder an den IS – beruhen. Für die Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 129a Abs. 5 StGB zugrunde gelegt und eine Strafrahmenverschiebung nach § 129a Abs. 6 StGB mit der Begründung abgelehnt, die Schuld sei angesichts der Höhe des Unterstützungsbetrags und der besonderen Gefährlichkeit des IS nicht gering.

Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttat durch Ausreise

Den zweiten Schwerpunkt der Entscheidung bildet die Auslegung des § 89a Abs. 2a StGB, der die Ausreise zur Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten unter Strafe stellt. Der Angeklagte hatte geplant, im Rahmen der Pilgerreise in ein vom IS genutztes Operationsgebiet zu gelangen, sich dort Schleusern anzuvertrauen und eine Unterweisung im Umgang mit Schusswaffen zu erhalten, um sich dem ISPK anzuschließen. Inhaltlich zielte die geplante Unterweisung auf die Begehung von Taten im Sinne des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, also auf die Vorbereitung schwerer Gewaltakte mit terroristischem Bezug.

Das OLG präzisiert das Merkmal des „Unternehmens“ einer Ausreise in § 89a Abs. 2a StGB dahin, dass die Ausreise unternommen ist, wenn die Handlungen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte unmittelbar in das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland einmünden sollen. Diese Schwelle sieht der Senat im Passieren der Ausreisekontrolle am Flughafen als überschritten an, da der Angeklagte danach nur noch den Weg zum Flugzeug zurückzulegen hatte und ohne Einschaltung weiterer eigener Dispositionsakte ausreisen würde. Das bloße Auftauchen am Flughafen oder frühere Vorbereitungshandlungen würden diese Grenze demgegenüber regelmäßig noch nicht erreichen.

Subjektiv verlangt § 89a Abs. 2a StGB eine doppelte Absicht: Der Täter muss zum einen mit der Absicht ausreisen, in einen Staat zu gelangen, in dem Unterweisungen in der Herstellung oder im Umgang mit Schusswaffen erfolgen, und zum anderen die Absicht haben, sich dort entsprechend unterweisen zu lassen. Der Senat bejaht beides ohne weiteres, weil der Angeklagte ein konkretes jihadistisches Operationsgebiet avisiert hatte, sich über Schleusungswege informierte und gegenüber seinen Kontakten mehrfach seinen Willen zu Kampfeinsätzen und zur Ablegung eines Treueeids bekundet hatte.

Die Verteidigungsthese, der Angeklagte habe kurz vor der Abreise von seinem Plan Abstand genommen, scheitert an der Würdigung der Chatverläufe, der langfristigen Radikalisierung und der inneren Konsistenz seines Verhaltens. Die Nachricht an den „Friedensstifter“, in der er unmittelbar vor Abflug darauf hinweist, es seien seine „letzten Tage hier“ und er benötige dringend Unterstützung, wertet der Senat als deutliches Indiz für eine fortbestehende Ausreiseabsicht. Die Behauptung einer spontanen inneren Distanzierung ohne äußeren Niederschlag wirkt demgegenüber nach Auffassung des Gerichts lebensfremd und steht im Widerspruch zur monatelangen Vorbereitung und zur nach wie vor bestehenden Furcht vor Strafverfolgung wegen der Kryptospende.

Für die Strafrahmenwahl nimmt das OLG bei § 89a StGB einen minder schweren Fall an (§ 89a Abs. 5 StGB), vor allem weil der Ausreiseversuch vollständig polizeilich überwacht wurde und daher objektiv keine ernsthafte Gefahr eines erfolgreichen Anschlusses an den IS bestand. Die damit verbundene Reduzierung des Tatunrechts, die Geständigkeit sowie die fehlende Vorstrafenbelastung und Haftempfindlichkeit des Angeklagten führen zu einer deutlichen Absenkung innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

Strafzumessung und Einordnung der Entscheidung

Strafzumessungsrechtlich hebt der Senat zunächst hervor, dass beide Taten auf einer fortdauernden radikalislamischen Gesinnung beruhen und die Furcht vor Strafverfolgung wegen der Spende den Ausreiseentschluss begünstigt hat. Dieser motivatorische Zusammenhang rechtfertigt eine Gesamtstrafenbildung, bei der aus Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten für die Unterstützungstat und einem Jahr und sechs Monaten für die Ausreisevorbereitung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet wird.

Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt das Gericht dessen Jugendlichkeit, fehlende Vorstrafen, Haftempfindlichkeit, weitgehende Geständigkeit und seine Bemühungen um Teilnahme an einem islamistischen Aussteigerprogramm sowie die Mitwirkung an der Verfahrensbeschleunigung durch Zustimmung zur urkundlichen Verwertung von Gutachten. Strafschärfend fallen die besondere Gefährlichkeit des IS, die tateinheitliche Verletzung des Außenwirtschaftsgesetzes und die Ernsthaftigkeit seiner Absicht ins Gewicht, sich in den Dienst einer brutalen, global agierenden Terrororganisation zu stellen. Die Verurteilung zu einer noch deutlich unterhalb der Mitte des addierten Strafrahmens liegenden Gesamtfreiheitsstrafe dokumentiert eine spürbare, aber differenzierte Reaktion, die sowohl generalpräventiven Interessen als auch individuellen Resozialisierungschancen Rechnung tragen soll.

Dogmatisch stärkt die Entscheidung die Linie, Kryptotransfers an eindeutig dem IS zugeordnete Adressen zugleich als Vereinigungsunterstützung und als AWG-Verstoß zu erfassen und beides im Wege der Tateinheit zu sanktionieren. Zugleich setzt der Senat bei § 89a Abs. 2a StGB einen klaren zeitlichen Anknüpfungspunkt für das „Unternehmen“ der Ausreise und betont die Bedeutung einer sorgfältigen subjektiven Tatbestandsprüfung anhand langfristiger Radikalisierungsverläufe und digitaler Kommunikationsspuren.

Scharfe Linie gegen digitale Terrorfinanzierung

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf markiert eine konsequente Anwendung des Terrorstrafrechts auf moderne Konstellationen digitaler Radikalisierung, Kryptofinanzierung und Ausreiseversuche in jihadistische Konfliktgebiete. Sie zeigt auf, wie Spenden an den IS über vermeintlich anonyme Kryptowährungen rechtlich nicht nur als Vereinigungsunterstützung, sondern zugleich als Verstoß gegen unionsrechtlich fundierte Bereitstellungsverbote erfasst werden und strafschärfend ins Gewicht fallen.

Ebenso deutlich ist das Signal, dass die Schwelle zum „Unternehmen“ einer Ausreise nach § 89a Abs. 2a StGB bereits mit dem Passieren der Ausreisekontrolle überschritten ist, sofern der Ausreisewille fortbesteht und keine weiteren Zwischenakte erforderlich sind. Insgesamt verdeutlicht das Urteil, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte in der Lage sind, kryptobasierte Zahlungsströme und digitale Kommunikationsmuster so auszuwerten, dass auch scheinbar verdeckte Unterstützungsakte und Ausreisevorbereitungen rechtssicher sanktioniert werden können.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.