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VG Berlin zur Zulässigkeit des Filmens von Polizeieinsätzen

Am 23. September 2025 hat das Verwaltungsgericht Berlin (1 K 334/23) eine Entscheidung getroffen, die – nicht zum ersten Mal – grundlegende Fragen des Spannungsverhältnisses zwischen polizeilicher Autorität, Versammlungsfreiheit und dem Recht auf Informationsbeschaffung berührt. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen die Polizei das Filmen ihres Einsatzhandelns untersagen darf – und wann ein solches Verbot rechtswidrig ist. Das Urteil bestätigt, dass die Dokumentation polizeilicher Maßnahmen durch Bürger nicht pauschal verboten werden kann, sondern einer sorgfältigen Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bedarf.

Dokumentation als Akt der Solidarität

Der Kläger, ein Teilnehmer an Versammlungen des linken und ökologischen Spektrums, filmte am 31. Mai 2023 in Berlin-Kreuzberg eine polizeiliche Kontrolle eines früheren Versammlungsteilnehmers. Die Situation spielte sich im öffentlichen Raum ab, wo mehrere Beamte einen Mann umringten, während einer von ihnen mit ihm sprach. Der Kläger zeichnete das Geschehen mit seinem Smartphone auf, um – wie er später angab – der kontrollierten Person Beweismaterial für mögliche spätere Überprüfungen des Polizeihandelns zur Verfügung zu stellen. Ein Beamter forderte ihn daraufhin auf, die Aufnahme zu beenden, mit der Begründung, es handele sich um ein nichtöffentliches Gespräch, und verwies auf datenschutzrechtliche Belange. Als der Kläger seine Position leicht veränderte, um weiter filmen zu können, drückte der Beamte sein Handy nach unten und drohte mit einer Festnahme. Der Kläger klagte gegen diese Maßnahmen und begehrte die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.

Das Gericht gab ihm recht. Die Aufforderung, das Filmen zu unterlassen, sowie das physische Eingreifen in die Aufnahme seien rechtswidrig gewesen. Die Entscheidung ist nicht nur für Aktivisten und Journalisten von Bedeutung, sondern berührt grundsätzliche Fragen der Transparenz staatlichen Handelns und der Grenzen polizeilicher Befugnisse.

Wann darf die Polizei das Filmen verbieten?

Das Gericht stellt klar, dass polizeiliche Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen – wie das Verbot einer Aufnahme –, einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedürfen. Eine solche Gefahr sah das VG Berlin im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Die Argumentation des Gerichts lässt sich in mehreren zentralen Punkten zusammenfassen.

Zunächst prüfte das Gericht, ob die Aufnahme des Polizeieinsatzes eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte. Hier verneinte es sowohl eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Polizei als auch einen Verstoß gegen § 201 Abs. 1 StGB, der die unbefugte Aufnahme nichtöffentlich gesprochener Worte unter Strafe stellt. Entscheidend war dabei die Frage, ob das Gespräch zwischen den Beamten und dem Kontrollierten tatsächlich „nichtöffentlich“ war. Das Gericht bejahte hier das Vorliegen einer sogenannten faktischen Öffentlichkeit: Da sich zahlreiche Personen in Hörweite befanden und der Ort stark frequentiert war, konnte das Gespräch objektiv von einem unbestimmten Personenkreis mitverfolgt werden. Selbst wenn man dies anders bewerten würde, sei die Aufnahme durch den Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt. Dieser erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn berechtigte Interessen – hier das Beweissicherungsinteresse des Kontrollierten – überwiegen.

Ein weiterer zentraler Aspekt betraf § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), der die Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung der Abgebildeten verbietet. Das Gericht stellte fest, dass bereits der Tatbestand des „Verbreitens“ nicht erfüllt war, da keine Anhaltspunkte für eine Absicht des Klägers bestanden, die Aufnahmen zu veröffentlichen. Vielmehr hatte er erklärt, die Aufnahmen lediglich der kontrollierten Person zukommen lassen zu wollen. Selbst wenn man in der Aufnahme ein „Bildnis“ im Sinne des KUG gesehen hätte, fehlte es damit an der notwendigen Verbreitungsabsicht.

Auch datenschutzrechtliche Bedenken wog das Gericht ab. Zwar wurden durch die Aufnahme personenbezogene Daten der Beamten – etwa Dienstnummern und Stimmen – erfasst. Doch das Interesse an der Beweissicherung überwiege hier, insbesondere angesichts des Kräfteungleichgewichts zwischen Bürgern und Polizei. Die Gesichter der Beamten waren aufgrund ihrer Schutzausrüstung ohnehin nicht erkennbar, und die kontrollierte Person war nur im Profil zu sehen. Das Gericht betonte, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beamten in diesem Fall nicht schwerer wiege als das Recht des Klägers, die Maßnahme zu dokumentieren.

Schließlich verwies das Gericht auf die Verhältnismäßigkeit der polizeilichen Maßnahme. Selbst wenn eine Gefahr bestanden hätte, wäre das immediate physische Eingreifen – das Herunterdrücken des Handys – unverhältnismäßig gewesen. Die Polizei hätte zunächst mildere Mittel, wie eine klärende Ansprache, ergreifen müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Bürger dürfen müssen die Polizei kontrollieren

Hier wird zu Recht deutlich, dass pauschale Verbote von Aufnahmen polizeilicher Einsätze nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Erforderlich ist stattdessen eine Einzelfallabwägung, die die Umstände der Aufnahme, die betroffenen Rechtsgüter und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme berücksichtigt. Für die Polizei bedeutet dies, dass sie in Zukunft noch sorgfältiger prüfen muss, ob ein Einschreiten gegen Filmende tatsächlich notwendig und verhältnismäßig ist – obwohl Polizisten bekanntlich ungern gefilmt werden.

Doch das muss hingenommen werden, denn wer die Annehmlichkeiten des öffentlichen Dienstes in Anspruch nimmt, muss auch mit öffentlicher Kontrolle leben. Somit bestätigt diese Entscheidung, dass Bürger ein Recht darauf haben, polizeiliches Handeln zu dokumentieren, solange sie dabei keine konkreten Rechtsverstöße begehen. Die sist auch ein Gleichgewicht dazu, dass jeder Polizist (in NRW) eine Bpodycam trägt, diese aber willkürlich ein und ausschalten kann, somit Aufnahmen ohne Kontext erstellen kann. Auch deswegen ist diese Entscheidung ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Bürgerrechte und zur Förderung einer Kultur der Transparenz. Viele Strafgerichte verweigern sich dieser Erkenntnis jedoch bis heute. Letztlich wird das Recht auf Information und Dokumentation als zentraler Bestandteil einer offenen demokratischen Gesellschaft unterstrichen.

Es obliegt der Polizei, diese Rechtsprechung, die sich auch im Strafrecht zunehmend ausdehnt, in ihrer Praxis umzusetzen. Sie muss sicherstellen, dass Einsätze nicht nur effektiv, sondern auch rechtmäßig und verhältnismäßig erfolgen. Dabei müssen Polizisten keine Sorge haben. Das Urteil macht deutlich, dass nicht jede Aufnahme automatisch erlaubt ist und die Grenzen des Zulässigen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen.

Bedeutung für Protestkultur und Pressefreiheit

Die Entscheidung des VG Berlin ist ein notwendiges und wichtiges Signal für die Dokumentation polizeilichen Handelns im öffentlichen Raum – gerade jetzt, wo wir eine zunehmende Autokratisierung der Strafjustiz beobachten – bei immer weniger Hinterfragen durch die Politik. Es wird hier verdeutlicht dass das Filmen von Einsätzen nicht per se verboten werden kann, sondern nur dann eingeschränkt werden darf, wenn konkrete Gefahren für schutzwürdige Rechtsgüter bestehen. Am Ende wird hier die Position von Bürgern gestärkt, die Polizeimaßnahmen beobachten und dokumentieren … sei es aus Solidarität, als Teil journalistischer Arbeit oder zur eigenen Beweissicherung.

Gleichzeitig setzt das Urteil klare Grenzen für polizeiliches Handeln. Die bloße Möglichkeit, dass Aufnahmen später missbräuchlich verwendet werden könnten, reicht nicht aus, um ein Filmverbot zu rechtfertigen. Vielmehr muss die Polizei im Einzelfall darlegen, warum eine konkrete Gefahr vorliegt. Dies ist besonders relevant in Versammlungssituationen, in denen das Spannungsfeld zwischen staatlicher Autorität und individuellen Freiheitsrechten besonders ausgeprägt ist. Das Gericht betont damit die Bedeutung der Transparenz: In einer demokratischen Gesellschaft muss staatliches Handeln – insbesondere wenn es in Grundrechte eingreift – nachvollziehbar und überprüfbar sein. Dokumentationen durch Bürger können hier eine wichtige Kontrollfunktion erfüllen. Dies gilt umso mehr in Zeiten, in denen Smartphones allgegenwärtig sind und die Grenze zwischen privater Beobachtung und öffentlicher Berichterstattung fließend wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.