LG Stuttgart zur Speicherung von Off-Site-Daten durch Meta Business Tools

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Eine weitere Entscheidung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tools hat das Landgericht Stuttgart (Az. 27 O 190/23) getroffen: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Speicherung sogenannter Off-Site-Daten durch die Meta Business Tools ohne gesonderte Einwilligung des Nutzers zulässig ist.

Das Gericht stellte fest, dass Meta auch dann eine Einwilligung einholen muss, wenn ein Nutzer bereits auf einer Drittwebsite oder in einer Dritt-App der Datenübermittlung an Meta zugestimmt hat. Ohne eine ausdrückliche Zustimmung zur weiteren Speicherung liegt eine rechtswidrige Datenverarbeitung vor, die sowohl einen Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO als auch einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründet. Diese Entscheidungspraxis dürfte weitreichende Konsequenzen für die Werbepraxis von Meta sowie für Betreiber von Websites und Apps, die die Meta Business Tools nutzen.

Sachverhalt

Der Kläger unterhielt seit 2009 ein Konto bei Facebook (jetzt Meta) und war mit den Nutzungsbedingungen des Unternehmens einverstanden. Meta finanziert sich durch personalisierte Werbung und bietet hierfür Drittunternehmen Tools wie den Meta Pixel, die Conversions API und das Facebook SDK an. Diese sogenannten Meta Business Tools ermöglichen es Website- und App-Betreibern, Nutzerdaten an Meta zu übermitteln.

Der Kläger stellte fest, dass seine persönlichen Daten, darunter E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Klickverhalten, über Drittwebsites und -Apps an Meta übermittelt wurden, obwohl er der personalisierten Werbung ausdrücklich widersprochen hatte. Er verlangte von Meta die vollständige Löschung dieser Off-Site-Daten sowie einen Schadensersatz, da er sich in seiner informationellen Selbstbestimmung verletzt sah.

Meta argumentierte, dass die Verantwortung zur Einholung der Einwilligung beim Drittunternehmen liege, welches die Business Tools implementiere. Zudem sei die Speicherung der Off-Site-Daten durch berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt. Das LG Stuttgart sah dies anders und urteilte zugunsten des Klägers.

Rechtliche Würdigung durch das LG Stuttgart

1. Erforderlichkeit einer gesonderten Einwilligung für die Speicherung von Off-Site-Daten

Das Gericht stellte klar, dass die Speicherung der Off-Site-Daten durch Meta eine eigene Verarbeitungstätigkeit darstellt und somit eine gesonderte Einwilligung erforderlich ist. Selbst wenn ein Nutzer auf einer Drittwebsite oder in einer Dritt-App der Datenübermittlung zugestimmt hat, umfasst diese Zustimmung nicht automatisch die Speicherung der Daten durch Meta.

Diese Unterscheidung beruht auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der bereits festgestellt hat, dass die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht pauschal auf Dritte abgewälzt werden kann.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Speicherung von Off-Site-Daten ein eigenständiger Verarbeitungsvorgang im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist. Meta könne sich daher nicht auf eine durch das Drittunternehmen eingeholte Einwilligung berufen.

2. Pflicht zur Löschung nach Art. 17 DSGVO

Da die Speicherung der Off-Site-Daten ohne Einwilligung erfolgte, stand dem Kläger ein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu.

Das Gericht stellte klar, dass die bloße Trennung der Off-Site-Daten vom Nutzerkonto nicht ausreicht. Eine vollständige Löschung sei erforderlich, da andernfalls weiterhin ein Kontrollverlust über die eigenen Daten bestehe.

Interessanterweise stellte das Gericht zudem fest, dass ein Nutzer nicht nur verlangen kann, dass Meta die Daten löscht, sondern auch, dass sie nicht ohne vorherige Einschränkung nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO gespeichert bleiben.

3. Schadensersatz für Kontrollverlust über die eigenen Daten

Das LG Stuttgart sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 300 Euro zu. Dabei berief sich das Gericht auf die EuGH-Rechtsprechung, wonach bereits ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen kann.

Das Gericht führte aus, dass es für einen immateriellen Schaden ausreiche, dass der Nutzer nicht nachvollziehen könne, was mit seinen Off-Site-Daten geschieht. Dieser Kontrollverlust könne ein „Gefühl des Überwachtseins“ hervorrufen und sei geeignet, das Online-Verhalten der betroffenen Person zu beeinflussen (sogenannter „Chilling Effect“).

Interessanterweise folgte das LG Stuttgart nicht der Forderung des Klägers nach einer höheren Entschädigung. Es betonte, dass Art. 82 DSGVO nur eine Ausgleichsfunktion habe und keine Strafschadensersatzansprüche begründe. Die Höhe des Schadensersatzes wurde daher mit Blick auf die tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers auf 300 Euro begrenzt.

Folgen für Meta – und die Werbebranche

Diese Entscheidung des LG Stuttgart setzt ein wichtiges Signal für den Datenschutz im digitalen Werbemarkt:

  • Für Meta bedeutet das Urteil, dass die Speicherung von Off-Site-Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Das Unternehmen muss seine Systeme so anpassen, dass entweder eine aktive Einwilligung eingeholt oder die Daten nach kurzer Zeit automatisch gelöscht werden.
  • Für Website- und App-Betreiber, die die Meta Business Tools nutzen, stellt sich die Frage, ob sie ihre Einwilligungsmechanismen überarbeiten müssen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung kann nicht allein auf Meta übertragen werden.
  • Und Nutzern bietet das Urteil eine klare Stärkung der Datenschutzrechte. Es bestätigt, dass sie nicht nur der Nutzung ihrer Daten für Werbung widersprechen, sondern auch eine vollständige Löschung verlangen können. Zudem zeigt das Urteil, dass Datenschutzverstöße nicht folgenlos bleiben, sondern immaterieller Schadensersatz auch für Kontrollverluste zugesprochen werden kann.

Auch diese Entscheidung markiert einen weiteren Schritt hin zu mehr Transparenz und Nutzerschutz in der digitalen Werbewirtschaft dar. Ob Meta gegen das Urteil Berufung einlegt, bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch, dass es für die künftige Handhabung von Off-Site-Daten wegweisend sein wird.

Fazit

Das Urteil des LG Stuttgart bestätigt die strengen Anforderungen der DSGVO an die Verarbeitung personenbezogener Daten. Meta kann sich nicht darauf berufen, dass die Verantwortung zur Einholung der Einwilligung bei Drittunternehmen liegt. Eine gesonderte Einwilligung für die Speicherung von Off-Site-Daten ist zwingend erforderlich.

Die Entscheidung zeigt zudem, dass Kontrollverluste über personenbezogene Daten als immaterieller Schaden gewertet werden können. Auch wenn der zugesprochene Schadensersatz vergleichsweise gering ausfiel, stärkt das Urteil die Rechte von Nutzern im digitalen Raum erheblich.

Rechtsanwalt Jens Ferner