Ein geliehenes Konto, ein paar hundert Euro Provision und die vage Ahnung, dass etwas nicht stimmt: So beginnt für viele Kontoinhaber, die ihr Girokonto fremden Tätern überlassen, der Weg in ein Strafverfahren. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2026 (6 StR 588/25) klargestellt, dass diese Konstellation nicht in die Geldwäsche gehört, und dabei das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens geschärft, das in der Praxis der Kontostellung eine überraschende Rolle spielt.
Der Fall
Der Angeklagte stellte gegen Beuteanteil sein Bankkonto für Überweisungen zur Verfügung und wusste dabei, dass die dahinterstehenden, unbekannt gebliebenen Täter Betrugstaten zulasten Dritter begehen würden. Getäuschte Geschädigte überwiesen mehrfach Beträge im vierstelligen Bereich auf sein Konto, die kurz darauf am Geldautomaten in bar abgehoben wurden. Das Landgericht Verden sah darin vollendete und versuchte Geldwäsche. Der Senat hat den Schuldspruch in diesen drei Fällen auf Beihilfe zum Betrug geändert.
Vortatbeteiligung sperrt Geldwäsche
Der Ausgangspunkt ist die Selbstgeldwäsche-Sperre des § 261 Abs. 7 StGB. Wer sich an der Vortat beteiligt hat, wird wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den bemakelten Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Genau hier lag der Fehler des Landgerichts: Es hatte die Beihilfe zum Betrug übersehen, die in der Bereitstellung des Kontos liegt. Denn erst durch die täuschungsbedingten Überweisungen und die anschließende Abhebung konnte das Buchgeld überhaupt erlangt werden, und der Angeklagte handelte im Bewusstsein, die Haupttat zu fördern, deren Unrechtsrichtung er kannte. Wer aber auf diese Weise Vortatbeteiligter ist, verlässt den Anwendungsbereich der allgemeinen Geldwäsche und unterfällt der engeren Regel des Absatzes 7.
Was Inverkehrbringen bedeutet
Der eigentliche Ertrag der Entscheidung liegt in der Konturierung dieses Merkmals. Das Inverkehrbringen lehnt sich an § 146 StGB an und verlangt, dass der Täter den bemakelten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die Verfügungsgewalt erlangt. Der Senat markiert eine klare Trennlinie. Wer illegal erlangtes Bargeld auf ein Konto einzahlt oder Buchgeld auf fremde Konten überweist, bringt es in Verkehr, weil das empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den bemakelten Gegenstand erhält und der Wert damit in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangt. Die bloße Barabhebung durch Beteiligte dagegen ist nur eine interne Verschiebung der Beute zwischen den Tätern, bei der nichts nach außen gelangt.
Am hiesigen Sachverhalt trennt sich damit alles an der letzten Bewegung: Die Beträge wurden nicht weiterüberwiesen, sondern am Automaten abgehoben und intern verteilt. Weil dieser Schritt kein Inverkehrbringen ist und es zudem an einer Verschleierung fehlt, greift die Ausnahme des § 261 Abs. 7 StGB nicht. Übrig bleibt die Beihilfe zum Betrug.

Die Entscheidung ordnet ein weit verbreitetes Phänomen ein: Die Überlassung des eigenen Kontos an Betrüger ist typischerweise Beihilfe zum Betrug und nicht Geldwäsche, solange die Beute lediglich abgehoben und intern verteilt wird. Entscheidend ist, ob der bemakelte Wert nach außen in den Zahlungsverkehr gelangt, denn erst Einzahlung oder Weiterüberweisung erfüllen das Inverkehrbringen. Wer verteidigt, sollte den Weg des Geldes genau nachzeichnen, weil sich an der letzten Kontobewegung Tatbestand, Konkurrenzen und Strafrahmen entscheiden.
Eine Tat statt mehrerer
Für die Verteidigung praktisch bedeutsam ist die konkurrenzrechtliche Folge. Weil sich der Tatbeitrag in der einmaligen Bereitstellung des Kontos erschöpfte und kein auf eine einzelne Betrugstat bezogener Beitrag festgestellt war, liegt nur eine Beihilfehandlung vor, die die geförderten Haupttaten zur Tateinheit verklammert. Aus drei selbständigen Taten wird eine, was sich unmittelbar auf den Strafrahmen und die Gesamtstrafe auswirkt.

