Lebensmittelrechtliche Kontrollberichte dürfen nach mehreren Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 14 L 600/20,) auf Antrag an Verbraucherinnen und Verbraucher herausgegeben werden.
(mehr …)Kategorie: Geschäftsgeheimnis
Geschäftsgeheimnisse wie technisches Know-how, Kundendaten und interne Strategien sind für Unternehmen von erheblichem wirtschaftlichem Wert. Als Rechtsanwalt für Geschäftsgeheimnisse in Aachen beraten wir zu Schutzkonzepten, Geheimhaltungsvereinbarungen und dem Geschäftsgeheimnisgesetz sowie zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bei Geheimnisverrat.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Geheimnisschutz bei Geschäftsgeheimnisverwertung in Sachverständigen-Gutachten
Sehr interessant sind die Ausführungen des LG München I (37 O 19200/17) zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung in einem Gutachten:
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Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden bekanntlich alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Offenkundigkeit bei Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
Es sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis nur im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsachen anzusehen, die „nicht offenkundig“, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind – doch was ist darunter zu verstehen? Gerade in vertraglichen Vereinbarungen findet sich oft die Ausnahmeklausel der Offenkundigkeit. Was darunter zu verstehen ist, macht das OLG Düsseldorf deutlich:
Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 – Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 – MOVICOL-Zulassungsantrag; GRUR 2018, 1161 Rn. 38 – Hohlfasermembranspinnanlage II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. § 17 Rn. 7). Das ist der Fall, wenn die betreffende Information – von wem auch immer, ob mit oder ohne Billigung des Unternehmensinhabers – allgemein bekannt gemacht wird und eine Kenntnisnahme der interessierten Kreise zu erwarten ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7). Davon ist bei einer Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Medien, wie z.B. in (Fach-)Zeitschriften und Fachbücher, im Internet oder in Datenbanken, auszugehen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7 m.w.N.).
Darüber hinaus führt auch die Präsentation auf Messen, Werbeveranstaltungen, Werbeprospekten zur allgemeinen Bekanntheit (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 7; vgl. auch zum GeschGehG: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 39. Aufl., § 2 GeschGehG Rn. 35 m.w.N.; Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 1. Aufl., § 2 Rn. 24). Für den Begriff „öffentlich zugänglich“ im Sinne der Know-how-Schutzvereinbarung kann nichts anderes gelten. Der allgemeinen Bekanntheit wird es dabei auch hier im Zweifel gleichstehen, wenn das betreffende Wissen leichtzugänglich ist (vgl. zu § 17 UWG a.F.: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 8). Leichte Zugänglichmachung liegt hierbei vor, wenn für jeden an der Tatsache Interessierten die Möglichkeit besteht, sich unter Zuhilfenahme lauterer Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Opfer von ihr Kenntnis zu verschaffen (vgl. BayObLG, GRUR 1991, 694 – Geldspielautomat; OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 137, 139 m.w.N.).
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 37/20Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
Zur Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke des Wettbewerbs durch Arbeitnehmer konnte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 SaGa 4/20, klarstellen, dass es sich bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundendaten um Geschäftsgeheimnisse handelt – ebenbso bei Kundenlisten mit Kundendaten und Absatzmengen.
Dies gilt auch auf der Grundlage des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes; was aber eben angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraussetzt. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch.
Beiträge bei uns zum Geschäftsgeheimnisschutz bei uns:
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Was ist ein Geschäftsgeheimnis
- Wem gehören die Kundendaten
- Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
- Aneignen von Geheimnissen durch Mitnahme von Datenträger
- Geheimnisverrat durch private Mail?
- Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
- Ist „Whistleblowing“ zulässig – sowie „Die Whistleblower-Richtlinie„
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)
(mehr …)Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß & Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 290/21, konnte sich zu der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen eines Datenschutzverstoßes sowie der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitskollegen äussern.
Hierbei hielt das Gericht fest, dass eine gezielte Durchsuchung eines Dienstcomputers, nach privater Korrespondenz eines Arbeitskollegen, sowie deren Sicherung und Weitergabe an Dritte durchaus ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sein kann. Dies gilt mit dem LAG grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer dabei Beweise für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sichern möchte, ohne von seinem Arbeitgeber mit solchen Ermittlungen betraut worden zu sein.
(mehr …)Geschäftsgeheimnisse im Informationsfreiheitsgesetz
Wer einen Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend macht, um Zugang zu vertraglichen Unterlagen zu erhalten, der sieht sich durch die Gegenseite gerne dem Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG ausgesetzt. Mit dieser Vorschrift darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
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Unberechtigte Datenlöschung in erheblichem Umfang durch Arbeitnehmer
Wenn ein Arbeitnehmer – nach Ankündigung des Arbeitgebers, sich vom Arbeitnehmer trennen zu wollen – vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB) löscht rechtfertigt dies die außerordentlich fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies insbesonere, wenn er sich, wie in diesem Fall, verabschiedet mit den Worten „man sieht sich immer zweimal im Leben“ (LArbG Baden-Württemberg, 17 Sa 8/20)
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Erstattung von Detektivkosten durch Arbeitnehmer
Erstattung von Detektivkosten durch Arbeitnehmer: Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1026/12) hat seine Rechtsprechung zur Frage bekräftig, wann Detektivkosten des Arbeitgebers zu erstatten sind, wenn der Detektiv eingeschaltet wurde um den Nachweis von Umständen zu erbringen, die zur Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen:
Nach der Rechtsprechung des Senats (…) hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
Insofern handelt es sich um keine Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. § 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (…)
Dazu auch bei uns:
- Heimliche Observation des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber
- Auch die Kosten einer Anwaltskanzlei sind zu tragen!
Spezialität des GeschGehG
Das Landesarbeitsgericht Köln, 2 SaGa 20/19, hat in ein paar Zeilen die Spezialität des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) hervorgehoben:
Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Unterlassungsanspruch kann nur das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige Gesetz und damit § 6 GeschGehG sein. § 17 UWG ist ersatzlos außer Kraft getreten. Damit ist als einzige verbleibende Anspruchsgrundlage § 6 GeschGehG für die Entscheidung zu Grunde zu legen.
Nach allgemeiner Ansicht verdrängt das Geschäftsgeheimnisgesetz sämtliche andere Anspruchsgrundlagen insbesondere §§ 823, 826 und § 1004 BGB. Es handelt sich um eine spezialgesetzliche, ausschließliche Regelung, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen aus dem UWG herauslöst und auf eigene Rechtsgrundlage gestellt. Damit sind für die Frage, ob ein Geschäftsgeheimnis gegeben ist, sowohl die Begriffsbestimmungen als auch die erlaubten Handlungen und Handlungsverbote aus §§ 2, 3, 4 GeschGehG zugrunde zu legen.
Landesarbeitsgericht Köln, 2 SaGa 20/19Das ist insoweit absolut herrschende Meinung, wegen der zitterfähigen Fundstelle habe ich es hier allerdings nochmals hervorgehoben.
Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

Geschäftsgeheimnis: Catch-All-Klausel im Arbeitsvertrag
Zum Thema „Catch-All-Klausel“ im Arbeitsvertrag – hinsichtlich von Geschäftsgeheimnissen – konnte das Landesarbeitsgericht Köln, 2 SaGa 20/19, hervorheben, dass Klauseln, die einen Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich rechtmäßig erlangter Kenntnisse uneingeschränkt und unendlich zur Verschwiegenheit verpflichten, eine unangemessene Benachteiligung darstellen und somit unwirksam sind.
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Dienstenthebung nach Weitergabe von Dienstgeheimnissen
Weitergabe von Dienstgeheimnissen: Wenn ein Polizeibeamter Dienstgeheimnisse an die Presse weitergibt, muss er mit der vorläufigen Enthebung aus dem Dienst und mit späterer Entfernung rechnen, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Beschluss vom 21.8.2020, Az. 14 MB 1/20), da es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handelt. Insoweit stellte das OVG klar:
- Die vorläufige Enthebung aus dem Dienst, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG, ist nicht auszusetzen, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 2 BDG, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen ein hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen besteht, das voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird.
- Auch beim innerdienstlichen Dienstvergehen der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, § 37 Abs. 1 BeamtStG, ist für die Bemessung des Orientierungs-rahmens für die mögliche Disziplinarmaßnahme auf die strafrechtliche Einordnung abzustellen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, ist der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – eröffnet.
- Die Amtsverschwiegenheit gilt auch bei Äußerungen im privaten Bereich. Eine Vereinbarung, dass weitergegebene Informationen als vertraulich behandelt werden müssen, begründet keine Berechtigung zur Weitergabe von unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Tatsachen.
- Die gewerkschaftliche Tätigkeit eines Beamten hat keine Auswirkungen auf dessen dienstliche Verschwiegenheitspflicht.

Strafbare Markenverletzung
Strafbare Markenverletzung im Markenstrafrecht: Grundvoraussetzung einer strafbaren Verletzung einer Marke oder Gemeinschaftsmarke ist, dass im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde – was immer der Fall ist, wenn die konkrete Benutzungshandlung i.S.v. § 143a MarkenG im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit steht und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die rechtsverletzenden Handlungen im (ausschliesslichen) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
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Einsicht in unter Vorbehalt eingereichter Prozessunterlagen
Akteneinsicht im Zivilprozess: Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. Der Bundesgerichtshof (X ZR 33/19) konnte aber klarstellen, dass es hierbei eine Ausnahme gibt, wenn das Gericht mit Rücksicht auf einen bei der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer Weitergabe der Unterlagen an die Gegenpartei abgesehen hat:
Zu den Prozessakten gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. In den Rechtsmittelinstanzen sind hiervon auch die in den Vorinstanzen angefallenen Unterlagen umfasst, auf die diese Voraussetzung zutrifft. Dies sind im Wesentlichen die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Gericht selbst erstellten Dokumente. Nicht zu den Prozessakten gehören hingegen beigezogene Akten aus anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 – IV ZR 152/50, NJW 1952, 305, 306) (…)
Die Frage, welche Dokumente zur Akte zu nehmen sind, unterliegt zwar ihrerseits grundsätzlich nicht der Entscheidung der Parteien, sondern derjenigen des Gerichts. Dieses wiederum hat grundsätzlich alle Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen, die eine Partei oder sonstige Personen zu dem betreffenden Verfahren einreichen. Wenn indes eine Partei schon bei der Einreichung von Unterlagen zu erkennen gibt, dass diese der Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden sollen, werden diese jedenfalls dann nicht zum Bestandteil der Prozessakten, wenn das Gericht mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt von einer Weitergabe an den Gegner absieht.
Eine Partei, die dem Gegner bestimmte Informationen nur dann zukommen lassen will, wenn besondere Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen werden, hat allerdings die Möglichkeit, zunächst nur eine teilgeschwärzte Fassung der betreffenden Unterlagen einzureichen und das Gericht um Anordnung geeigneter Geheimhaltungsmaßnahmen zu ersuchen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 W 8/18, juris Rn. 7). Reicht sie die Unterlagen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen ein, muss sie grundsätzlich damit rechnen, dass diese den anderen Verfahrensbeteiligten unabhängig von darin enthaltenen eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung gestellt werden (OLG Düsseldorf, 2 W 8/18, juris Rn. 8; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 – 29 W 2601/04, NJW 2005, 1130, 1131).
Hinreichende Sicherheitsvorkehrungen in diesem Sinne hat eine Partei grundsätzlich aber auch dann getroffen, wenn sie neben einer für die Prozessakten und für die Zustellung an den Gegner bestimmten teilgeschwärzten Fassung zugleich eine vollständige Fassung einreicht und hierbei klarstellt, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Gegner zugänglich gemacht werden soll. Diese Vorgehensweise ist zwar wenig zweckmäßig, weil das Gericht die geschwärzten Passagen grundsätzlich nicht zum Nachteil eines anderen Beteiligten berücksichtigen darf, ohne diesem rechtliches Gehör zu gewähren (so zutreffend OLG München, NJW 2005, 1130). Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Unterlagen entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen der einreichenden Partei zu den Prozessakten zu nehmen.
Prozesshandlungen dürfen grundsätzlich nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz hat im Allgemeinen zur Folge, dass die Handlung als unwirksam oder unzulässig anzusehen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 – X ZR 99/92, BGHZ 130, 259 = GRUR 1996, 109, juris Rn. 95 – Klinische Versuche; Beschluss vom 1. Juni 2017 – V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11). Entsprechend diesen Grundsätzen kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei Dokumente zu einem Gerichtsverfahren einreichen will, wenn sie deren Weiterleitung an den Gegner von einer Bedingung abhängig macht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einreichung von Schriftsätzen oder anderen Unterlagen als Prozesshandlung zu qualifizieren ist. Wie bei der Beurteilung von Prozesshandlungen muss jedenfalls auch bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen sind, grundsätzlich von Anfang an Klarheit bestehen. Diese Klarheit besteht in aller Regel, wenn Unterlagen ohne Vorbehalt zu einem bestimmten Verfahren eingereicht werden. An ihr fehlt es hingegen, wenn die einreichende Partei die Weiterleitung an den Gegner von Bedingungen abhängig macht.
Bundesgerichtshof, X ZR 33/19Beschreibende Nutzung oder markenmässige Verwendung von Marken (am Beispiel „Fun-T-Shirts“)
Markenmässige Verwendung vs. dekorative oder beschreibende Nutzung von Marken am Beispiel von Marken auf T-Shirts: Immer wieder ist festzustellen, dass Online-Shops abgemahnt werden, weil T-Shirts angeboten werden, auf denen fremde Marken ohne Erlaubnis verwendet werden. Dabei geht es eher selten um Produktpiraterie. Ständig gibt es Fälle, in denen beliebte Begriffe, die rein als dekoratives Statement verwendet werden, als Marke eingetragen und dann später abgemahnt werden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine eigene Rechtsprechung aufgestellt, die ein solches Abmahnverhalten durchaus erschwert. Aber auch daneben kann man sich recht schnell streiten.
Das Oberlandesgericht Köln (6 U 75/13) hatte sich mit diesem Thema zu beschäftigen und hat hierbei die bisherige Rechtsprechung anschaulich zusammen gefasst. Der Beitrag berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des BGH Ende 2019.
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