Das Landgericht Duisburg (25 O 54/11) hat eine durchaus schwierige Entscheidung getroffen. Es ging um die Werbung mit der Bewertung des eigenen Unternehmens in einem Internet-Portal. Konkret wohl um ein eigebundenes Banner, bei dem automatisch die vorhandene Bewertung angezeigt wurde. Grundsätzlich ist gegen eine solche Werbemaßnahme nichts einzuwenden, aber hier gab es eine Besonderheit: Die Bewertungsplattform veröffentlichte nicht alle Bewertungen gleich! Vielmehr wurden positive Bewertungen sofort, negative und neutrale Bewertungen erst nach einer Prüfung oder sodann gar nicht freigeschaltet. Das ist im Ergebnis dann verzerrend, so das Gericht.
Man muss also mit dem Landgericht Duisburg vorsichtig sein, welche Plattformen man als eigene Werbemaßnahme heran zieht. Andernfalls droht ggfs. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Dazu bei uns:
- Vom Umgang mit ungeliebten Bewertungen bei Qype & Co. – Eine Einführung in das Thema
- LG Nürnberg: Bewertungsportal muss konkrete Beanstandungen prüfen