Mit Trickserei beim „Kebap“ durfte sich das VG Berlin (VG 14 K 48.11) auseinandersetzen: Ein Hersteller eines Döner-Fertigproduktes stellt dies wie folgt her – er vermischte sein Hähnchenfleisch mit Gewürzen, tat es in einen Mischer und verfüllte dies in einen Kunstdarm, der sodann in „Kebap-Stücke“ geschnitten wurde. Dies jedoch ist kein Kebap, wie das Gericht wohl zu recht feststellte. Der Verbraucher erwartet bei der Bezeichnung „Hähnchen-Kebap“ nunmal gewachsenes Fleisch, kein Wurstbrät.
Dazu auch bei uns:
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- OLG Köln zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht - 19. April 2024