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Steuerhinterziehung und Einziehung von Taterträgen

Die Einziehung von Taterträgen bei Steuerhinterziehung wirft komplexe Fragen auf, insbesondere wenn es um die Berechnung ersparter Aufwendungen geht. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (1 StR 258/25) vom 17. September 2025 zeigt, wie sorgfältig Gerichte hier vorgehen müssen – und wo die Grenzen der Einziehung liegen. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde und gegen die Einziehung von über 13.000 Euro vorging. Der BGH korrigierte die Vorinstanz in einem zentralen Punkt: Nicht jeder rechnerische Vorteil rechtfertigt eine Einziehung bei einer Steuerhinterziehung, sondern nur der tatsächlich eingetretene Vermögensvorteil.

Steuerhinterziehung und die Frage nach den ersparten Aufwendungen

Der Angeklagte war vom Landgericht Kiel wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 13.664,33 Euro an. Der BGH bestätigte die Verurteilung im Grundsatz, reduzierte die Einziehung jedoch auf 9.545,63 Euro. Der entscheidende Streitpunkt war, ob und in welcher Höhe der Angeklagte durch die Hinterziehung tatsächlich Vermögensvorteile erlangt hatte.

Steuerhinterziehung führt regelmäßig dazu, dass der Täter Steuern nicht zahlt, die er eigentlich schuldet. Diese „ersparten Aufwendungen“ gelten als Taterträge, die der Staat im Wege der Einziehung nach § 73 StGB abschöpfen kann. Doch nicht jede theoretische Steuerersparnis rechtfertigt eine Einziehung. Vielmehr muss der Vermögensvorteil tatsächlich eingetreten sein – und das Gericht muss ihn präzise berechnen.

Wann sind Steueransprüche erloschen?

Der BGH betont, dass die Einziehung nur dann zulässig ist, wenn der Steueranspruch des Staates noch besteht. Erlischt er durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass, entfällt die Grundlage für die Einziehung. Allerdings führt nicht jede abweichende Steuerfestsetzung automatisch zum Erlöschen des Anspruchs. Selbst wenn das Finanzamt die Steuern zu niedrig festsetzt – etwa wegen unvollständiger Sachverhaltskenntnis oder Rechtsfehlern –, bleibt der materielle Anspruch bestehen. Eine tatsächliche Verständigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt ändert daran nichts, sofern sie nicht zu einem formellen Erlass führt.

Im konkreten Fall hatte das Landgericht die ersparten Aufwendungen anhand der Einkommensteuertabelle für 2012 berechnet – und dies fälschlicherweise auch für spätere Jahre. Bei korrekter Anwendung der jeweiligen Tabellen ergab sich für 2016 keine Steuerersparnis mehr, und für 2015 verringerte sich der Betrag. Der BGH strich daher die Einziehung für einen Teilbetrag und passte die Gesamtsumme an.

Berechnung der ersparten Aufwendungen

Die zentrale Frage lautete: Wie hoch war die tatsächliche Steuerersparnis des Angeklagten? Das Landgericht hatte die Hinterziehungsbeträge eigenständig ermittelt, ohne sich an die Festsetzungen des Finanzamts zu binden. Dies ist grundsätzlich zulässig, da Strafgerichte nicht an die steuerrechtlichen Bescheide gebunden sind, sondern den Sachverhalt nach strafprozessualen Maßstäben würdigen.

Allerdings darf die Einziehung nicht auf bloßen Rechenfehlern beruhen. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht versehentlich die falsche Steuertabelle angewendet, was zu einer Überbewertung der ersparten Aufwendungen führte. Der BGH korrigierte dies und stellte klar, dass nur die tatsächlich ersparten Beträge eingezogen werden dürfen. Für 2016 entfiel die Einziehung vollständig, da keine Steuerersparnis nachweisbar war. Für 2015 reduzierte sich der Betrag, sodass am Ende nur noch 9.545,63 Euro übrig blieben.

Verständigung mit dem Finanzamt

Ein interessanter Aspekt des Falls ist die Frage, ob eine tatsächliche Verständigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt die Einziehung ausschließen kann. Der BGH verneint dies: Eine solche Verständigung bezieht sich nur auf den zugrundeliegenden Sachverhalt, nicht auf den Steueranspruch selbst. Selbst wenn ein Steuerbescheid bestandskräftig wird, sagt dies nichts über das materielle Bestehen der Forderung aus. Die Einziehung bleibt daher möglich, solange der Anspruch nicht durch Erlass oder Zahlung erloschen ist.

Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis: Selbst wenn ein Steuerpflichtiger mit dem Finanzamt eine Einigung erzielt, kann das Strafgericht dennoch die Einziehung anordnen, sofern der materielle Anspruch fortbesteht. Die Bestandskraft eines Bescheids schützt also nicht vor strafrechtlichen Folgen.

Steuerhinterziehung: Präzision bei der Einziehung von Taterträgen

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Der Beschluss des BGH unterstreicht, wie wichtig eine exakte Berechnung der ersparten Aufwendungen ist. Steuerhinterziehung führt nicht automatisch zu einer Einziehung in Höhe der hinterzogenen Steuern. Vielmehr muss das Gericht präzise prüfen, ob und in welchem Umfang der Täter tatsächlich einen Vermögensvorteil erlangt hat.

Für die Verteidigung eröffnet sich hier ein Ansatzpunkt: Wenn die Berechnung der ersparten Aufwendungen fehlerhaft ist, kann die Einziehung erfolgreich angegriffen werden. Für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedeutet dies, dass sie bei der Bemessung der Einziehung besonders sorgfältig vorgehen müssen – insbesondere, wenn es um komplexe steuerrechtliche Sachverhalte geht.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Steuerstrafrecht nicht nur eine Frage der strafrechtlichen Bewertung ist, sondern auch eine präzise steuerrechtliche Analyse erfordert. Wer hier Fehler macht, riskiert, dass die Einziehung im Revisionsverfahren korrigiert wird. Für Steuerpflichtige, die sich mit Einziehungsanordnungen konfrontiert sehen, lohnt es sich daher, die Berechnungsgrundlagen genau zu prüfen – denn nicht jeder rechnerische Vorteil ist auch ein einziehbarer Tatertrag.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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