Persönlichkeitsrecht: Kein Unterlassungsanspruch gegen Google-Autosuggest-Funktion

Das OLG München (29 U 1747/11) hat entschieden, dass es keinen erdenklichen Anspruch auf Unterlassung gegenüber Google hinsichtlich eventueller Persönlichkeitsrechtsverletzungen gibt, die durch die „Auto-Suggest-Funktion“ begangen werden. Dabei geht es darum, dass schon während des Eintippens von Suchbegriffen in die Google-Suchmaske „Vorschläge“ für Suchen gemacht werden. Wenn man dann etwa „firmenname“ eingibt und es erscheint als Vorschlag „firmenname abzocke“ ist jedenfalls Nachvollziehbar, warum das Unternehmen sich hiergegen wehren möchte.

Update: Der BGH (VI ZR 269/12) hat sich mit dieser Frage beschäftigt und sieht kein grundsätzliches Problem mit Auto Suggest, aber die Pflicht der Betreiber, hier die Möglichkeit zu schaffen, dass Rechtsverstösse gemeldet werden und dass man dann auch darauf reagiert – bei uns die Besprechung dazu.

Die Entscheidung ist nicht unumstritten, da das OLG München sich sehr ausführlich mit einem wettbewerbsrechtlichen auseinander gesetzt hat und den persönlichkeitsrechtlichen am Ende mit wenigen Sätzen ablehnt. Die Äußerungen zum Wettbewerbsrecht sind inhaltlich m.E. übertragbar und ich gehe davon aus, dass die Richter genau dies dann auch getan haben und deswegen beim mit wenigen Sätzen auskamen.

Das OLG München sah – letztlich korrekt – im „Auto-Suggest“ ein rein automatisiertes Verfahren, das sich in der Wiedergabe des Suchverhaltens der User erschöpft (die Vorschläge basieren auf häufigen Suchanfragen). Im Ergebnis liegt damit keine „eigene inhaltliche Äußerung“ von Google vor. Dieses Ergebnis überzeugt, der Weg dorthin ist etwas holprig vom OLG beschritten worden.

Man wird letztlich wohl sehen müssen, dass beim Autocomplete lediglich eine (wahre) Tatsache mitgeteilt wird, nämlich die Tatsache, dass die vorgeschlagenen Suchbegriffe besonders häufig in diesem Zusammenhang genutzt werden. Die Mitteilung dieser (wahren) Tatsache wird im Ergebnis wohl gerichtlich nicht zu unterbinden sein. Die „Aussage“ dieser Vorschläge erschöpft sich insoweit auch alleine darin, dass entsprechend oft nach derartigen Suchwörtern gesucht wurde – eine Bewertung hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes hineingedeuteter Aussagen lässt sich da schwer finden. (Ebenso im Ergebnis wohl auch das Landgericht Köln, 28 O 116/11).

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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