Die Digitalisierung hat nicht nur unseren Alltag verändert, sondern auch die Ermittlungsmethoden der Strafverfolgungsbehörden. Immer häufiger kommen technische Hilfsmittel wie Gesichtserkennungssoftware zum Einsatz, um Tatverdächtige zu identifizieren. Doch was passiert, wenn ein gesamtes Ermittlungsverfahren im Wesentlichen auf den Ergebnissen einer solchen Software beruht – ohne dass deren Funktionsweise, Genauigkeit oder Zuverlässigkeit ausreichend dokumentiert oder überprüft wird?
Das Amtsgericht Reutlingen hat in einem Beschluss vom 24. April 2025 (Az.: 5 Ds 29 Js 1276/25) klargestellt, dass in solchen Fällen die Sach- und Rechtslage als so schwierig einzustufen ist, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) geboten ist. Die Entscheidung wirft überraschend grundsätzliche Fragen auf: Wie zuverlässig sind algorithmische Identifizierungsmethoden als Beweismittel? Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit solche Ergebnisse vor Gericht verwertet werden dürfen? Und welche Rolle spielt dabei die Verteidigung, wenn der Angeklagte selbst schweigt und die Beweisführung allein auf technischen Auswertungen beruht?
Ermittlungsverfahren auf wackeliger Grundlage
Im vorliegenden Fall beruhte der Tatverdacht gegen den Angeschuldigten im Wesentlichen auf der Auswertung einer Videoaufnahme durch eine polizeiliche Gesichtserkennungssoftware. Die genutzte Software war jedoch nicht näher bezeichnet, und weder der verwendete Algorithmus noch die Referenzdaten oder Qualitätsparameter der Auswertung waren dokumentiert. Das Ergebnis der Softwareauswertung fand sich lediglich in einem formlosen Vermerk in der Ermittlungsakte wieder – und wurde von der Polizei selbst nur als „bloße Ermittlungsunterstützung“ eingestuft.
Trotz dieser unklaren Beweislage sah die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben an. Der Angeschuldigte machte von seinem Schweigerecht Gebrauch, sodass die gesamte Beweisführung auf der technischen Auswertung der Videoaufnahme beruhte. Das Amtsgericht Reutlingen musste nun entscheiden, ob unter diesen Umständen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers notwendig ist.
Warum die Sachlage als schwierig einzustufen ist
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Sach- und Rechtslage in diesem Fall als schwierig im Sinne des § 140 Absatz 2 StPO anzusehen ist. Diese Vorschrift sieht vor, dass einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn die Sache aufgrund ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität eine Verteidigung durch einen Anwalt erfordert. Das Amtsgericht begründete dies mit mehreren zentralen Punkten.
Zunächst ist die Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Gesichtserkennungssoftware alles andere als geklärt. Da weder der Algorithmus noch die Referenzdaten oder Qualitätskriterien bekannt sind, fehlt es an einer nachvollziehbaren Grundlage für die Beweiswürdigung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hohe Anforderungen an die Verwertung von Wiedererkennungen – sei es durch Zeugen oder durch das Gericht selbst. Ein bloßer subjektiver Eindruck oder eine softwaregestützte Identifizierung ohne transparente Kriterien reicht nicht aus. Vielmehr muss das Gericht objektiv prüfen, welche Beweisqualität der Wiedererkennung zukommt, und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen.
Hinzu kommt, dass bei der Auswertung von Videoaufnahmen regelmäßig ein anthropologisches Sachverständigengutachten erforderlich ist, um die Identität des Täters zu klären. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bildqualität, Sichtverhältnisse oder Beobachtungsdauer problematisch sind. Ohne eine solche sachverständige Überprüfung besteht die Gefahr, dass das Gericht sich allein auf seine „eigene Anschauung“ verlässt – was den strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht genügt.
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
- Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

Notwendigkeit einer sachkundigen Verteidigung
Ein weiterer entscheidender Faktor war das Schweigen des Angeschuldigten. Da er sich nicht zur Sache äußerte, lastete die gesamte Beweisführung auf der technischen Auswertung der Videoaufnahme. In einer solchen Konstellation ist die Mitwirkung eines Verteidigers unverzichtbar, um die Schwächen der Beweisführung aufzuzeigen und die Rechte des Angeschuldigten zu wahren.
Das Gericht verwies darauf, dass ohne einen Verteidiger die Gefahr bestehe, dass die komplexen technischen und rechtlichen Fragen nicht ausreichend aufgearbeitet werden. Ein Anwalt kann beispielsweise die Zuverlässigkeit der verwendeten Software hinterfragen, die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens anregen oder darauf hinwirken, dass die Beweiswürdigung den Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügt. Ohne eine solche sachkundige Verteidigung wäre der Angeschuldigte in einem Verfahren, das im Wesentlichen auf einer technisch ungesicherten Grundlage beruht, erheblichem Risiko ausgesetzt.
Weitere Aspekte: Vorstrafen und Bewährungswiderruf
Neben der schwierigen Beweislage spielte auch die persönliche Situation des Angeschuldigten eine Rolle. Er war erheblich vorbestraft und stand zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch unter laufender Bewährung. Im Falle einer Verurteilung drohte ihm der Widerruf der Bewährung gemäß § 56f Absatz 1 Nummer 1 StGB, was die Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen zur Folge gehabt hätte.
Diese strafvollstreckungsrechtlichen Konsequenzen erhöhten die Bedeutung des Verfahrens für den Angeschuldigten erheblich. Eine sachkundige Verteidigung war hier nicht nur wünschenswert, sondern notwendig, um die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und mögliche Nachteile abzuwenden. Das Gericht betonte, dass die Komplexität der strafvollstreckungsrechtlichen Folgewirkungen eine weitere Begründung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers darstelle.

Gesichtserkennung als Beweismittel auf dem Prüfstand
Die Entscheidung des Amtsgerichts Reutlingen ist von grundsätzlicher Bedeutung, da sie die mit dem Einsatz von Gesichtserkennungssoftware in Strafverfahren verbundenen Probleme aufzeigt. Solche Technologien sind zweifellos ein mächtiges Werkzeug für die Ermittlungsbehörden, werfen aber gleichzeitig auch erhebliche rechtliche und technische Fragen auf, die schnell die Frage der Verfahrensfairness berühren. Das Kernproblem besteht letztlich darin, dass die Ergebnisse solcher Software oft als „objektiv” wahrgenommen werden, obwohl sie in Wahrheit auf komplexen Algorithmen beruhen, deren Funktionsweise und Fehleranfälligkeit kaum nachvollziehbar sind. Werden weder der verwendete Algorithmus noch die Referenzdaten oder Qualitätsparameter offengelegt, fehlt es an der notwendigen Transparenz, um die Ergebnisse gerichtlich überprüfen zu können. Dies steht im Widerspruch zu den strengen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Beweiswürdigung stellt – insbesondere, wenn es um die Identifizierung einer Person geht.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Reutlingen unterstreicht zu Recht, dass in solchen Fällen eine sachkundige Verteidigung unverzichtbar ist. Nur ein Verteidiger kann gewährleisten, dass technische und rechtliche Schwächen der Beweisführung aufgezeigt werden und die Rechte des Angeschuldigten gewahrt bleiben. Ohne eine solche Verteidigung besteht die Gefahr, dass die Beweiswürdigung den Anforderungen nicht genügt und der Angeschuldigte zu Unrecht verurteilt wird. Eine andere Frage ist, ob man angesichts der inzwischen lächerlich niedrigen Pauschalgebühren überhaupt einen geeigneten Strafverteidiger unter den Pflichtverteidigern findet – zumal gerade in einem solchen Verfahren der Zeitaufwand nicht unerheblich sein dürfte. Auch dieser Aspekt sollte offen angesprochen werden, da auch hier längst rechtsstaatliche Grundsätze berührt sind, wenn Menschen zunehmend keine geeigneten Anwälte mehr finden, weil eine angemessene Bezahlung fehlt.
Mehr Transparenz und rechtliche Klarheit
Der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen ist ein wichtiger Beitrag zur Diskussion über den Einsatz von Gesichtserkennungssoftware in Strafverfahren. Er zeigt, dass die Verwertung solcher technischer Auswertungen als Beweismittel nicht selbstverständlich ist, sondern strenge Anforderungen an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und rechtliche Überprüfbarkeit stellt.
Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, wie wichtig eine sachkundige Verteidigung in solchen Fällen ist. Wenn die gesamte Beweisführung auf einer technisch ungesicherten Grundlage beruht, ist die Mitwirkung eines Anwalts unverzichtbar, um die Rechte des Angeschuldigten zu wahren und eine faire Verhandlung zu gewährleisten. Die Entscheidung sollte daher als Weckruf verstanden werden – sowohl für die Ermittlungsbehörden, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit ihrer Methoden sicherstellen müssen, als auch für die Gerichte, die bei der Beweiswürdigung die strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs beachten müssen.
Letztlich geht es um nichts Geringeres als die Frage, ob wir bereit sind, Verurteilungen ohne Anwalt auf der Grundlage von Technologien zuzulassen, deren Funktionsweise wir nicht vollständig verstehen. Die Antwort darauf wird nicht nur die Strafjustiz, sondern unsere Gesellschaft als Ganzes beschäftigen.
[sp_easyaccordion id=“128626″]
- Markennennung durch KI-Ergebnis ist keine Markennutzung – 19. Juni 2026
- Aufgeladen, aber nicht mitgenommen: Diebstahl? – 19. Juni 2026
- Verbotenes Überlassen einer Waffe: Wenn der Büchsenmacher haftet – und wann nicht – 18. Juni 2026

