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Umgang mit DNA-Spuren im Strafprozess

Justizia waage

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Der Bundesgerichtshof (2 StR 8/25) hat sich erneut dazu geäußert, wie DNA-Feststellungen in einem Urteil zu treffen sind. Die Beweiswürdigung im betroffenen Urteil erschöpft sich in dem Zitat aus dem verlesenen DNA-Gutachten, wonach aus gutachterlicher Sicht kein begründeter Zweifel bestehe, dass die Merkmale der Spur von der Geschädigten und dem Angeklagten stammten.

Hinweis: Ich beschäftige mich in meinen Publikationen regelmäßig mit Beweismitteln, speziell und umfangreich zu DNA-Spuren in Ferner, jurisPR-StrafR 20/2023, Anm. 1, aber auch zu Stimmgutachten in Ferner, jurisPR-StrafR 19/2025, Anm. 3.

Die Darstellung des Gutachtenergebnisses genügte nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, da nicht einmal mitgeteilt wurde, um welche Spur es sich handelt. Insofern gilt mit dem BGH: „Bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, genügt zwar die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre.” Erforderlich ist aber auch dann die Angabe in numerischer Form. Eine Mitteilung in verbalisierter Form – etwa „es bestünden keine begründeten Zweifel“ an der Spurenurheberschaft des Angeklagten – reicht mangels einer dahingehenden vereinheitlichten Skala bislang jedenfalls nicht aus.

Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer Person stammen, wird von den Tatgerichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist. Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen, gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze.

Rechtsanwalt Jens Ferner