Persönlich, hochwertig, keine Chatbots mit Kommunikationsstrategie: Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch

Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • Datenpanne und Datenleck: Meldepflichten nach DSGVO, BDSG und NIS2

    Datenpanne und Datenleck: Meldepflichten nach DSGVO, BDSG und NIS2

    Es ist ärgerlich genug, wenn ein Unternehmen Daten „verliert“ – neben einem wirtschaftlichen Schaden droht auch ein Imageschaden. Das ist Grund genug, darüber nachzudenken, die Angelegenheit zu „vertuschen“ und so zu tun, als wäre nichts geschehen. Für die Betroffenen, deren Daten ein Leck geschlagen haben, ist das ein problematisches Verhalten.

    Kommt es in einem Unternehmen jedoch zu einem Datenleck – etwa durch einen Hackerangriff, verlorene Datenträger oder den Fehlversand von E-Mails –, stellt sich sofort die Frage nach Melde- und Benachrichtigungspflichten. Heute greifen nicht mehr die alten Regelungen des § 42a BDSG a. F., sondern ein abgestuftes System aus DSGVO (Art. 33, 34), BDSG sowie für zahlreiche Branchen das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) und das BSIG.

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  • New legislative framework

    New legislative framework

    Das 2008 verabschiedete „New legislative framework“ zielt darauf ab, den Binnenmarkt für Waren zu verbessern und die Bedingungen für das Inverkehrbringen einer breiten Palette von Produkten auf dem EU-Markt zu stärken.

    Es handelt sich um ein Paket von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Marktüberwachung zu verbessern und die Qualität der Konformitätsbewertungen zu steigern. Außerdem wurde die Verwendung der CE-Kennzeichnung weiter differenziert und ein Instrumentarium von Maßnahmen für die Produktgesetzgebung geschaffen.

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  • Es geht: Führerscheinentzug wegen Fehlverhalten auf Facebook

    Was der NDR berichtet ist – zumindest theoretisch – tatsächlich denkbar: Wer sich auf Facebook „fehlverhält“, dem kann der Führerschein entzogen werden. Dort hatte jemand sich abfällig über einen Blitzer geäßert und wurde sodann postalisch aufgefordert, eine MPU zu machen. Wie gesagt, sowas geht: Theoretisch. Hintergrund ist §2 VIII StVG, der u.a. besagt

    Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

    Also: Zur MPU, dem so genannten „Idiotentest“, weil man sich auf Facebook fehlerhaft verhält? Wohl eher nur dann, wenn die zuständige Behörde überreagiert. Damit man bei außerhalb des Strassenverkehrs liegenden Tätigkeiten die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzweifelt, wird man durchaus kritische Verhaltensweisen vorfinden müssen. Aktuelles Beispiel: Erhebliche Gewalttätigkeiten außerhalb des Strassenverkehrs.

    Der Gebrauch der Meinungsäußerungsfreiheit, die Ausübung von Kritik an staatlichen Behörden bzw. staatlichem Verhalten, kann darunter niemals fallen. Selbst unsachliche Kritik kann hier keine Rolle spielen, da zwischen der Äußerung von Meinungen für sich und dem Führen von Kraftfahrzeugen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das von der Behörde herangezogene Konfliktpotential ist ein lächerliches Argument, das alleine bei Gewalttätigkeiten brauchbar ist – nur bei diesen kann nämlich nicht abgewartet werden, ob sich das Gewaltpotential auch im Strassenverkehr eröffnet. Wer vor sich hinfluchend am Steuer sitzt, der ist keine unmittelbare Gefahr für andere. Eben anders als der Grundaggressive, der seine Aggression über sein Fahrverhalten kompensiert und damit andere gefährdet. Die Behörde war dumm, die Medien wurden um eine groteske Meldung bereichert – und das war es dann auch. Angst ist hier fehl am Platz.

  • OLG Köln: Kein Unterlassungsanspruch bei Google Auto Suggest

    Die Google Auto-Suggest-Funktion ist weiterhin heftig in der Diskussion: Es geht darum, dass beim Eintippen von Suchwörtern Vorschläge für weitere Suchbegriffe gegeben werden. Wenn man dann den Namen einer Person oder eines Unternehmens eingibt, erscheinen vielleicht auch negative Begriffe wie „Betrug“. Oder man gibt den Namen einer Person ein und es erscheint „Scientology“, wie im Fall der vor dem OLG Köln (15 U 199/11) entschieden wurde.

    Update: Der BGH (VI ZR 269/12) hat sich mit dieser Frage beschäftigt und sieht kein grundsätzliches Problem mit Auto Suggest, aber die Pflicht der Betreiber, hier die Möglichkeit zu schaffen, dass Rechtsverstösse gemeldet werden und dass man dann auch darauf reagiert – bei uns die Besprechung dazu.

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  • Abmahnungen auf Facebook wegen Pinnwand Postings: Was geht jedenfalls nicht?

    Inzwischen zeigt sich zunehmend, dass das was man auf Facebook tut nicht nur (relativ) öffentlich ist, sondern darüber hinaus auch noch schnell für Streit sorgt – auch vor Gericht. Dabei sind es recht überschaubare Tretminen, die man derzeit vermeiden sollte, und auch kann. Eine sehr kurze Übersicht.
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  • Negativ SEO: Schädlich und rechtswidrig

    Was lange durch den SEO-Wald geisterte wird nun zunehmend Realität: Blogs berichten über so genanntes „Negativ SEO“ (siehe nur hier oder hier). Der Gedanke hinter „Negativ SEO“ – stark vereinfacht – ist folgender: Wenn man weiss, dass Google auf bestimmte Links „allergisch“ reagiert, versucht man Wettbewerber mit solchen Links zu stören. Das heisst man setzt von schlechten Seiten scheinbar gekaufte bzw. wertlose Links zu den Seiten, die man später „downranken“ möchte. Ein paar Tausend Gästebuch-Links sollten durchaus reichen, um einen gut platzierten Artikel bei Google ordentlich abzuwerten. Was so störend wirkt – muss man das rechtlich hinnehmen?

    Die Antwort ist eindeutig: Nein. Zum einen handelt es sich hierbei (wenn es im geschäftlichen Umfeld stattfinde) problemlos um eine geschäftliche Handlung, da es letztlich um die Besserstellung des eigenen Unternehmens geht und spätestens mittelbar der eigene Absatz gefördert werden soll. Damit bewegt man sich im Bereich des UWG und ich habe keine Probleme, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erkennen, spätestens weil man Mitbewerber gezielt behindert (§4 Nr.10 UWG), wahrscheinlich aber auch weil der Werbecharakter der Handlung verschleiert wird (§4 Nr.3 UWG).

    Was aber wenn zwei private Blog-Beitreber sich so „zanken“? Das UWG ist hier nicht betroffen – gleichwohl wird man beim gezielten downranking der eigenen Seite in seinem Eigentum betroffen sein und einen Unterlassungsanspruch haben. Schwierig wird hier die Diskussion sein, inwiefern man wirklich in seinem „Eigentum“ betroffen ist, da die Webseite selbst unangetastet bleibt. Wer hier Probleme hat die unmittelbare Einwirkung auf das Eigentum zu erkennen, wird sich wahrscheinlich mit einem Kniff helfen müssen und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in den Links erkennen. Der Kniff geht dann wie folgt: Es wird der Eindruck erweckt, der Seitenbetreiber selbst habe die entsprechenden Links gesetzt. Dieser Kniff wird von der Rechtsprechung bereits angewendet, etwa beim LG Amberg (14 O 417/12, hier besprochen), das genau aus solchen fälschlich gesetzten Links einen Unterlassungsanspruch erkenn.

    Im Fazit bedeutet das einmal: Ja, man kann sich gegen Downranking eines Störers rechtlich wehren. Aber der Rechtsschutz wird in der Praxis nur bedingt effektiv sein. Zum einen bringt es nichts, wenn der Störer nach tausenden Links irgendwann dann mal aufhört, die Links aber weiter da sind und den Artikel bzw. das Blog weiter bei Google schädigen. Zum anderen wird es jedes Mal ein Problem sein, gerichtsfest zu beweisen, wer die Links wirklich gesetzt hat.

  • Wettbewerbsrecht: Bestellbestätigung für nicht bestellte Dienstleistung ist Wettbewerbsverstoß

    Die Entscheidung des Landgericht Bonn (11 O 46/11) ist nicht überraschend und insofern kurz zu halten: Wer (nachweislich) eine nicht bestellte Ware oder Diensteistung abrechnet bzw. es versucht, der begeht eine wettbewerbswidrige Handlung. Dies ergibt sich bereits unmißverständlich aus Nr.29 des Anhangs zu §3 III UWG. Interessant ist die Entscheidung insofern, als dass sie im Volltext nochmals verdeutlicht, dass es bei solchen Fragen vor Gericht vor allem auf die Beweise ankommt. Hier ist man dann der freien richterlichen Würdigung „ausgeliefert“.

  • Internetverkauf: Zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts bei ausländischem Verkäufer

    Die Rom-II Verordnung hilft bei der Frage, welcher Gerichtsstand international zu wählen ist, wenn es um außervertragliche Schuldverhältnisse geht. Beim LG Karlsruhe (14 O 27/11 KfH III) ging es um die Frage, ob deutsches Wettbewerbsrecht auf einen niederländischen Online-Verkäufer Anwendung findet. Im konkreten Fall wurde dies zu Recht bejaht. Das Gericht stellt insofern korrekt fest, dass

    das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden (Marktortprinzip). Anwendbar ist damit das Recht des Marktes, um dessen Marktanteile gekämpft wird und auf dem der Verbraucher zum Zweck des Produktabsatzes umworben wird

    Nun haben wir das in Deutschland bekannte Problem, dass eine Handlung im Internet sich „überall“ auswirkt und somit (siehe u.a. §32 ZPO) jedenfalls bei deliktischen Handlungen überall geklagt werden könnte. Das Landgericht schränkt dies im vorliegenden Fall aber ein unter Rückgriff auf den BGH (BGHZ 167, 91) und verlangt richtigerweise zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts, dass sich der Internetauftritt „bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt“ haben muss. Der Vertrieb von Produkten auf ebay.de ist diesbezüglich mit dem Landgericht vollkommen ausreichend. Leider gibt das Landgericht keinen weiteren Fingerzeig, woran man sich im Zweifelsfall orientieren kann.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH und BGH kann man hierzu aber folgendes festhalten: Ein Angebot im Internet ist dann auf einen speziellen nationalen Markt ausgerichtet, wenn es sich zielgerichtet an Käufer aus diesem Staat richtet. Indizien hierfür können einmal die Auswahl entsprechender Domain sein (schwaches Indiz), die Wahl der entsprechenden Sprache (stärkeres Indiz) und der zielgerichtete Versand in diesen Staat (schwaches Indiz). Letztlich wird der Gesamteindruck ausschlaggebend sein.

  • AGB-Recht: Haftungsbegrenzung auf vertragstypische Schäden ist möglich

    Der BGH (VIII ZR 337/11) stellt fest, dass in AGB eine pauschale Herausnahme atypischer Schäden aus zu zahlendem Schadensersatz möglich ist. Zur Erinnerung: Eine pauschale Begrenzung von Schadensersatzansprüchen in AGB ist mit der Rechtsprechung des BGH im Sinne starrer Summen kaum möglich. Der BGH stellte insofern früher fest (BGH, VIII ZR 155/99), dass eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach so bestimmt sein muss, dass die Höchstsumme in der Lage sein muss, die „vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken“. Nun wollte ein Energieversorger den Umweg einer Summe gar nicht mehr gehen sondern wählte diesen Weg:

    Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden […]

    Diese Formulierung hielt beim BGH stand. Der BGH stellt insofern unmissverständlich in den Gründen fest:

    […] der Verwender [ist] nicht gezwungen, die Haftungsbegrenzung durch die Angabe einer Höchstsumme näher darzustellen.

    Sprich: Man muss sich mit den bekannten „Krücken“, bei denen der maximale Schadensersatz etwa auf ein vielfaches des Wertes der betroffenen Gegenstände oder der Auftragssumme beschränkt wird, nicht mehr herumschlagen. Der BGH will hierbei insbesondere berücksichtigen, dass man gar nicht immer die „vertragstypischen Schäden“ vorhersagen kann, gerade wenn man besonders gemischte Kundengruppen hat. Daher sieht die Lösung wie folgt aus:

    Die Haftungsbegrenzung kann daher grundsätzlich auch so erfolgen, dass die Haftung unter Herausnahme atypischer Schäden auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden beschränkt wird […]

    Hinweis: Der Leitsatz des BGH ist m.E. mißverständlich dahingehend, dass nur diejenigen diese Klausel verwenden können, die auf Grund speziell gemischter Kundengruppen ein entsprechendes Interesse an dieser Klausel haben. Die Begründung ist aber unmißverständlich allgemein gehalten und problemlos auf jeden Verwender zugeschnitten.

  • OLG Hamm: Meinungsfreiheit braucht Anonymität

    Das OLG Hamm (3 U 196/10) hat mit deutlichen Worten festgestellt, dass die im Gesetz (§13 VI TMG) verankerte Quasi-Garantie anonymer Nutzung im Internet wesentlicher Bestandteil des Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit ist:

    Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612).

    Darüber hinaus geht das OLG so weit, festzustellen, dass die in §13 VI TMG verankerte grundsätzliche anonyme Nutzungsmöglichkeit einem Auskunftsanspruch entgegen stehen soll. Damit soll es grundsätzlich verwehrt sein, hinsichtlich anderer Nutzer von einem Telemediendienstebetreiber (etwa einem Blog- oder Forenbetreiber) Auskunft hinsichtlich dortiger Nutzer zu erhalten. Diese Entscheidung mag inhaltlich aus vielfachen Gründen zu begrüßen sein, darf m.E. aber nicht verallgemeinert werden: Aus der Pflicht eines Seitenbetreibers, grundsätzlich die anonyme Nutzung zu ermöglichen, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass eine Auskunft über dennoch vorgehaltene Daten zu verweigern ist!

    Zum Thema Auskunftsanspruch gegenüber Telemediendienst-Betreiber bei uns:

  • OLG Dresden: Auskunftsanspruch gegenüber Bloggern bei beleidigenden Kommentaren

    Das OLG Dresden (4 U 1850/11) hat entschieden, dass gegenüber einem Blogbetreiber ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten von Verfassern rechtswidriger Beiträge (Kommentare) in Betracht kommt. Ein solcher Anspruch soll sich aus §242 BGB („Treu und Glauben“) ergeben:

    Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allge- meine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten der allgemeinen Störerhaftung (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – zitiert nach Pressemitteilung; NJW 2011, 753; CR 2010, 458; Senat, Hinweisbeschluss vom 7.10.2011, 4 U 919/11 n.v.). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den an- sonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

    Die Entscheidung ist nicht ohne Gegenwind, zahlreiche andere Gerichte sehen das anders, wie ich hier bereits dargestellt habe. Die Entscheidung macht die Gesamtsituation für Blogbetreiber damit noch undankbarer: Gibt man Auskunft, läuft man Gefahr einen datenschutzrechtlichen Verstoß begangen zu haben – gibt man die Daten nicht weiter, läuft man Gefahr erfolgreich vor Gericht in Anspruch genommen zu werden. Die Situation bleibt problematisch, bis sich vielleicht eines Tages der BGH dazu äussert.

    Es verbleibt bei meinem Rat: Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte sofort anwaltlichen Rat einholen, zu viel hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass es eine Speicherpflicht von Daten nicht gibt und ein Auskunftsanspruch dann ins Leere läuft, wenn nichts vorhanden ist, worüber man Auskunft geben könnte. Zugleich muss gewarnt werden: Wer Daten erhebt und (erst) nach Eingang des Auskunftsbegehrens einfach löscht, könnte sich Schadensersatzpflichtig machen.

    Zum Thema Auskunftsanspruch gegenüber Telemediendienst-Betreiber bei uns:

  • Werberecht: Duftmarketing und Duft-Design erlaubt?

    Inzwischen wird das so genannte „Duftmarketing“ in der Praxis wohl recht umfangreich betrieben, ist aber zugleich nicht wirklich Thema einer ernsthaften Auseinandersetzung. Nun ist dieser Bereich auch sehr umfangreich: Wenn der im Kino verbreitete Popcorn-Geruch Lust auf „mehr“ macht oder die Kräuterbonbon-Bude auf dem Weihnachtsmarkt Gemütlichkeit verbreitet ist das nun mal das eine. Wenn aber mit Pheromonen gearbeitet wird, um vielleicht bestimmte körperliche Zustände (und damit Konsumverhalten) herbeizuführen, ist das etwas ganz anderes. Und wieder einmal prangt die Frage: Ist das zulässig?
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  • Bezahlen mit NFC: Rechtsprobleme im Vorbeigehen

    Es ist absehbar, dass es sich hierbei weniger um einen Hype als langfristige Perspektive handelt: Das „kontaktlose Bezahlen“ mittels Near Field Communication (NFC) im Alltag, speziell im Bereich der kleinen alltäglichen Zahlungen, auch „Micropayment“ genannt. Bereits seit Jahren ist absehbar, dass Bargeld und Zahlungen abstrakter werden, dass man weniger mit echtem Geld zahlt, als mit digitalisierten Zahlungsströmen. Das einfachste Beispiel ist die heute längst übliche Bezahlung seiner Einkäufe an der Supermarktkasse „mit der Karte“.

    Das Ergebnis ist zweischneidig: Einmal einen sicherlich vereinfachten und beschleunigten Zahlungsvorgang, andererseits ist zu erleben, dass immer mehr (junge) Menschen das Gefühl für den Umgang mit Geld verlieren und zudem erhebliche neue Sicherheitsprobleme auftreten. Dabei stehen wir mit vergleichsweise primitiven Techniken wie Skimming gerade einmal am Anfang, es ist zu erwarten, dass massenhafte Infiltration der Zahlstationen in den Geschäften bald ein zunehmendes Problem ist.

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  • Urheberrecht: Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken

    Urheberrecht: Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken

    Immer wieder wird bei so genannten Situationsfotos darum gestritten, ob diesen überhaupt die vermeintlich nötige „Schöpfungshöfe“ zu kommt. Tatsächlich kann man sich bei derartigen Werken, die als Lichtbildwerk zu qualifizieren sind, fragen ob ihnen die notwendige Werkqualität zukommt. Aber: Wie etwa das LG München I (7 O 8506/07) klar gestellt hat, sind die Anforderungen hier nicht allzu hoch:

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  • Keine Kameraüberwachung unter Nachbarn

    Keine Kameraüberwachung unter Nachbarn

    Beim AG Meldorf (83 C 568/11) ging es um den leider im Alltag zunehmenden Fall, dass sich Nachbarn um eine Videoüberwachung stritten. Hier hatte ein Nachbar (N1), nachdem sein Fahrzeug mehrmals zerkratzt wurde, so genannte „Dome-Kameras“ an seinem Haus angebracht. Diese Kameras waren vom anderen Grundstück des Nachbarn N2 zu sehen – und dieser befürchtete nun, dass auch sein Grundstück überwacht werden würde. Tatsächlich erkennen konnte er dies aber nicht, denn bei „Dome-Kameras“ sieht man gerade nicht, wohin die Kamera gerichtet ist.

    Das Gericht erkannte, m.E. zu Recht, einen Unterlassungsanspruch. Zum einen begründet die Tatsache, dass man die Kameras vom Grundstück des N2 aus sehen konnte durchaus die Gefahr, dass dort auch gefilmt wird. Das Gericht selbst hat in einer Gesamtschau dann noch das wohl heillos zerrüttete Verhältnis der Nachbarn zueinander heran gezogen und hieraus eine tatsächliche Gefahr eines Ausnutzens der nun einmal vorhandenen Überwachungsmöglichkeit gezogen – auch dies begegnet insoweit bei mir keinen Bedenken.

    Diesen „Überwachungsdruck“ muss letztlich ein Grundstückseigentümer auch nicht hinnehmen, vielmehr hat er einen Unterlassungsanspruch. Der betroffene N1 (der überwachen will) könnte dem begegnen, indem er nach aussen erkennbare Maßnahmen vornimmt, die die Möglichkeit einer Überwachung beseitigen.

    Fazit: Überwachungskameras im nachbarschaftlichen Verhältnis sind regelmässig eine eher dumme Idee die nur zu weiterem Streit zu Lasten des „Überwachers“ führen. Jedenfalls sollte dringend bei jeder Kameraüberwachung eine fundierte datenschutzrechtliche vorherige Einschätzung eingeholt werden.

    Zum Thema bei uns: