Kategorie: Wirtschaftsstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Strafrecht: Zur Stoffgleichheit beim Betrug

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 359/13) hatte sich mit der Frage der Stoffgleichheit zu beschäftigen, die Voraussetzung eines strafbaren Betruges ist. Dies angesichts eines Verkaufs von Eigentumswohnungen an überschuldete Käufer, wobei – wie so oft – im Zuge der Revision ein zu enges Verständnis der Stoffgleichheit vertreten wurde:

    Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es für die Tatbe- standsverwirklichung keiner „Stoffgleichheit“ zwischen dem Gegenstand der Täuschung und dem entstandenen Vermögensschaden. Das Erfordernis der Stoffgleichheit bezieht sich allein auf das Verhältnis des durch die Tathandlung verursachten Vermögensschadens und des vom Täter erstrebten Vermögens- vorteils, sie müssen einander entsprechen. Der Vorteil muss somit die Kehrsei- te des Schadens, d.h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermö- gensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 – 2 StR 332/02, wistra 2003, 180 mwN). Dies ist hier der Fall.

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  • Zur Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Beim OLG Nürnberg (12 U 567/13) ging es um die Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. Dabei stellte es fest, dass trotz der Darlegungs- und Beweislast der Vorstandsmitglieder dahingehend, „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben“, gleichwohl die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in dessen Pflichtenkreis trifft, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich insoweit als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellt.
    Gelingt der Gesellschaft die Darlegung solcher Umstände, ist es sodann Sache des verklagten Vorstandsmitglieds, seinerseits darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dessen Verhalten nicht pflichtwidrig oder schuldhaft gewesen ist oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
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  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens

    Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere:

    Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber (…) die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

    Es ist mitunter im Folgenden wie eine Lawine, da nicht nur ein Strafverfahren (regelmäßig mit Hausdurchsuchung) stattfindet, sondern darüber hinaus auch 1-2 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Wenn dann noch heraus kommt, dass der Geschäftsführer nur „auf dem Papier“ selbiger ist, während tatsächlich ein „faktischer Geschäftsführer agiert hat, wird die Sache rund.

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  • Urheberrecht: Störerhaftung des Geschäftsführers

    Seit einiger Zeit wird die „Störerhaftung“ im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet, was weitreichende Auswirkung auf die frühre angenommene Haftung des Geschäftsführers hat. Diese Rechtsprechung wollte nun jemand im Urheberrecht für sich vor dem OLG Köln (6 U 57/14) in Anspruch nehmen und scheiterte erwartungsgemäß:

    Soweit der Beklagte zu 2) sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (BGH, GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung), so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde (Fritzsche, LMK 2014, 362609). Auf den Bereich des Urheberrechts – in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (BGH, GRUR 2012, 304 Tz. 49 – Basler Haar-Kosmetik) – lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen.

  • Wettbewerbsrecht: Zur Haftung des GbR-Gesellschafters bei Wettbewerbsverstößen

    Das OLG Frankfurt (6 U 107/13) hat festgestellt, dass der Gesellschafter einer GbR persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet. Dies unabhängig davon, ob er an der Verletzungshandlung selbst als Täter oder Teilnehmer beteiligt war oder ob ihm insoweit eine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen ist:

    Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, sie habe von dem Schreiben keine Kenntnis gehabt und habe überhaupt mit dem operativen Geschäft der B nichts zu tun. Dies führt nur dazu, dass sie nicht mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte. Denn insoweit haftet der persönlich haftende Gesellschafter nur, wenn er die Verletzung als Täter oder Teilnehmer mit verursacht hat, z.B. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 31. Aufl. § 9 UWG, Rn. 1.3, § 8 Rn. 2.50; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12, Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung). Für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch kommt es auf einen eigenen Tat- oder Teilnahmebeitrag der Beklagten zu 2 nicht an. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss – nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten – das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Dies hat das Landgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des BGH abgeleitet. Der BGH nahm etwa im Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Einfordern einer Bürgschaftssumme an, die Haftung der übrigen Gesellschafter nach § 826 BGB für das deliktische Handeln eines Gesellschafters sei zumutbar, weil diese auf Tätigkeit und Auswahl des Organmitglieds entscheidenden Einfluss hätten (BGH, Urt. v. 24.2.2003 – II ZR 385/99, Rn. 20, 21). Anknüpfungspunkt der Haftung ist § 128 HGB analog. Es fehlt auch nicht am Verschulden. Bei zumutbarer Überwachung hätte die Beklagte zu 2 von dem Inhalt des Schreibens, das im Zusammenhang mit einschneidenden Veränderungen der Lieferantenbeziehung bestand, Kenntnis erlangen können.

    Man sieht also ein doch durchaus beträchtliches Haftungsrisiko für den GbR-Gesellschafter. Zur Haftungsfrage sei auf die hier zur Geltung gebrachte Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH zu verweisen.

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe wegen 0.01 Gramm Marihuana?

    Bei Nordbayern.de findet sich ein Artikel zu der Bestrafung einer Lehrerin wegen des Besitzes von 0.01 Gramm Marihuana (oder gar weniger), der in vielerlei Hinsicht zum Nachdenken anregen sollte. Als Sachverhalt ist wohl festzuhalten (mit Presseartikeln sollte man vorsichtig sein…), dass eine Lehrerin auf dem Weg zur Arbeitsstätte von der Polizei kontrolliert wurde, sie hatte eingeräumt 1-2 Tage vorher einen Joint geraucht zu haben und im Blut „wurde THC“ nachgewiesen. In Ihrer Handtasche wurde „ein Papier“ mit BTM-Anhaftungen gefunden, eine Messung der Menge war nicht möglich, die Polizei ging von 0.01 Gramm aus, in der Verhandlung wurde erklärt, es könne auch weniger gewesen sein.

    Im Folgenden einige Klarstellungen.
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  • Missbräuchliche Überweisung: Haftung des Kontoinhabers bei von ihm veranlasster Überweisung mittels Smart-TAN-Plus

    Beim LG Darmstadt (28 O 36/14) ging es um eine missbräuchliche Überweisung, also eine Überweisung die ohne den Willen des Kontoinhabers stattgefunden hat. Hierbei kam das Smart-TAN-Plus Verfahren zum Einsatz, bei dem eine TAN im Einzelfall generiert und mit einem bestimmten Gerät angezeigt wird. Im vorliegenden Fall kam es zu zwei Überweisungen in Höhe von gut 18.000 Euro, die der Kontoinhaber nicht veranlasst haben wollte. Das Gericht konnte sich mit der Verantwortlichkeit auseinandersetzen und kam zu dem Ergebnis, dass der Kontoinhaber hierfür einzustehen hat.
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  • Haftung des Geschäftsführers neben der GmbH bei Wettbewerbsverstoss?

    Haftung des Geschäftsführers gesamtschuldnerisch mit der GmbH im Wettbewerbsrecht: Wenn es darum geht, eine tatsächlich bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist die Unterlassungserklärung schnell das gewählte Mittel. Aber hier gilt es vorsichtig zu sein, denn schnell kann mehr als ein Schuldner in Betracht kommen. Speziell bei einer GmbH muss darauf geachtet werden, ob der Geschäftsführer als Unterlassungsschuldner in Betracht kommt, weil dieser persönlich haftet.

    Dazu bei uns:

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  • Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgewiesen

    Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (7 K 4000/13.F) hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 die Klagen mehrerer Bankkaufleute, die als Anlageberater bzw. Vertriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt sind, gegen die Speicherung personenbezogener Daten abgewiesen.
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  • Geschäftsführerhaftung: Pflichten des Geschäftsführers bei der Vornahme von Zahlungen

    Beim Oberlandesgericht Brandenburg (7 U 177/12) habe ich einen eindrücklichen Absatz zur Haftung des Geschäftsführers gefunden. Dieser konnte im benannten Fall keine Rechtsgründe für vorgenommene Zahlungen (s)einer Gesellschaft benennen. Hierzu führte das Gericht sodann aus:

    Da die Zahlungen der Klägerin mithin an die F… rechtsgrundlos erfolgten, steht der objektive Tatbestand des Missbrauchs der Vertretungsmacht des Beklagten in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführer der Klägerin i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB fest. Deshalb ist auch von dem Vorliegen eines entsprechenden subjektiven Tatbestandes bei dem Beklagten auszugehen. Wenn der Beklagte mit der Berufungsbegründung dazu vorträgt, er sei sich bei der Zahlung auf die Rechnungen weder eines Missbrauchs noch einer Pflichtwidrigkeit bewusst gewesen und habe nicht damit gerechnet, dass seine Handlung das Vermögen der Klägerin schädigen könnte, so ist das nicht glaubhaft.

    Der Beklagte hatte die Zahlungen veranlasst und somit im Vorhinein pflichtgemäß zu prüfen, ob es ein anspruchsbegründendes Rechtsverhältnis mit der F… gab. Vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass er bei Vornahme der streitbefangenen Zahlungen der Klägerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorging, hat der Beklagte. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 2 BGB obliegt es dem Schädiger in der Regel, Umstände darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die aus dem objektiven Verstoß folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen (BGH VersR 1985, 452 [BGH 13.12.1984 – III ZR 20/83]). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.

    Der springende Punkt liegt im hinteren Teil vergraben: Der Geschäftsführer ist in einem Schadensersatzprozess beweisbelastet hinsichtlich der Gründe seiner Zahlungen. Dies geht soweit, dass er die ordentliche Geschäftstätigkeit nachweisen muss.

  • Schwarzarbeit: Verträge mit Schwarzgeldabrede sind nichtig

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 6/13) hat nunmehr – in Abkehr von früherer Rechtsprechung – klargestellt, dass Verträge mit Schwarzgeldabrede („Schwarzarbeit“) umfassend nichtig sind. Der BGH führt insoweit aus

    § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werk- vertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Ver- tragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag ge- schuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

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  • Wann liegt Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe vor

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe beschäftigt (1 StR 438/11). Es geht hierbei um die Frage, ob eine Steuerhehlerei eine nur vollendete oder auch beendete Vortat voraussetzt. Jedenfalls für die Steuerhehlerei die in Form von Absatzhilfe auftritt hat dies der Bundesgerichtshof nun abschließend entschieden.

    Im zu Grunde liegenden Fall ging es um geschmuggelte Zigaretten, die über die Grenze nach Deutschland verbracht wurden. Nachdem der ursprünglich geplante Abnehmer abgesprungen war, wurde nach einem neuen Abnehmer gesucht. Hier wurde dann der spätere Angeklagte tätig, der einen Abnehmer vermitteln sollte und hierbei auch erfolgreich tätig war. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der spätere Angeklagte tätig wurde waren die Zigaretten allerdings bereits nach Deutschland verbracht wurden immer so dass die eigentliche Tat bereits vollendet war. Eine Beendigung der Tat allerdings stand noch nicht im Raum, da die Zigaretten noch nicht „zur Ruhe gekommen waren“. Nun stellte sich die Frage, ob der spätere Angeklagte sich im Zuge der Absatzhilfe bei einer Steuerhehlerei strafbar gemacht hat.

    Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass für die Annahme einer Absatzhilfe eine abgeschlossene (vollendete) Vortat zwar erforderlich, aber eben auch ausreichend ist. Eine beendete Vortat ist damit nicht Voraussetzung. Der Bundesgerichtshof begründet dies im Ergebnis vor allem Ergebnis orientiert, er ist der Auffassung, dass das bei derartigen Taten vorliegende Unrecht ansonsten nicht hinreichend erfasst wird. Es sieht einen derart eigenständiges Grundrecht in der Tat des Helfers, dass nach seiner Einschätzung die Einstufung als reine Beihilfe zur Steuerhinterziehung dem ganzen nicht sachgerecht wird.

  • Steuerhinterziehung: Sozialschädliches Verhalten erschwerend bei der Strafzumessung?

    Darf bei der Strafzumessung nach einer Steuerhinterziehung strafschärfend berücksichtigt werden, dass das Verhalten sozialschädlich war? Der Bundgesgerichtshof (5 StR 142/96) lehnt das ausdrücklich – und zu Recht – ab:

    Geschütztes Rechtsgut des § 370 AO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer […] Damit soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Hinblick auf alle Steuerpflichtigen gewährleistet werden, die jeweils nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Steuerzahlung herangezogen werden sollen. Diese, bereits dem Tatbestand immanenten, Grundsätze dürfen im Falle der Zuwiderhandlung durch steuerunehrliches Verhalten nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

  • Steuerhinterziehung: Strafzumessung im Steuerstrafrecht bei besonderen Kenntnissen des Täters

    Beim Bundesgerichtshof (3 StR 307/89) ging es um die Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung: Das Landgericht hatte den Täter verurteilt und dabei berücksichtigen wollen, dass dieser „besonders Intelligent“ sei und „gründliche Kenntnisse … in Fragen der Buchhaltung und des Steuerrechts“ mitbrachte. So funktioniert das aber nicht:

    Intelligenz und die Kenntnisse steuerrechtlicher und buchhalterischer Zusammenhänge dürfen als persönliche Umstände nur dann für das Maß der Schuld strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sich eine innere Beziehung zur Straftat erkennen läßt […] Daran fehlt es hier. Die von den Angeklagten begangene Steuerhinterziehung auf Zeit war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils weder von besonderer Raffinesse geprägt noch bedurfte die praktizierte Liquiditätsschöpfung durch Anmeldung nicht gerechtfertigter Vorsteuerbeträge besonderer steuerrechtlicher oder buchhalterischer Kenntnisse.

    Tatsächlich aber ist hier der Umkehrschluss wichtig: Es kann natürlich strafschärfend berücksichtigt werden, wenn besondere Fähigkeiten und Kenntnisse sich gerade in der ausgeführten Steuerhinterziehung niedergeschlagen haben. Untersagt ist alleine der allgemeine Rückgriff auf Merkmale, die keinen konkreten Tatbezug aufweisen.

  • Steuerstrafrecht: Hinterziehungsschaden bei Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

    Wie ist der Schaden bei der Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen zu bewerten? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (5 StR 223/97) beantwortet. Interessant ist die Frage vor allem deshalb, weil die bewusst falsche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zeitweilig eine Steuerverkürzung bewirken kann – erst mit der Abgabe der abschliessenden falschen Jahreserklärung wird die endgültige – dauerhafte – Steuerverkürzung bewirkt. Dies gilt selbst dann, wenn am Ende gar keine Jahreserklärung abgegeben wird (siehe dazu BGHSt 38, 165).

    Wenn nun aber die Abgabe einer entsprechenden Jahreserklärung dadurch verhindert wird, dass vorher ein steuerliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird – wie geht man damit um? Grundsätzlich gelten die obigen Grundsätze, wie der BGH klarstellt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass letztlich von Anfang an beabsichtigt war, eine entsprechende Jahreserklärung abzugeben; dies ist dann beim Strafmaß zu berücksichtigen:

    Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich erlangte
    Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen.