EGMR lässt ANOM und ENCROCHAT Rechtsprechung wackeln

Der EGMR hat in einer aktuellen Mitteilung der Verfahren Raal und Reudolph gegen Estland (EGMR, 14711/25 und 14712/25) zum ANOM-Komplex genau jenen Schritt getan, der in der deutschen Debatte zu EncroChat und ANOM bislang gefehlt hat: Er stellt offen die Frage, ob man sich im Strafprozess wirklich mit staatlich behaupteter „Lawfulness“ zufrieden geben darf – oder ob der rechtsstaatliche Kern von Art. 8 und Art. 6 EMRK nicht gerade verlangt, dass Gerichte hinter die Kulissen solcher transnationalen Überwachungsoperationen schauen.

Diese Entwicklung trifft auf eine deutsche Rechtsprechung von BGH und BVerfG, die den Weg der weitgehenden Vertrauensvermutung gegenüber ausländischen Behörden gewählt hat – und damit aus Sicht der Konventionsdogmatik ins Rutschen gerät.

Der Fall RAAL/REUDOLPH: ANOM vor dem EGMR

In den Verfahren Raal und Reudolph nimmt der EGMR eine Operation ins Visier, die dem deutschen ANOM-Komplex frappierend ähnelt: Estnische Ermittler ließen sich vom FBI ANOM-Kommunikationsdaten nebst Metadaten übermitteln, die für die Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten „gewichtiges“ oder gar einziges Beweismittel waren. Während das erstinstanzliche Gericht die Beweise verwertete, lehnte das Berufungsgericht die Nutzung ab, weil es mangels belastbarer Informationen zum Ablauf der Operation nicht sicher sein konnte, ob die Erhebung mit den „fundamentalen Prinzipien der estnischen Strafprozessordnung“ vereinbar war.

Das estnische Höchstgericht drehte diesen Ansatz um: Es stellte auf eine Vermutung der Gesetzmäßigkeit ab, die für Staaten gelten solle, mit denen Estland vertraglich zusammenarbeitet, und akzeptierte die pauschale Zusicherung US‑amerikanischer Behörden, die Daten seien rechtmäßig gewonnen. Hinzu kam ein europäischer Vertrauensbonus: Weil der Server in einem unbekannten EU‑Staat stand, der EMRK‑Vertragspartei ist, unterstellte man die Einhaltung „derselben fundamentalen Werte“. Eine echte Prüfung der Rechtsgrundlage, der Eingriffstiefe und der Verfahrensgarantien fand damit faktisch nicht statt – und genau hier setzt der EGMR die Hebel an: Er fragt ausdrücklich, ob ein solcher Umgang mit massenhaft erhobenen Kommunikationsdaten noch mit Art. 8 und Art. 6 EMRK vereinbar ist und verweist dabei auf die Maßstäbe der Entscheidung Yüksel Yalçınkaya.

EGMR: So einfach ist es nicht

Yüksel Yalçınkaya v. Türkiye markierte einen Wendepunkt in der EMRK‑Rechtsprechung zum Umgang mit digitalen Massenbeweisen und geheimdienstnahen Strukturen. Der Gerichtshof hat dort gerade nicht akzeptiert, dass die Turkcell‑ bzw. ByLock‑Nutzung als quasi-automatischer Indikator für terroristische Betätigung gewertet wird, sondern verlangt eine individualisierte, überprüfbare Beweiswürdigung und einen effektiven Zugang zu den Datengrundlagen. Das Verfahren darf nicht in eine Blackbox aus umdeutbarer Technik, Geheimhaltungsinteressen und pauschaler Berufung auf nationale Sicherheit abrutschen.

Überträgt man diese Leitlinien auf ANOM, wird deutlich, warum der EGMR in Raal und Reudolph die estnische Praxis ausdrücklich mit Yüksel Yalçınkaya konfrontiert. Dort war für die Beschwerdeführer weder verifizierbar, ob es eine individuelle Verdachtsbasis vor der Überwachung gab, noch konnten sie Einsicht in etwaige richterliche Anordnungen oder die technischen Modalitäten nehmen; ihnen blieb nur die schlichte Behauptung der ausländischen Behörden, es sei alles rechtmäßig gewesen. Der Gerichtshof will nun wissen, ob unter diesen Umständen überhaupt noch von einem „fair hearing“ im Sinne von Art. 6 EMRK gesprochen werden kann – eine Frage, die sich für EncroChat und ANOM in Deutschland mit gleicher Schärfe stellt.

BGH und BVerfG: Vertrauen statt Kontrolle bei EncroChat und ANOM

Die deutsche Rechtsprechung zu EncroChat hat früh eine Linie gezogen, die stark auf gegenseitiges Vertrauen und geringe Kontrolltiefe setzt. Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass die massenhafte, nicht-anlassbezogene Kompromittierung der EncroChat‑Infrastruktur durch französische Behörden der Verwertbarkeit in deutschen Verfahren nicht entgegenstehe, solange keine gezielte Umgehung deutscher Eingriffsschwellen erkennbar sei und ein hinreichender Verdacht im nationalen Verfahren nachträglich rekonstruiert werden könne. Das strukturelle Problem – flächendeckende heimliche Überwachung ohne individuelle Anordnung – löste sich im Urteilsschema in einer Kombination aus Prozessökonomie und gegenseitiger Anerkennung auf.

Das BVerfG hat diese Linie mit seinem Beschluss zur EncroChat‑Verwertung bestätigt und eine Verfassungsbeschwerde im Jahr 2024 im Ergebnis abgewiesen. Zwar moniert das Gericht formale Mängel des Vortrags, positioniert sich aber zugleich materiell: Die Anerkennung von EncroChat‑Daten als Beweismittel stehe grundsätzlich im Einklang mit der Verfassung, solange die nationalen Gerichte die Mindeststandards des fairen Verfahrens wahren und keine bewusste Umgehung deutscher Grundrechtsbindung ersichtlich sei.

Im ANOM‑Komplex wiederholt sich dieses Muster: Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (1 StR 54/24) verwarf der BGH eine Revision, die sich gegen die Nutzung von ANOM‑Chats wandte, und stützte sich nahezu ausschließlich auf die aus der Operation stammenden Nachrichten. Das BVerfG erklärte die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde im September 2025 für unzulässig, machte aber – wie zuvor bei EncroChat – deutlich, dass es keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beweisverwertung sieht. Zweifel an der rechtlichen Grundlage der Datenerhebung im unbekannten EU‑Staat wurden für die deutsche Verwertbarkeit ausdrücklich für irrelevant erklärt; das Gericht betonte, die „Erkenntnislücken“ beträfen nur die Frage, ob die ausländische Überwachung nach dortigem Recht zulässig gewesen sei – das sei für die Bewertung in Deutschland nicht entscheidend.

Wenn es zwischen EGMR und Karlsruhe knirscht

Im Licht von Raal/Reudolph und Yüksel Yalçınkaya wird deutlich, dass BGH und BVerfG mit ihrer „Vertrauensdoktrin“ auf einem schmalen konventionsrechtlichen Grat unterwegs sind. Der EGMR interessiert sich erkennbar nicht vorrangig für die formale Frage, ob ein nationaler Beschwerdeführer sein Vorbringen hinreichend substantiiert hat, sondern für die strukturelle Gefahr, dass geheime, transnationale Überwachungsmaßnahmen der gerichtlichen Kontrolle entgleiten. Dort, wo deutsche Gerichte sagen: Die Lücken im Wissen über die ausländische Operation sind für die Verwertbarkeit nicht entscheidend, fragt der EGMR: Wie kann ein faires Verfahren aussehen, wenn weder Verdachtsbasis noch Rechtsgrundlage noch Kontrollmechanismen der Überwachung im Prozess überprüfbar sind?

Besonders problematisch wirkt aus EMRK‑Perspektive die deutsche Bereitschaft, Massenüberwachung ex post über nationale Verdachtskonstellationen zu legitimieren. Während bei EncroChat und ANOM die ausländische Operation von Beginn an flächendeckend gegen eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern gerichtet war, rekonstruieren BGH und BVerfG später im nationalen Verfahren individuelle Verdachtslagen und knüpfen daran die Rechtfertigung der Beweisverwertung. Yüksel Yalçınkaya verlangt hingegen, dass die Eingriffe selbst – nicht nur die spätere Nutzung der Daten – rechtsstaatlich eingehegt und individualisiert werden. Eine rein prozessuale „Heilung“ der ursprünglich verdachtslosen Überwachung überzeugt konventionsrechtlich nur schwer.

Hinzu kommt, dass das vom estnischen Supreme Court entwickelte Modell einer „Vermutung der Gesetzmäßigkeit“ befreundeter Staaten strukturell dem deutschen Vertrauen auf französische und US‑amerikanische Behörden im EncroChat‑ und ANOM‑Kontext ähnelt. Wenn der EGMR in Raal/Reudolph die Frage stellt, ob bloße assurances ausreichen, um tiefgreifende Grundrechtseingriffe zu legitimieren, steht damit unausgesprochen auch das deutsche Modell zur Disposition: Ein Verweis auf Mutual Trust und fehlende Anhaltspunkte für gezielte Umgehung dürfte den erhöhten Transparenz‑ und Kontrollanforderungen kaum gerecht werden, die der Gerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen entwickelt hat.

Was auf die deutsche Rechtsprechung zukommt

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Es war durchweg ein Scheitern mit Ansage und wie scharf die Kollision zwischen Straßburg und Karlsruhe letztlich ausfällt, wird von der weiteren Behandlung der EncroChat‑ und ANOM‑Konstellationen durch den EGMR abhängen – und davon, ob deutsche Verurteilte den Weg nach Straßburg konsequent beschreiten. Raal und Reudolph zeigen jedoch bereits, in welche Richtung die Entwicklung geht: Weg von schlichten Vertrauensvermutungen, hin zu materiellen Prüfpflichten, die auch technische und transnationale Dimensionen der Überwachung umfassen.

Ich bin erschrocken und habe bereits mehrfach, zuletzt bei Beck-Online, deutlich gemacht, wie sich vor allem die deutsche Justiz willfährig an der Nase herumführen lässt. Dabei war von Beginn an, ich weise seit Jahren in meinen Vorträgen darauf hin, das was der EGMR in den Bylock-Verfahren erarbeitet hat, mit Encrochat und auch ANOM nie vereinbar war. Auch wenn das jetzt wiederum nur eine Rückfrage ist und die Verfahren noch laufen: Schöner wird’s nicht. Und wer die Überforderung vieler Landgerichte in einfachen Beweisfragen und rechtsstaatlichen Grundproblemen bei Encrochat erlebt hat, kann nur hoffen, dass hier ein ordentlicher Erziehungskurs stattfinden wird. Bevor unsere rechtsstaatlichen Grundsätze endgültig erodieren.

Für die deutsche Strafjustiz bedeutet dies, dass die bislang geübte Zurückhaltung bei der Rekonstruktion ausländischer Überwachungsmaßnahmen kaum haltbar sein wird. Wenn der EGMR klarstellt, dass ein fair trial voraussetzt, dass Verteidigung und Gericht die maßgeblichen Parameter der Überwachung kennen und angreifen können, steht die bisherige Kasuistik zu EncroChat und ANOM auf dem Prüfstand. Die entscheidende Frage lautet dann nicht mehr, ob man aus kriminalpolitischer Perspektive auf solche Daten verzichten „kann“, sondern ob man das Risiko konventionswidriger Massenüberwachung tragen will – oder die digitale Strafverfolgung endlich in ein Regelungsregime überführt, das Transparenz, richterliche Kontrolle und effektive Verteidigungsmöglichkeiten nicht als Störfaktor, sondern als zwingende Voraussetzung begreift

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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