Wer eine GmbH allein beherrscht, neigt zu einem gefährlichen Denkfehler: Was der Gesellschaft gehört, gehört im Ergebnis doch mir, also kann ich damit tun, was ich will. Genau dieser Trugschluss hat eine Porsche-Oldtimer-Händlerin aus dem Ruhrgebiet vor Gericht gebracht, und der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. April 2026 (4 StR 357/24) eine Grundregel des Wirtschaftsstrafrechts bekräftigt, die in der Praxis erstaunlich oft übersehen wird.
Ich beschäftige mich regelmäßig in meinen Publikationen mit dem strafrechtlichen Vermögensbegriff und Vermögensschaden, so in Ferner, jurisPR-StrafR 5/2026 Anm. 1 („Bemessung des Schadens bei Subventionsbetrug“), Ferner, jurisPR-StrafR 12/2026 Anm. 1 („Kein Vermögensschaden beim Cardsharing„) und Ferner, jurisPR-StrafR 13/2026 Anm. 2 („Strafbarkeit des kontaktlosen Bezahlens„).
Der Ausgangsfall
Die Angeklagte war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH, die mit Porsche-Oldtimern handelte. Nach den Feststellungen fasste sie spätestens 2018 den Entschluss, den Großteil des Gesellschaftsvermögens beiseitezuschaffen, anschließend die Insolvenz zu beantragen und die Verantwortung ihrem früheren Lebensgefährten anzulasten. Zu den Taten gehörte, einen im Eigentum der GmbH stehenden Minibagger in ihre private Scheune zu verbringen, um ihn dem Zugriff des späteren Insolvenzverwalters zu entziehen.
Das Landgericht Essen verurteilte sie in diesem Punkt im Wege der Wahlfeststellung wegen Bankrotts oder Unterschlagung, je nachdem, ob die Tat vor oder nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung lag. Dahinter stand eine bemerkenswerte Rechtsauffassung der Kammer: Weil die Angeklagte als Alleingesellschafterin mit uneingeschränkter Verfügungsbefugnis gehandelt habe, könne sie sich den Bagger schlicht selbst übereignen, eine Unterschlagung scheide deshalb im Bankrott-Fall aus.
Fremdheitsbegriff im Fokus
Diese Konstruktion hat der Senat verworfen, und zwar aus einem Grund, der weit über den Einzelfall hinausweist. Die Sachen einer GmbH sind für ihre Gesellschafter fremd, und das gilt ausdrücklich auch für den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer Ein-Mann-GmbH. Die juristische Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist keine Formalie, die bei wirtschaftlicher Personenidentität entfällt, sondern eine tragende Wertung des Gesellschafts- und des Strafrechts. Der Alleingesellschafter darf sich das Gesellschaftsvermögen gerade nicht willkürlich aushändigen, weder an Dritte noch an sich selbst.
Damit hat die Angeklagte durch das Wegschaffen des Baggers vom Firmengelände Fremd- in Eigenbesitz gewandelt und die fremde Sache ihrem Vermögen einverleibt. Das ist die rechtswidrige Zueignung, die sich durch die Verbringung an einen entlegenen Ort nach außen manifestiert hat. Der Denkfehler der Kammer bestand darin, aus der faktischen Verfügungsmacht eine rechtliche Zueignungsbefugnis abzuleiten. Beides ist zu trennen: Wer verfügen kann, darf noch lange nicht zueignen.
Bankrott, Untreue und Unterschlagung im Konkurrenzgefüge
Interessant für die wirtschaftsstrafrechtliche Praxis ist die Konkurrenzlösung, die der Senat vorgibt. Lag die Tat vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, hat sich die Angeklagte wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue strafbar gemacht, wobei die zugleich verwirklichte Unterschlagung wegen ihrer formellen Subsidiarität zurücktritt. Die Untreue verschwindet also nicht neben dem Bankrott, sondern steht tateinheitlich neben ihm, weil der Alleingesellschafter, der das Gesellschaftsvermögen zum Nachteil der Gesellschaft schädigt, deren Vermögensbetreuungspflicht verletzt.
Damit fällt zugleich das tragende Argument für die Wahlfeststellung. Eine wahldeutige Verurteilung wegen Bankrotts oder Unterschlagung setzt voraus, dass sich die Handlung nicht ohnehin in jeder Sachverhaltsalternative als Unterschlagung darstellt. Genau das war hier aber der Fall: In beiden denkbaren Varianten, vor wie nach Anordnung der vorläufigen Verwaltung, hat die Angeklagte jedenfalls den Tatbestand des § 246 StGB erfüllt. Weil der subsidiäre Auffangtatbestand der Unterschlagung in jeder Alternative mitverwirklicht ist, greift der Zweifelssatz zugunsten einer eindeutigen Verurteilung wegen Unterschlagung, statt die Angeklagte auf wahldeutiger Grundlage zu bestrafen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend auf Unterschlagung geändert.

Die Entscheidung ist eine Warnung an jeden, der die eigene GmbH mit dem eigenen Portemonnaie verwechselt. Das Gesellschaftsvermögen bleibt dem Alleingesellschafter fremd, seine Entnahme ist Zueignung, und wer es in der Krise beiseiteschafft, steht regelmäßig zugleich wegen Bankrotts und Untreue im Feuer, während die Unterschlagung nur als Auffangtatbestand bleibt. Für die Verteidigung liegt der Ansatzpunkt weniger im Grundvorwurf als in der sauberen Trennung der einzelnen Handlungsschritte, denn nicht jede nachgelagerte Absicherung begründet neues Unrecht.
Die Grenzen der Vermögensverschiebung im Insolvenzumfeld
Der Beschluss ist auch dort lehrreich, wo er die weiteren Verurteilungen aufhebt, weil die Feststellungen einen eigenständigen oder vertieften Vermögensschaden nicht belegen: Wer im Vorfeld einer Insolvenz Vermögen verschiebt und die einzelnen Manöver später zivilrechtlich oder gegenüber Behörden absichert, verwirklicht nicht automatisch mit jedem Schritt einen neuen Straftatbestand. Der Senat mahnt für die neue Hauptverhandlung ausdrücklich an, zwischen der bereits vollendeten Vermögensverschiebung und einer bloßen Sicherungshandlung zu unterscheiden, die als mitbestrafte Nachtat oder allenfalls als tatmehrheitliche Nötigung Bedeutung erlangt, nicht aber als selbständige Bereicherung. Das ist die Kehrseite konsequenter Konkurrenzdogmatik: Sie schützt den Täter vor doppelter Zurechnung desselben Schadens ebenso, wie sie ihn beim Grundtatbestand nicht entkommen lässt.

