AG Düren, 10 Ls-806 Js 644/10-275/10 („Webcam-Spanner“)

AG Düren, Urteil vom 13.12.2010 – 10 Ls-806 Js 644/10-275/10

Der Angeklagte ist des Ausspähens von Daten in 98 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur ausgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)

I.
Der Angeklagte ist … Jahre alt.
Strafrechtlich ist er bereits mehrfach in Erscheinung getreten.
Sein Auszug aus dem weist für die Zeit von 1989 bis 1998 insgesamt 9 Eintragungen auf.

Es handelt sich um Verurteilungen aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, Diebstahlsdelike sowie Verkehrsstraftaten. Zwischen 1992 und 1995 wurde der Angeklagte dabei mehrfach auch zu Freiheitsstrafen verurteilt, die bis 1997 vollständig vollstreckt wurden.
Zuletzt wurde der Angeklagte am … durch das Amtsgericht … wagen vorsätzlicher in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt.

II.
In der konnten die folgenden Feststellungen getroffen werden:

In der Zeit zwischen Herbst 2009 bis zum 06.04.2010 gelangte der Angeklagte durch den Einsatz einer Software zum Entschlüsseln von Passwörtern namens „ICQ Password Hasher“ an die Anmeldedaten verschiedener Nutzer des Instant-Messaging-Dienstes ICQ, mittels dessen die Benutzer dieses Dienstes im Internet untereinander chatten und Nachrichten versenden können. Unter anderem erlangte der Angeklagte die Anmeldedaten der Zeugen … Anschließend meldete sich der Angeklagte mit diesen Anmeldedaten unter der falschen Identität des jeweiligen Nutzers selbst bei ICQ an und schrieb die Mitglieder aus den Kontaktlisten der jeweiligen Benutzer an, so dass die angeschriebenen Mitglieder irrtümlich davon ausgingen, die Nachrichten von einem befreundeten Mitglied zu erhalten. In den vertraulich wirkenden Nachrichten forderte der Angeklagte die Kontakte dann auf, von ihm übersandte Dateien, bei denen es sich vermeintlich um Fotodateien handeln sollte, zu öffnen. Bei den angeblichen Fotos handelte es sich jedoch um Schadsoftware in Form eines Trojaners „Bifrose“, der nach dem Anklicken ein Backdoorprogramm „smss.exe“ auf dem Opfercomputer installierte. In anderen Fällen forderte der Angeklagte die Kontakte auf, eine entsprechende Schadsoftware auf der Webseite „…“ zu öffnen. Nach der Installation das Backdoorprogrammes hatte der Angeklagte unter Umgehung bestehender Zugangssicherungen vollen Zugriff auf den fremden Computer, Enden das Programm nicht autorisierte Internetverbindungen zu seinem Computer unter dem physikalischen Internetanschluss mit der Nummer … aufbaute.

Der Angeklagte war anschließend unter anderem in der Lage, an dem jeweiligen Opferrechner angeschlossene Webcams zu aktivieren und Aufnahmen dieser Webcams an sich zu übersenden. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte über drei Millionen Bilddateien der Geschädigten in ihren Wohnungen in allen Lebenslagen. Die Bilder wurden dabei teilweise in Sekundentakt aufgenommen, so dass beim schnellen Durchblättern der Eindruck eines Filmes entsteht. Die Bilder zeigen die jeweiligen Nutzer vor ihrem PC, die PC-Umgebung, daneben aber auch – entsprechend der Ausrichtung der Webcam – die Geschädigten in ihren Wohnungen in anderen Lebenslagen, unter anderem in der Badewanne, auf dem Bett, beim Ankleiden und beim Toilettengang. Der Angeklagte sah sich die Bilder an seinen eigenen Computer an und speicherte sie anschließend auf seiner Festplatte.

In den folgenden 98 Fällen konnten die jeweiligen Anschlussinhaber der Opferrechner und anschließend die geschädigten ICQ-Mitglied er festgestellt werden:

[…]

In den Fällen 1, 12, 15, 18, 22, 26, 35, 37, 64, 93, 95, 96 wurde rechtzeitig gestellt.

III.
Die vorstehend wiedergegebener Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt hat. Der Angeklagte hat sich somit des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB in 98 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB schuldig gemacht.

IV.
Das gemäß § 202a StGB wird mit bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Im Rahmen der konkreten war zugunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, durch das eine umfangreiche Beweisaufnahme sowie eine Vernehmung der oft jugendlichen, im gesamten Bundesgebiet lebenden Geschädigten vermieden werden konnte. Strafrechtlich ist der Angeklagte zwar bereits in Erscheinung getreten, jedoch bereits vor längerer Zeit und wegen nicht einschlägiger Delikte. Bei der Tatbegehung hat der Angeklagte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Anhaltspunkte für ein sexuelles Interesse des Angeklagten an den Geschädigten haben sich dabei allerdings nicht ergeben.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Verhängung kurzer Einzelfreiheitsstrafen für die jeweils vom Angeklagten begangenen Taten zur weiteren Einwirkung auf ihn erforderlich. In den Fällen 1, 12, 15, 18, 22, 26, 35, 37, 34, 93, 95 und 96 erschien insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten tat- und schuldangemessen. In den übrigen Fällen, in denen lediglich eine Verurteilung wegen Ausspähens von Daten erfolgen konnte, erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten tat- und schuldangemessen. Aus den verhängter Einzelfreiheitsstrafen war unter nochmaliger Gesamtwürdigung der Umstände und der Person des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die das Gericht mit 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtete. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich nunmehr über einen langen Zeitraum straffrei geführt hat und einschlägige Vorbelastungen nicht vorgelegen haben, konnte die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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