Kein Verzicht im Rahmen von Verständigungen

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Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2024 (Az. 5 StR 433/24) klar, dass Verzichtserklärungen auf sichergestellte Gegenstände nicht Gegenstand einer Verständigung nach § 257c StPO sein dürfen.

Das Landgericht Dresden hatte im Rahmen einer Verständigung dem Angeklagten eine Strafe von drei bis vier Jahren in Aussicht gestellt, sofern er ein Geständnis ablegt und auf die Herausgabe sichergestellten Bargelds verzichtet. Der BGH sieht darin eine gesetzeswidrige Absprache, da Verzichtserklärungen materiell-rechtliche Erklärungen sind und keine verfahrensbezogene Maßnahme oder ein Prozessverhalten im Sinne des § 257c StPO darstellen.

Der BGH argumentiert, dass nur solche Rechtsfolgen Gegenstand einer Verständigung sein dürfen, die auch im Urteil enthalten sein können. Ein Verzicht auf sichergestelltes Geld oder andere Vermögenswerte sei keine Rechtsfolge, die in die Urteilsformel aufgenommen werden kann. Zudem würde durch eine solche Absprache der zwingende Charakter der Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB umgangen.

Da die Verständigung somit einen unzulässigen Inhalt hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie ohne die fehlerhafte Verzichtserklärung nicht zustande gekommen wäre. Der BGH hebt daher das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Rechtsanwalt Jens Ferner