Abmahngefahr Alkoholverkauf: EUGH legt Grundsätze der Bewerbung von alkoholischen Getränken weit aus – “bekömmlicher Wein”

In Kürze: Der EUGH (C-544/10) hat entschieden, dass ein Wein nicht als “bekömmlich” beworben werden darf. Hintergrund ist die EG-Verordnung 1924/2006 die für alkoholische Getränke jegliche gesundheitsbezogene Angabe verbietet. Der Gedanke ist nachvollziehbar: Alkoholkonsum soll nicht mit dem Etikett des “gesunden Verzehrs” angepriesen werden können. Nun ist aber fraglich, was genau eine gesundheitsbezogene Angabe ist und ob darunter nun auch “bekömmlich” fällt. Mit dem EUGH ist dies wie folgt zu beantworten: Es ist nicht nötig, dass die Angaben so gestaltet sind, dass letztlich die Gesundheit “gefördert” wird. Vielmehr reicht es völlig, wenn es so dargestellt wird, als würde ein derzeitiger Gesundheitszustand erhalten werden. Damit ist dann auch das Bewerben als “bekömmlich” erfasst oder wenn darauf verwiesen wird, dass besondere (schädliche) Stoffe nicht – wie sonst! – enthalten sind.

Update: Das BVerwG (3 C 23.12) hat die Entscheidung des EUGH nunmehr umgesetzt.

Die Entscheidung hat auch Folgen für den Alltag, es geht hierbei nicht alleine um die Etikettierung der Getränke. Vielmehr ist ausweislich der Verordnung (siehe Art. 1 II EG-VO 1924/2006) ausdrücklich jede kommerzielle Mitteilung, also auch Werbeprospekte, betroffen (siehe auch Artikel 3 Satz 1 der VO). Dabei gilt (Artikel 4 III der VO):

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.

Das heisst, vom Weinhändler bis zum Einzelhandel muss ab sofort darauf geachtet werden, jegliche gesundheitsbezogene Angabe zu unterlassen, wobei man dies eher weit als eng auslegt. Sprich: Jeder positive Kausal-Bezug auf Körperfunktionen sollte vorsichtshalber unterlassen werden, m.E. von “bekömmlich” bis hin zu “leicht verdaulich”. Dies übirgens nicht nur für Wein, sondern für alle alkoholischen Getränke mit “mehr als 1,2%”. Auf Grund der hier eröffneten weiten EUGH-Rechtsprechung bietet sich ein interessantes Feld für Abmahnungen. Es sei an dieser Stelle zur Vorsicht gemahnt.

Hinweis: Es wurde bereits ein erstes Verfahren nach einer Abmahnung bekannt.

Beachten Sie dazu auch unseren Beitrag zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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