Mit dem Landgericht Lübeck (Az. 15 O 269/23) hat ein weiteres Gericht eine grundsätzliche Entscheidung zur Datenerhebung durch die „Meta Business Tools“ getroffen. Die zentrale Frage war, ob Meta personenbezogene Daten von Internetnutzern erheben, speichern und weiterverarbeiten darf, wenn diese außerhalb der Meta-Plattformen auf Drittseiten und Apps unterwegs sind.
Das Gericht stellte klar, dass diese Praxis ohne eine wirksame Einwilligung der betroffenen Personen einen gravierenden Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt. Insbesondere betonte das LG Lübeck, dass Meta selbst als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO einzustufen ist und somit direkt für die Datenverarbeitung haftet.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Nutzer von Instagram, stellte fest, dass Meta auch dann personenbezogene Daten über ihn sammelte, wenn er außerhalb der Plattform auf Drittwebsites oder Apps unterwegs war, die eines der „Meta Business Tools“ eingebunden hatten.
Zu diesen Tools gehören unter anderem der „Meta Pixel“, das „Facebook SDK“ sowie die „Conversions API“. Sie ermöglichen es Betreibern von Websites und Apps, Daten über das Nutzerverhalten zu sammeln und an Meta weiterzuleiten, damit dort gezielte Werbeanzeigen geschaltet werden können.
Der Kläger argumentierte, dass diese Datenerhebung auch ohne seine Zustimmung erfolgte und forderte Meta auf, die Datenverarbeitung zu unterlassen sowie einen immateriellen Schadensersatz zu leisten. Meta wies die Vorwürfe zurück und machte geltend, dass die Verantwortung für die Einwilligung bei den Drittseitenbetreibern liege.
Das Gericht folgte jedoch der Argumentation des Klägers und untersagte Meta, ohne ausdrückliche Zustimmung des Nutzers Daten über sein Verhalten außerhalb der Meta-Plattformen zu erheben.
Rechtliche Würdigung durch das LG Lübeck
1. Meta als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO
Das Gericht stellte zunächst fest, dass Meta nicht nur Empfänger der übermittelten Daten ist, sondern als „Verantwortlicher“ nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO gilt.
Diese Einstufung begründete das Gericht damit, dass Meta:
- die „Meta Business Tools“ entwickelt und bereitgestellt hat,
- die technische Infrastruktur für die Datenerhebung geschaffen hat,
- die übermittelten Daten zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil nutzt.
Dadurch entscheidet Meta maßgeblich über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten und kann sich nicht darauf berufen, lediglich Daten von Drittanbietern zu empfangen.
Das Gericht stützte sich in seiner Begründung auf die EuGH-Entscheidung „Fashion ID“ (C-40/17), in der der EuGH bereits festgestellt hatte, dass Unternehmen, die Tracking-Technologien auf ihren Websites einbinden, gemeinsam mit dem Anbieter der Technologie für die Verarbeitung der Daten verantwortlich sein können.
Die Entscheidung ist richtungsweisend, weil sie die Grenzen der Einwilligungspflicht im Online-Tracking schärft und die Rechte von Nutzerinnen und Nutzern gegenüber datenverarbeitenden Großkonzernen stärkt.
Rechtsanwalt Jens Ferner
2. Fehlende Einwilligung als Verstoß gegen die DSGVO
Das LG Lübeck stellte fest, dass Meta durch die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn sie auf einer der dort genannten Rechtsgrundlagen beruht. In diesem Fall kam einzig eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in Betracht.
Die Beklagte konnte jedoch nicht darlegen, dass eine gültige Einwilligung vorlag.
- Der Kläger hatte die Erhebung seiner Daten auf Drittseiten nicht genehmigt.
- Auch in den Instagram-Einstellungen war eine solche Zustimmung nicht aktiv erteilt worden.
- Die automatische Erfassung technischer Standarddaten (z. B. IP-Adresse, Betriebssystem, besuchte Seiten) erfolgte unabhängig von einer ausdrücklichen Zustimmung.
Das Gericht führte aus, dass Meta nicht davon ausgehen könne, dass eine allgemeine Zustimmung zur Nutzung von Instagram auch eine Zustimmung zur umfassenden Erhebung von Off-Site-Daten umfasst.
3. Anspruch auf Unterlassung nach deutschem Recht
Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch des Klägers, wobei es sich nicht allein auf die DSGVO stützte, sondern auch auf das nationale Zivilrecht.
Die Erhebung von Nutzerdaten ohne Einwilligung stelle eine Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Daher könne der Kläger nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog und § 823 Abs. 1 BGB verlangen, dass Meta diese Praxis einstellt. Das LG Lübeck berief sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
4. Kein Schadensersatz für Kontrollverlust über die eigenen Daten
Der Kläger forderte zudem immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Das LG Lübeck erkannte jedoch keinen entschädigungsfähigen Schaden an. Zwar bestätigte das Gericht, dass der Kläger einen „Kontrollverlust“ über seine Daten erlitten habe. Allerdings reiche dieser allein nicht aus, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen. Das Gericht verwies auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH (C-340/21), wonach ein immaterieller Schaden nur dann gegeben ist, wenn eine „spürbare“ negative Beeinträchtigung vorliegt.
Da der Kläger keine konkreten Nachteile durch die Datenverarbeitung nachweisen konnte, wurde sein Schadensersatzanspruch abgelehnt.
Folgen für Meta und die Werbewirtschaft
Diese Entscheidung hat – im Gesamtbild mit den weiteren Entscheidungen – beachtliche Folgen für Meta und andere Plattformbetreiber, die mit personalisierter Werbung arbeiten.
- Meta muss seine Tracking-Praktiken überdenken und sicherstellen, dass Nutzerdaten außerhalb der eigenen Plattformen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung erfasst werden.
- Website- und App-Betreiber, die die Meta Business Tools nutzen, müssen prüfen, ob sie rechtskonform handeln. Eine bloße Zustimmung über Cookie-Banner könnte künftig nicht mehr ausreichen.
- Nutzerinnen und Nutzer erhalten mehr Kontrolle über ihre Daten und können sich gegen unerlaubte Datensammlungen wehren.
Fazit
Das Urteil des LG Lübeck markiert einen entscheidenden Schritt in einem Gesamtbild hin zu mehr Datenschutz im digitalen Raum. Es bestätigt, dass Meta als „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung von Off-Site-Daten haftet und dass die Erhebung dieser Daten ohne explizite Einwilligung gegen die DSGVO verstößt.
Während Meta verpflichtet wurde, die unzulässige Datensammlung einzustellen, blieb ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus. Dennoch stärkt das Urteil die Rechte von Nutzerinnen und Nutzern erheblich und dürfte die Werbepraktiken großer Plattformen nachhaltig beeinflussen.
- KI unter Verschluss: US-Exportkontrolle stoppt Anthropics Fable 5 und Mythos 5 – 13. Juni 2026
- Deutschland bekommt ein KI-Gesetz: Bündelung der nationalen KI-Aufsicht bei der Bundesnetzagentur – 13. Juni 2026
- Recherche ohne Beweislast: Warum Presse auch unbegründete Werturteile fällen darf – 12. Juni 2026

