Besonders schwerer Fall des Bankrotts

In einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2026 (12 NBs 1521 Js 1736/24) bietet sich eine aufschlussreiche Perspektive auf die Abgrenzung zwischen einfachem und besonders schwerem Bankrott nach § 283a StGB. Der Fall zeigt, wie Gerichte mit wirtschaftlich prekären Situationen umgehen, die nicht auf systematische Bereicherung, sondern auf spontane Reaktionen in existenziellen Krisen zurückgehen. Besonders relevant ist die Frage, wann ein Bankrott als „besonders schwerer Fall“ zu qualifizieren ist – und wann nicht.

Unternehmer in der Liquiditätsfalle

Der Angeklagte, ein ehemaliger Kurierfahrer ohne formale Ausbildung, hatte sich 2019 als Unternehmer im Paketauslieferdienst selbstständig gemacht. Sein Unternehmen, eine GmbH mit zehn Angestellten, war vollständig von einem einzigen Auftraggeber abhängig. Als dieser die Zusammenarbeit zum Jahresende 2023 kündigte, um die Auslieferungen in Eigenregie zu übernehmen, brach das Geschäftsmodell des Angeklagten schlagartig zusammen. Ohne Einkünfte, aber mit laufenden Kosten für Gehälter und Fahrzeugkredite, sah er sich mit einer akuten Liquiditätskrise konfrontiert.

Am 9. Januar 2024 ging auf dem Firmenkonto eine letzte Zahlung des Auftraggebers in Höhe von 88.392,46 Euro ein, die das Guthaben auf 102.356,11 Euro erhöhte. Der Angeklagte hob diesen Betrag in drei Tranchen ab und verwendete ihn für private Zwecke, obwohl er wusste, dass damit die Zahlungsunfähigkeit der GmbH eintrat. Die Insolvenz wurde wenig später eröffnet, wobei Forderungen von 195.046,23 Euro einer massefreien Insolvenz gegenüberstanden. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn zunächst zu drei Jahren Haft, doch das Landgericht milderte die Strafe auf zwei Jahre zur Bewährung ab.

Kein besonders schwerer Fall trotz erheblicher Schäden

Das Landgericht verneinte die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 283a StGB. Entscheidend war dabei die Abgrenzung zur Gewinnsucht, die nach ständiger Rechtsprechung ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Gewinnstreben voraussetzt. Der BGH definiert dies als ein „Streben nach Gewinn um jeden Preis“, das über ein legitimes wirtschaftliches Interesse hinausgeht. Im vorliegenden Fall fehlte es daran: Die Taten waren keine geplante Bereicherung, sondern eine spontane Reaktion auf den plötzlichen Wegfall des einzigen Auftraggebers.

Die Kammer betonte, dass der Angeklagte nicht aus raffinierter Berechnung handelte, sondern in einer Ausnahmesituation agierte. Zudem bestand die berechtigte Hoffnung, dass die Angestellten bei dem ehemaligen Auftraggeber eine neue Anstellung finden würden – was tatsächlich geschah. Diese Umstände sprachen gegen die Annahme einer besonderen Rücksichtslosigkeit oder kriminellen Energie.

Interessant ist der Vergleich mit anderen Entscheidungen, in denen Gerichte besonders schwere Fälle bejaht haben, etwa bei Großinsolvenzen mit Millionenverlusten oder bei gewerbsmäßiger Firmenbestattung. Hier lag die Schadenssumme zwar bei knapp 200.000 Euro, doch die Motivation des Angeklagten unterschied sich grundlegend von systematischen Betrugsmodellen. Die Rechtsprechung stellt damit klar, dass nicht allein die Schadenshöhe, sondern die Art der Begehung und die innere Einstellung des Täters maßgeblich sind.

Strafzumessung und Sozialprognose

Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht sowohl belastende als auch entlastende Faktoren. Zu seinen Gunsten sprach das Geständnis, die gezeigte Reue und die Tatsache, dass die Insolvenz auch ohne die Bankrotthandlungen unvermeidbar gewesen wäre. Zulasten gewertet wurde die kriminelle Energie, die sich in der Höhe des abgehobenen Betrags zeigte. Dennoch fiel die Gesamtstrafe mit zwei Jahren vergleichsweise milde aus – auch weil der Angeklagte in der Schweiz eine feste Anstellung gefunden hatte und damit eine günstige Sozialprognose bestand.

Die Aussetzung zur Bewährung unterstreicht den pragmatischen Ansatz des Gerichts: Der Angeklagte war nicht vorbestraft, sozial eingebunden und hatte durch die Untersuchungshaft bereits einen „Denkzettel“ erhalten. Auflagen oder Weisungen wurden als unnötig erachtet, da die erlittene Haft und die drohenden Konsequenzen einer erneuten Straftat bereits abschreckend wirkten.

Internationale Aspekte

Bankrott und grenzüberschreitende Insolvenzfolgen: Obwohl der Fall primär nationalrechtlich zu bewerten war, wirft er Fragen nach den grenzüberschreitenden Auswirkungen auf. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Urteils bereits in die Schweiz ausgewandert und verdiente dort als Monteur ein festes Einkommen. Dies zeigt, wie Insolvenzstraftaten und ihre Folgen zunehmend internationale Bezüge aufweisen – etwa bei der Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen oder der Anerkennung ausländischer Einkünfte im Rahmen der Strafzumessung.

In der EU wäre hier die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) relevant, die jedoch auf die Schweiz nicht anwendbar ist. Dennoch könnte ein ähnlich gelagerter Fall in einem EU-Mitgliedstaat zu vergleichbaren Problemen führen, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Wertersatzansprüchen oder die Anerkennung von Strafurteilen geht. Die Entscheidung macht deutlich, dass nationale Gerichte auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten primär auf die individuellen Umstände des Täters abstellen, statt pauschal höhere Strafen zu verhängen.

Bankrott als Notlösung oder strafwürdige Bereicherung?

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth unterstreicht, dass nicht jeder Bankrott automatisch als besonders schwerer Fall zu qualifizieren ist. Entscheidend ist die Differenzierung zwischen geplantem Betrug und spontanen Handlungen in wirtschaftlicher Not. Für die Praxis der Strafverteidigung bedeutet dies, dass bei der Verteidigung in Insolvenzstrafsachen stets die Motivation und die konkreten Umstände der Tat herausgearbeitet werden müssen.

Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig eine frühzeitige Beratung in Krisensituationen ist. Hätte der Angeklagte rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt, statt die letzten Mittel zu entnehmen, wäre eine Strafbarkeit möglicherweise vermeidbar gewesen. Die Entscheidung ist damit nicht nur ein Lehrstück zur Auslegung des § 283a StGB, sondern auch ein Appell an Unternehmer, in Liquiditätskrisen rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen – statt in der Panik des Moments falsche Entscheidungen zu treffen.

Für die Zukunft bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung bei ähnlichen Konstellationen weiterhin zwischen „geplantem“ und „ungeplantem“ Bankrott differenziert oder ob sich eine strengere Linie abzeichnet. Fest steht: Die Abgrenzung wird in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und zunehmender Insolvenzen an Bedeutung gewinnen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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