Kategorie: Wirtschaftsstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Umsatzsteuervoranmeldung statt Jahreserklärung: Wo das Schwergewicht der Tat liegt

    Umsatzsteuervoranmeldung statt Jahreserklärung: Wo das Schwergewicht der Tat liegt

    Wer in der Krise schnell an Liquidität kommen will und dafür mit gefälschten Eingangsrechnungen die Vorsteuer aufbläht, sieht sich nicht nur dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt – er muss auch damit rechnen, dass der Staat das Erlangte wieder einziehen will. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Vermögensabschöpfung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 4. März 2026 – 1 StR 388/25, Vorinstanz Landgericht Landshut) zwei Fragen sauber getrennt, die in der Praxis allzu oft vermengt werden: Was ist eigentlich der vollendete Steuerschaden bei einer Kette aus Voranmeldung und Jahreserklärung – und was darf demgegenüber als Tatertrag abgeschöpft werden.

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  • Sonderpflicht und Gehilfenstrafe: Doppelte Milderung bei Steuerzeichen-Hinterziehung

    Sonderpflicht und Gehilfenstrafe: Doppelte Milderung bei Steuerzeichen-Hinterziehung

    Wer einer Bande nur die eigene GmbH und eine Büroanschrift leiht, ohne je selbst einen Glimmstängel zu produzieren, fühlt sich am Rand des Geschehens – und entdeckt im Strafausspruch dennoch eine Verurteilung, die ihn wie einen Vollverpflichteten behandelt. Genau an dieser Stelle hakt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Januar 2026 (1 StR 414/25) ein und entscheidet eine bislang offene Frage des Tabaksteuerstrafrechts: Das Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB – mit unmittelbaren Folgen für die Strafzumessung des nicht selbst verpflichteten Gehilfen.

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  • Neutrale Alltagshandlung oder strafbare Solidarisierung: Der Gehilfe im Schwarzarbeitssystem

    Neutrale Alltagshandlung oder strafbare Solidarisierung: Der Gehilfe im Schwarzarbeitssystem

    Wer auf einer Baustelle Quartiere organisiert, Transporter beschafft und an Besprechungen teilnimmt, hält sich womöglich für einen bloßen Dienstleister – bis ihm die Strafkammer erklärt, dass er Teil eines Systems der Schwarzarbeit war und für mehr als 600.000 Euro vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge mithaftet. Genau dieser Konflikt zwischen dem äußerlich Unverdächtigen und dem strafrechtlich Vorwerfbaren steht im Zentrum eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2026 (1 StR 618/25), mit dem der 1. Strafsenat die Revision eines Gehilfen im Wesentlichen verworfen und zugleich eine bemerkenswerte Distanzierung von der Rechtsprechung des 4. Strafsenats vorgenommen hat.

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  • Cyberangriff auf Unternehmen

    Cyberangriff auf Unternehmen

    Was in den ersten Stunden nach einem Cyberangriff über Schaden und Haftung entscheidet

    Am Stuttgarter Staatstheater stand Anfang 2026 plötzlich ein Mann am Telefon, den niemand bestellt hatte: ein Verhandler, der zwischen einem öffentlichen Kulturbetrieb und einer Erpressergruppe vermitteln sollte. Die ZEIT hat den Fall im Januar nachgezeichnet – verschlüsselte Systeme, eine Lösegeldforderung in Kryptowährung, ein Prozess vor dem Landgericht, und am Ende die nüchterne Erkenntnis, dass die Täter sich verhalten wie scheue Wildtiere, die beim kleinsten Fehler verschwinden. Was sich liest wie ein Krimi, ist für die deutsche Wirtschaft längst Alltag. Und es trifft nicht mehr nur die Konzerne, sondern mit voller Wucht den Mittelstand.

    Der Bitkom beziffert den jährlichen Schaden durch Datendiebstahl, Spionage und Sabotage für 2025 auf 289,2 Milliarden Euro, davon über 200 Milliarden allein durch Cyberattacken. 87 Prozent der Unternehmen waren betroffen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik registrierte zuletzt täglich 119 neue Schwachstellen – ein Zuwachs von fast einem Viertel binnen eines Jahres. Wer in dieser Lage glaubt, ein gut gemeinter Notfallplan im Aktenordner reiche aus, hat die eigentliche Dynamik eines Angriffs nicht verstanden.

    Ich selbst habe umfangreich fachlich zu dem Thema publiziert: zur Haftung der Geschäftsleitung, Haftungsverteilung im Schadensfall beim CEO-Fraud, dem Recht der Cyberversicherungen – aber auch zu Erscheinungsformen modernen Cybercrimes.

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  • Tokenmaxxing am Arbeitsplatz: Dürfen Unternehmen die KI-Nutzung ihrer Mitarbeiter überwachen?

    Tokenmaxxing am Arbeitsplatz: Dürfen Unternehmen die KI-Nutzung ihrer Mitarbeiter überwachen?

    KI-Assistenten gehören längst zum Arbeitsalltag. Mit ihnen entsteht aber eine neue betriebliche Messgröße: der Token-Verbrauch. Wer viele Token verbraucht, gilt schnell als „produktiv“ – und genau das setzt Fehlanreize. Bei Amazon und anderen US-Konzernen ist daraus bereits ein Phänomen geworden, das unter dem Stichwort Tokenmaxxing diskutiert wird. Für das Management stellen sich zwei Fragen, die juristisch sauber zu trennen sind: Darf der Arbeitgeber die Tokennutzung seiner Beschäftigten überhaupt überwachen? Und wie ist es arbeitsrechtlich zu bewerten, wenn Mitarbeiter ihren Token-Verbrauch künstlich aufblähen?

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  • Gefälschte IBAN, echter Verlust: Haftung bei gefälschter Rechnung per Mail

    Gefälschte IBAN, echter Verlust: Haftung bei gefälschter Rechnung per Mail

    Ein 76-jähriger Rentner überweist gut 109.000 Euro für 42 Goldbarren – und das Geld landet bei Kriminellen, weil eine abgefangene E-Mail eine fremde Kontonummer trug. Wer in der Erwartung lebt, mit der Überweisung sei seine Pflicht erledigt, erlebt in solchen Fällen ein böses Erwachen: Das Geld ist weg, der Verkäufer fordert weiter, und niemand möchte den Schaden tragen. Genau diese Konstellation hatte das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. 8 O 266/25) zu entscheiden – und es entschied konsequent zu Lasten des Zahlenden.

    Ich habe mich der Thematik, speziell der Problematik der Erfüllungswirkung beim CEO Fraud unter anderem in meinen Veröffntlichungen in Ferner, jurisPR-ITR 5/2026 Anm. 6 und Ferner, jurisPR-ITR 2/2025 Anm. 6 gewidmet.

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  • Scheinselbständigkeit: Wann der Slow-Motion-Operator selbständig bleibt

    Scheinselbständigkeit: Wann der Slow-Motion-Operator selbständig bleibt

    Ein hochspezialisierter Freelancer arbeitet jahrelang für wechselnde Auftraggeber, stellt Rechnungen, zahlt in die Künstlersozialkasse ein – und erhält dann von der Deutschen Rentenversicherung einen Bescheid, der seine gesamte Tätigkeit rückwirkend zur abhängigen Beschäftigung erklärt. Für viele in der Medien- und Kreativbranche ist das eine existenzielle Bedrohung, weil es um Beitragsnachforderungen und das Selbstverständnis der eigenen Berufsausübung geht. Das Bayerische Landessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 7. April 2025 (Az. L 7 BA 24/24) genau eine solche Konstellation zu beurteilen und entschied zugunsten des Betroffenen.

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  • Presserechtliche Auskunft im Ermittlungsverfahren: Grenzen der Verdachtsrecherche

    Presserechtliche Auskunft im Ermittlungsverfahren: Grenzen der Verdachtsrecherche

    Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2026 (6 B 27/25) den Eilantrag eines überregionalen Zeitungsverlags zurückgewiesen, der von der Staatsanwaltschaft Flensburg Auskunft über ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen kommunalen Amtsträger sowie die Nennung seines Strafverteidigers begehrte. Die Entscheidung verdichtet die Grundsätze, nach denen sich presserechtlicher Informationszugang und Persönlichkeitsrechte im Vorfeld einer möglichen Hauptverhandlung zueinander verhalten, und markiert zugleich die Grenzen einer an § 4 Abs. 1 PresseG SH orientierten Verdachtsrecherche.

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  • Hessendata, Palantir und der digitale Ermittlungsstaat (Update)

    Hessendata, Palantir und der digitale Ermittlungsstaat (Update)

    Mit Palantir zwischen Effizienzversprechen und Grundrechtsgrenzen: Die Digitalisierung macht vor der Strafverfolgung nicht halt. Mit Systemen wie „Hessendata“, einer auf der Plattform „Gotham“ von Palantir Technologies basierenden Software, sind polizeiliche Ermittlungsbehörden in der Lage, Daten aus verschiedensten Quellen in Sekunden zu durchleuchten, zu verknüpfen und visuell aufzubereiten.

    Was früher Tage oder Wochen manueller Recherche erforderte, ist nun mit wenigen Klicks erledigt. Und doch – oder gerade deshalb – stellt sich die Frage: Wie viel algorithmengestützte Ermittlungsarbeit verträgt ein Rechtsstaat? Und wo wird aus Ermittlungsintelligenz Überwachung?

    Update Mai 2026: Der Beitrag aus dem Dezember 2025 wurde um die jüngsten Entwicklungen ergänzt – insbesondere die Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen Palantir und für die französische Software ChapsVision, den auslaufenden NRW-Vertrag samt Neuausschreibung, die Kritik der NRW-Datenschutzbeauftragten an der Verfassungskonformität von § 23 Abs. 6 PolG NRW sowie den Gesetzentwurf von Bundesinnenminister Dobrindt zur bundesweiten automatisierten Datenanalyse („Lex Palantir“).

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  • Verdachtsberichtserstattung bei Haftbefehl

    Verdachtsberichtserstattung bei Haftbefehl

    Mit Urteil vom 31. März 2026 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (Az. 18 U 3853/25 Pre) die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I aufgehoben und der Berufung des verklagten Presseverlags stattgegeben: Ein gegen die Betroffene erlassener und vollstreckter Haftbefehl genügt – flankiert durch eine privilegierte Pressemitteilung der Ermittlungsbehörden – dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Mindestbestand an Beweistatsachen und kann eine identifizierende Verdachtsberichterstattung tragen, selbst wenn das Verfahren formal noch im Ermittlungsstadium steht.

    Die Entscheidung ist die unmittelbare Reaktion auf die beiden Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November und 9. Dezember 2025 (1 BvR 573/25 und 1 BvR 584/25), die der bisherigen Linie des Senats zur Verdachtsberichterstattung in einem Parallelverfahren der hiesigen Verfügungsklägerin verfassungsrechtlich Grenzen aufgezeigt hatten.

    Hinweis: Ich kommentiere Grundsätze der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft im BeckOK-StPO unter BeckOK StPO/Ferner RiStBV 242b Rn. 5-8

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  • Bestechungsverdacht in der JVA Euskirchen: „Schmiergeld-Abos“ und Scheinadressen

    Bestechungsverdacht in der JVA Euskirchen: „Schmiergeld-Abos“ und Scheinadressen

    In der Justizvollzugsanstalt (JVA) Euskirchen steht ein schwerwiegender Korruptionsverdacht im Raum: Nach einem Großeinsatz von Polizei und Staatsanwaltschaft wird gegen mehrere Bedienstete des Justizvollzugs sowie gegen ehemalige Inhaftierte ermittelt. Die Berichterstattung spricht von einem möglicherweise „organisierten System“ bis hin zu laufenden Zahlungen („Schmiergeld-Abonnement“) für bestimmte Vergünstigungen.

    Vorab – und gerade in solchen Verfahren entscheidend: Es handelt sich um einen Ermittlungsstand. Die Vorwürfe sind nicht bewiesen. Für alle Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

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  • BGH zur Anwerberin im SEPA-B2B-Verfahren

    BGH zur Anwerberin im SEPA-B2B-Verfahren

    Mit Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 1 StR 443/25) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Parallelverfahren zur im Blog schon beschriebenen Augsburger Lastschriftreiterei den Schuldspruch gegen eine Bandenangehörige von gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug in fünf Fällen auf eine einheitliche Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs umgestellt. Die Entscheidung verdeutlicht zum einen die dogmatische Linie des Senats zur Konkurrenzbewertung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren – und enthält zum anderen einen praxisrelevanten Hinweis zur strafschärfenden Verwertung offener Bewährungen.

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  • Lastschriftreiterei als einheitlicher Betrug – BGH zur SEPA-Firmenlastschrift

    Lastschriftreiterei als einheitlicher Betrug – BGH zur SEPA-Firmenlastschrift

    Mit Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 1 StR 285/25dazu auch eine parallele Entscheidung) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine in der Praxis bedeutsame Klarstellung zur strafrechtlichen Einordnung der Lastschriftreiterei im SEPA-Firmenlastschriftverfahren getroffen. Der Senat verwirft die Annahme eines Computerbetrugs in mehreren tatmehrheitlichen Fällen und ordnet das Geschehen als einen einzigen, einheitlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zum Nachteil der Inkassobank ein – mit erheblichen Folgen für Konkurrenzbewertung, Strafzumessung und Einziehung.

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  • Transitorischer Besitz und faktische Verfügungsgewalt beim Finanzagenten

    Transitorischer Besitz und faktische Verfügungsgewalt beim Finanzagenten

    Mit Urteil vom 24.02.2026 (206 StRR 406/25) hat das BayObLG die Einziehungsentscheidung in einem Geldwäsche-Verfahren gegen einen Finanzagenten im Kontext von Enkeltrickbetrügereien korrigiert und zugleich die Voraussetzungen des „transitorischen Besitzes“ bei Buchgeld auf Finanzagentenkonten weiter konturiert. Zugleich befasst sich der Senat mit der Wirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen und klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Revision wirksam auf eine teilweise Einziehungsentscheidung begrenzt werden kann.

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  • Irans Cyberfähigkeiten und Hacker

    Irans Cyberfähigkeiten und Hacker

    In den letzten Jahren hat der Iran seine Cyberfähigkeiten erheblich ausgebaut und nutzt diese aggressiv gegen westliche Staaten. Diese Maßnahmen umfassen eine Vielzahl von Angriffen, die von Datendiebstahl bis hin zu destruktiven Cyberangriffen reichen. Die iranische Cyberstrategie spiegelt die allgemeine asymmetrische Kriegsführung des Landes wider und zeigt, wie Teheran seine begrenzten Ressourcen einsetzt, um erhebliche Auswirkungen zu erzielen.

    Der Beitrag aus dem Februar 2024 wurde im März 2026 aktualisiert. Berücksichtigt wurde neue Entwicklungen und natürlich der IRAN-Krieg.

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