AG Karlsruhe zur Kündigung des Zugangs zu einem kostenlosen Online-Spiel

Das AG Karlsruhe (8 C 220/12) hatte sich mit der Kündigung eines Online-Spielevertrages zu beschäftigen. Hierbei ging es um ein kostenlos zur Verfügung gestelltes Spiel, bei dem im Nutzungsvertrag als AGB vorgesehen war, dass der Anbieter jederzeit ohne Gründe den Nutzungsvertrag kündigen kann.

Diese Klausel hatte beim Amtsgericht Karlsruhe Bestand. Genau genommen finden sich dort gar keine Ausführungen zur Wirksamkeit einer solchen Klausel, was ich durchaus kritisch sehe. Es muss selbstverständlich einem Anbieter kostenloser Spiele möglich sein, etwa jederzeit sein Angebot komplett wieder einstellen zu können. Damit aber auch ein – quasi willkürliches – jederzeit grundlos ausübbares Kündigungsrecht zu rechtfertigen, ginge mir zu weit. Vielmehr muss hier, analog zur bestehenden Rechtsprechung in Sachen virtuelles Hausrecht, zumindest eine Willkürkontrolle möglich sein. Daher möchte ich diesen Aspekt der Entscheidung ablehnen.

Aber: Im Ergebnis wird die Kündigung wohl rechtmässig gewesen sein. Einerseits hatte der Spieler angeblich “Spielgeld” entgegen den Spielregeln erworben. Andererseits seine Login Daten (unerlaubt) an Dritte weitergegeben. Sofern dies erwiesen worden wäre, lägen hier berechtigte Kündigungsgründe.

Zum Thema:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.