Gesetzentwurf zur Verschärfung des Verzugs

Im Bundestag liegt nun der „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäfts- verkehr“ (BT-Drs 17/10491) vor. Ziel: Der Verzug, also das verzögerte Begleichen von Rechnungen, soll härter sanktioniert werden. Daneben wird die AGB-Abmahnpraxis verändert (oder auch nicht?).

Im Kern ist folgendes vorgesehen:

  1. Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass erst nach 60 Tagen oder mehr gezahlt werden muss, ist nur möglich, wenn sie „ausdrücklich vereinbart ist“ und nicht „grob benachteiligt“. Bei Auftraggebern der öffentlichen Hand ist sie gar nicht mehr möglich. Es wird dabei grundsätzlich eine unwirksamkeit vermutet! Das heisst, wer sich darauf berufen will, muss zuerst mal nachweisen, dass keine grobe Benachteiligung vorliegt. Was zudem eine „ausdrückliche Vereinbarung“ sein soll, ist noch nicht ganz klar, wahrscheinlich ist damit gemeint, dass eine Vereinbarung via AGB nicht möglich sein soll?
    Hinweis: Der Gesetzgeber rechnet wohl selber damit, dass dies zu verstärkten Abmahnungen führen wird – daher will er hier „vorsorgen“, beachten Sie die gesonderte Besprechung hier!
  2. Sofern der Zahlung eine Überprüfung bzw. Abnahme (Werkvertragsrecht!) vorauszugehen hat, gilt entsprechendes bei Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen.
  3. Die Regelung findet entsprechende Anwendung auf einen eventuellen Verzugszeitpunkt nach §286 BGB.
  4. Bei Rechtsgeschäften unter Unternehmern soll in Zukunft ein Verzugszins von 9 Prozentpunkten (statt 8) über dem Basiszinssatz gelten. Zusätzlich soll eine generelle Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro zu fordern sein (nur bei Unternehmern!). Die vertragliche abbedingung von letzterem ist faktisch unmöglich, da eine Vermutung der Sittenwidrigkeit im Gesetz vorgesehen ist.
  5. Wer versucht, andere Laufzeiten zu vereinbaren und dies in AGB tut, der wird wohl ohnehin abgemahnt werden können. Zusätzlich sollen auch Verinbarungen ausserhalb von AGB diesbezüglich abgemahnt werden können, dazu wird ein neuer §1a ins Unterlassungsklagegesetz eingefügt.
  6. Die neuen Regeln sollen nach dem 16. März 2013 gelten.

Inhaltlich geht es um die Umsetzung der 2011/7/EU, mit der eine „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ angestrebt wird. Inwiefern man „Kultur“ durch schlicht mehr und stärkere Sanktionen erreicht sei dahin gestellt. Wann der Entwurf beschlossen wird, ist noch nicht absehbar.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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