Entsprechend § 2 Nr. 2 GeschGehG ist Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.
Rechtmäßige Kontrolle bedeutet, dass die Person nicht nur die tatsächliche bzw. faktische Dispositionsbefugnis innehat, sondern zugleich rechtmäßig die Informationsherrschaft ausübt. Ihr muss das Geheimnis – nicht nur der Informationsträger – zugeordnet sein. Sie muss zur Ausübung des Geheimnisses befugt sein.
Diese rechtmäßige Kontrolle kann durch eigene Generierung der Information entstehen oder abgeleitet sein, wenn das Geschäftsgeheimnis von demjenigen, der seinerseits die Kontrolle rechtmäßig innehatte, wirksam durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes auf eine andere Person übergeht.
Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.
Rechtsnachfolger eines Geschäftsgeheimnisses wird dabei der Erwerber eines solchen, wobei der Erwerb isoliert oder mit dem Erwerb des dazugehörigen Unternehmens erfolgen kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 6/20).
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