Sternchenhinweis: BGH zur Werbung mit Fußnoten beim Blickfang

Der (I ZR 173/11) hat sich mit der Werbung mittels „Sternchenhinweis“ beschäftigt.

Im Kern kennt das heute jeder, speziell wenn Telefon-/Mobilfunkverträge beworben werden: Da wird etwas genannt, also z.B. ein schöner Preis, und dann dahinter ein Sternchen plaziert. In sehr kleiner Schrift finden sich dann irgendwo die mehrere Zeilen langen Einschränkungen dazu. Die rechtliche Zulässigkeit ist letztlich von der genauen Platzierung der Hinweise und der Form der Kenntlichmachung abhängig, die Gestaltung der Werbeanzeige wird hier schnell zur Gratwanderung.

Der Bundesgerichtshof hat nun klar gestellt, dass ein solcher erläuternder „Sternchenhinweis“ keinesfalls zwingend in einer Fußnote platziert werden muss, weil Verbraucher dort nach Erläuterungen suchen. Vielmehr ist auch ein erläuternder Text in einem Hinweis-Kasten neben der Anzeige vollkommen ausreichend. Relevant ist alleine die Gestaltung innerhalb des „Blickfangs“ des Verbrauchers.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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