Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2026 in der Rechtssache C-291/24 markiert einen bedeutenden Einschnitt in der Auslegung der EU-Geldwäscherichtlinie: Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen für Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten haftbar gemacht werden können – und ob nationale Regelungen, die eine vorherige individuelle Schuldzuweisung an natürliche Personen verlangen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Sanktionierungspraxis in den Mitgliedstaaten, insbesondere für Finanzinstitute, die sich zunehmend mit komplexen Compliance-Anforderungen konfrontiert sehen.
Österreichische Bankenaufsicht versus Steiermärkische Bank
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gegen die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG. Die Behörde hatte gegen das Institut eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion verhängt, weil es gegen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche verstoßen haben soll. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die FMA die Verantwortlichkeit der Bank nicht nur an die Verstöße selbst knüpfte, sondern auch an die Zurechnung des Fehlverhaltens zweier natürlicher Personen – KL und TR –, die als Organwalter der Bank gehandelt hatten. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht, das mit einer Beschwerde gegen den Bescheid befasst war, legte dem EuGH die Frage vor, ob die nationalen Vorschriften, die eine förmliche Beschuldigtenstellung dieser Personen voraussetzen, mit der EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849) vereinbar sind.
Das Problem: Nach österreichischer Rechtsprechung muss für die Sanktionierung einer juristischen Person zuvor feststehen, dass eine natürliche Person als Beschuldigter mit allen prozessualen Rechten behandelt wurde und deren Handlung der juristischen Person explizit zugerechnet wird. Zudem gelten enge Verjährungsfristen von drei Jahren für die Verfolgung und fünf Jahren für die Strafbarkeit. Die FMA und die Europäische Kommission sahen darin eine unzulässige Einschränkung der unionsrechtlichen Vorgaben, die eine wirksame und abschreckende Sanktionierung von Geldwäscheverstößen sicherstellen sollen.
Autonome Verantwortlichkeit juristischer Personen
Der Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Richtlinie 2015/849 eine eigenständige Verantwortlichkeit juristischer Personen vorsieht, die nicht akzessorisch an die individuelle Schuld natürlicher Personen gebunden ist. Zwar können Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 3 der Richtlinie auch Sanktionen gegen natürliche Personen vorsehen, die für Verstöße verantwortlich sind. Doch die Verantwortlichkeit der juristischen Person selbst hängt nicht davon ab, dass zuvor eine natürliche Person formell beschuldigt oder verurteilt wurde.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Richtlinie in Artikel 60 Absatz 5 und 6 zwei Konstellationen regelt, in denen eine juristische Person haftbar gemacht werden kann: erstens, wenn eine Person in Führungsposition – etwa ein Vorstandsmitglied – einen Verstoß zu ihren Gunsten begeht, und zweitens, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch solche Personen Verstöße Dritter ermöglicht. Der EuGH betont, dass diese Regelungen nicht dahingehend ausgelegt werden dürfen, dass sie eine vorherige individuelle Schuldzuweisung erfordern. Eine solche Auslegung würde den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (effet utile) untergraben, da sie die Durchsetzung von Sanktionen unnötig erschweren und damit den abschreckenden Charakter der Maßnahmen schwächen würde.
Interessant ist dabei der Verweis auf das Urteil Deutsche Wohnen (C-807/21) aus dem Jahr 2023, in dem der Gerichtshof bereits entschieden hatte, dass die Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen nicht von der vorherigen Zurechnung an eine natürliche Person abhängen darf. Diese Linie wird nun auf den Bereich der Geldwäscheprävention übertragen. Die Richtlinie ziele darauf ab, ein wirksames und abschreckendes Sanktionensystem zu schaffen – ein Ziel, das durch nationale Verfahrenshürden nicht konterkariert werden dürfe.
Die österreichische Regelung, die eine förmliche Beschuldigtenstellung natürlicher Personen verlangt, stehe daher im Widerspruch zum Unionsrecht. Allerdings billigt der EuGH die nationalen Verjährungsfristen von drei bzw. fünf Jahren, sofern sie den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität genügen. Hier sieht der Gerichtshof keine Bedenken, da solche Fristen im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich zulässig seien.
Mehr Druck auf Compliance-Systeme
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Implikationen. Finanzinstitute müssen damit rechnen, dass Behörden Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten direkt der juristischen Person zurechnen können, ohne zuvor individuelle Verantwortliche identifizieren und formell beschuldigen zu müssen. Dies erhöht den Druck auf interne Compliance-Systeme, da die juristische Person nun leichter in die Haftung genommen werden kann – selbst wenn sich nicht zweifelsfrei klären lässt, welche natürliche Person konkret für den Verstoß verantwortlich war.
Gleichzeitig wirft das Urteil Fragen nach der Ausgestaltung nationaler Verfahrensrechte auf. Während der EuGH die österreichischen Verjährungsfristen akzeptiert, bleibt offen, wie Mitgliedstaaten die Balance zwischen effektiver Sanktionierung und rechtsstaatlichen Garantien finden sollen. Besonders problematisch könnte dies in Fällen werden, in denen die Beweislage komplex ist und sich Verantwortlichkeiten innerhalb der Unternehmenshierarchie nur schwer zuordnen lassen. Hier könnte die Rechtsprechung künftig verlangen, dass nationale Gerichte ihre Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben anpassen – eine Aufgabe, die der EuGH ausdrücklich dem vorlegenden Gericht überträgt.
Signal für strengere Durchsetzung mit rechtlicher Unsicherheit?

Der EuGH stärkt mit diesem Urteil die Position der Aufsichtsbehörden und unterstreicht die Bedeutung eines wirksamen Sanktionensystems im Kampf gegen Geldwäsche. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie ihre Compliance-Maßnahmen noch sorgfältiger gestalten müssen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Gleichzeitig könnte die Entscheidung zu einer Zunahme von Verfahren führen, in denen juristische Personen für systemische Versäumnisse zur Rechenschaft gezogen werden – selbst wenn individuelle Schuldzuweisungen nicht möglich sind.
Ob dies langfristig zu einer besseren Prävention von Geldwäsche führt oder lediglich die rechtliche Unsicherheit erhöht, bleibt aber abzuwarten. Fest steht jedoch, dass die Entscheidung die Sanktionierungspraxis in der EU grundlegend verändern wird. Finanzinstitute haben ihre internen Kontrollmechanismen jedenfalls kritisch zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den gestiegenen Anforderungen gerecht werden.
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