Kategorie: Wirtschaftsstrafrecht

  • Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB)

    Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB)

    Rechtsanwalt für Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB): Der Vorwurf des Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchs trifft in der Praxis meist Menschen, die ihre Karte „überzogen“ oder in finanziell angespannter Lage eingesetzt haben und nun mit einem Strafverfahren konfrontiert sind.

    § 266b StGB richtet sich nicht gegen den Diebstahl oder die unbefugte Nutzung fremder Karten, sondern speziell gegen den berechtigten Karteninhaber, der die ihm eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und dadurch das kreditgebende Institut schädigt. Das macht die Vorschrift zu einem echten Sonderdelikt mit deutlicher Nähe zur Untreue – das untreueartige „Schädigen von innen“ steht im Mittelpunkt.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)

    Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)

    Der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB wirkt auf den ersten Blick wie ein „kleines Randdelikt“. Für Beschuldigte kann ein Ermittlungsverfahren gleichwohl existenzielle Folgen haben – gerade wenn es um berufliche Perspektiven, den Verlust von Versicherungsdeckung oder ein mögliches Berufsverbot geht. Die Vorschrift schützt das Vermögen der Sachversicherer und erfasst typischerweise Konstellationen rund um fingierte Diebstähle, manipulierte Schäden oder bewusst herbeigeführte Totalschäden an versicherten Gegenständen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • Rechtsanwalt für Betrug – Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs

    Rechtsanwalt für Betrug – Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs

    Betrug: Der Betrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.

    Ihnen wird ein Betrug vorgeworfen oder Sie haben eine Vorladung wegen Betrug (§ 263 StGB) erhalten? Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit vielen Jahren Mandanten beim Vorwurf des Betrugs – vom einfachen Betrug bis hin zum gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Betrug mit mehrstelligen Millionenumsätzen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • Besonders schwerer Fall des Bankrotts

    Besonders schwerer Fall des Bankrotts

    In einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2026 (12 NBs 1521 Js 1736/24) bietet sich eine aufschlussreiche Perspektive auf die Abgrenzung zwischen einfachem und besonders schwerem Bankrott nach § 283a StGB. Der Fall zeigt, wie Gerichte mit wirtschaftlich prekären Situationen umgehen, die nicht auf systematische Bereicherung, sondern auf spontane Reaktionen in existenziellen Krisen zurückgehen. Besonders relevant ist die Frage, wann ein Bankrott als „besonders schwerer Fall“ zu qualifizieren ist – und wann nicht.

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  • Steuerstrafrecht: Umsatzsteuervoranmeldungen als eigenständige prozessuale Taten

    Steuerstrafrecht: Umsatzsteuervoranmeldungen als eigenständige prozessuale Taten

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) eine grundlegende Kehrtwende in der strafrechtlichen Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen vollzogen. Bisher galt, dass beide Erklärungsarten eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden. Nunmehr stellt der 1. Strafsenat klar: Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die entsprechende Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten.

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  • Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB

    Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB

    Subventionsbetrug ist ein Delikt, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann: Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2025 (Az: VI ZR 234/21) klargestellt, wie der Vermögensschaden der öffentlichen Hand in solchen Fällen zu bemessen ist. Die Entscheidung zeigt auf, wie die gesamte Subventionssumme gerade nicht zwingend als Schaden anzusehen, sondern vielmehr eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen falschen Angaben zu förderfähigen Kosten und der Erfüllung materieller Fördervoraussetzungen.

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  • Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts bei Haftung von Geschäftsführern nach § 64 GmbHG a.F.

    Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts bei Haftung von Geschäftsführern nach § 64 GmbHG a.F.

    Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Geschäftsführer auf die Einrede der Verjährung verzichten kann, wenn er von einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird, ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az: II ZR 128/24) klargestellt, dass ein solcher Verzicht nicht zwingend auf den Insolvenzverwalter als ursprünglichen Gläubiger beschränkt ist, sondern auch gegenüber einem Rechtsnachfolger wirken kann.

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  • EuGH klärt Verantwortlichkeit juristischer Personen bei Geldwäscheverstößen

    EuGH klärt Verantwortlichkeit juristischer Personen bei Geldwäscheverstößen

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2026 in der Rechtssache C-291/24 markiert einen bedeutenden Einschnitt in der Auslegung der EU-Geldwäscherichtlinie: Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen für Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten haftbar gemacht werden können – und ob nationale Regelungen, die eine vorherige individuelle Schuldzuweisung an natürliche Personen verlangen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Sanktionierungspraxis in den Mitgliedstaaten, insbesondere für Finanzinstitute, die sich zunehmend mit komplexen Compliance-Anforderungen konfrontiert sehen.

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  • Steuerliche Einordnung von Erträgen aus Krypto-Lending

    Steuerliche Einordnung von Erträgen aus Krypto-Lending

    Die Frage, wie Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten – dem sogenannten Krypto-Lending – steuerlich zu behandeln sind, beschäftigt nun langsam die Gerichte und mit Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23) hat das Finanzgericht Köln eine klare Position bezogen: Erträge aus dem Verleihen von Bitcoin unterfallen nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.

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  • Informationsfreiheit vs. Steuergeheimnis: Zugang zu Cum/Cum-Dokumenten

    Informationsfreiheit vs. Steuergeheimnis: Zugang zu Cum/Cum-Dokumenten

    Die Diskussion um Cum/Cum-Geschäfte und ihre steuerlichen Folgen ist seit Jahren ein politisch und rechtlich brisantes Thema. Während Finanzbehörden und Banken um Transparenz ringen, versuchen Journalisten, Wissenschaftler und Aktivisten, durch Informationsfreiheitsgesetze Einblick in interne Unterlagen zu erhalten. Doch wo liegen die Grenzen des Informationszugangs, wenn es um steuerrelevante Vorgänge geht? Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem aktuellen Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 15 E 560/25) klargestellt, unter welchen Bedingungen der Verwaltungsrechtsweg für solche Anfragen eröffnet ist – und wann das Steuergeheimnis nicht greift.

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  • Hausdurchsuchung: Anonyme Anzeigen und vage Verdachtsmomente nicht ausreichend

    Hausdurchsuchung: Anonyme Anzeigen und vage Verdachtsmomente nicht ausreichend

    In einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 2025 (Az. p 12 Qs 2/25 u. p 12 Qs 3/25) geht es um die Grenzen staatlicher Ermittlungsmaßnahmen, wenn der Tatverdacht auf dünnem Eis gebaut ist. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Hausdurchsuchung rechtmäßig ist – und wann sie an mangelnder Substanz scheitert.

    Besonders brisant: Der Fall zeigt, wie schnell Ermittlungsbehörden in die Falle tappen, wenn sie sich auf anonyme Hinweise und ungesicherte Vermutungen stützen, ohne die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Für Unternehmen und Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren ist die Entscheidung ein wichtiges Signal, dass Gerichte hier zunehmend kritisch prüfen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • Bußgeld gegen juristische Personen: EuGH ändert die Marschrichtung (2026)

    Bußgeld gegen juristische Personen: EuGH ändert die Marschrichtung (2026)

    Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-291/24 einen weiteren grundlegenden Schritt hin zu einem eigenständigen europäischen Unternehmenssanktionsrecht vollzogen. Ausgangspunkt war ein österreichisches Verfahren zu Geldwäschepflichtverstößen von Kreditinstituten, in dem die nationale Rechtslage eine Sanktionierung juristischer Personen davon abhängig machte, dass zuvor eine natürliche Person als „schuldige“ Verantwortliche festgestellt und im Spruch benannt wird.

    Der EuGH hat dieses Modell klar verworfen – mit Konsequenzen weit über das österreichische Geldwäscherecht hinaus auch auf das europäische Datenschutz- und Sicherheitsrecht. Mit aufgeworfenen Fragen zum Bestand der bisherigen Handhabung des Bußgeldrechts in Deutschland.

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  • Keine überraschende Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

    Keine überraschende Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

    Die Abschöpfung illegal erworbener Vermögenswerte durch das selbständige Einziehungsverfahren ist ein zentrales und existenzvernichtendes Instrument der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Doch die prozessualen Anforderungen an dieses Verfahren sind hoch – und werden von den Gerichten zunehmend streng ausgelegt. Mit einem Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 5 Ws 148/25) hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass die Verfahrensrechte der Beteiligten nicht durch überstürzte oder intransparente Entscheidungen unterlaufen werden dürfen.

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  • Strafbarkeit von Kindergeldbetrug

    Strafbarkeit von Kindergeldbetrug

    Bezug von Kindergeld kann zu einer Straftat führen. Zu Betrug mit Kindergeld findet sich ein Artikel bei der Aachener Zeitung: In Düren sind im Rahmen des LKA-Projekts „Missimo“ 32 Kinder aus 13 Familien identifiziert worden, für die zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde; rund 16.000 Euro wurden zurückgefordert, weitere Auszahlungen im sechsstelligen Bereich verhindert und Strafverfahren eingeleitet.

    Der Befund passt ins bundesweite Bild: Kommunale Taskforces, Familienkassen und Polizei werden zunehmend auf „Sozialleistungsmissbrauch“ getrimmt, Kindergeldbezug rückt dabei in den Fokus. Wer die Schlagworte „Kindergeldbetrug“ und „Schlepperbanden“ liest, übersieht leicht, wie komplex die Rechtslage tatsächlich ist und wie schmal der Grat zwischen strafloser Fehlvorstellung, leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sein kann.

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  • Steuerhinterziehung und Einziehung von Taterträgen

    Steuerhinterziehung und Einziehung von Taterträgen

    Die Einziehung von Taterträgen bei Steuerhinterziehung wirft komplexe Fragen auf, insbesondere wenn es um die Berechnung ersparter Aufwendungen geht. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (1 StR 258/25) vom 17. September 2025 zeigt, wie sorgfältig Gerichte hier vorgehen müssen – und wo die Grenzen der Einziehung liegen. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde und gegen die Einziehung von über 13.000 Euro vorging. Der BGH korrigierte die Vorinstanz in einem zentralen Punkt: Nicht jeder rechnerische Vorteil rechtfertigt eine Einziehung bei einer Steuerhinterziehung, sondern nur der tatsächlich eingetretene Vermögensvorteil.

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