Der Bundesgerichtshof (1 StR 359/13) hatte sich mit der Frage der Stoffgleichheit zu beschäftigen, die Voraussetzung eines strafbaren Betruges ist. Dies angesichts eines Verkaufs von Eigentumswohnungen an überschuldete Käufer, wobei – wie so oft – im Zuge der Revision ein zu enges Verständnis der Stoffgleichheit vertreten wurde:
Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es für die Tatbe- standsverwirklichung keiner „Stoffgleichheit“ zwischen dem Gegenstand der Täuschung und dem entstandenen Vermögensschaden. Das Erfordernis der Stoffgleichheit bezieht sich allein auf das Verhältnis des durch die Tathandlung verursachten Vermögensschadens und des vom Täter erstrebten Vermögens- vorteils, sie müssen einander entsprechen. Der Vorteil muss somit die Kehrsei- te des Schadens, d.h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermö- gensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 – 2 StR 332/02, wistra 2003, 180 mwN). Dies ist hier der Fall.


